Erwin Rademakers, Diane de Vries
a) Begriff
Rz. 46
Das Hrgw verpflichtet Inhaber von Unternehmen, ihr Unternehmen unter Angabe des Firmennamens in das Handelsregister eintragen zu lassen. Die Angabe führt nicht dazu, dass ein geistiges Eigentumsrecht erworben wird. Die faktische Nutzung des Namens ist dafür entscheidend.
Art. 1 Firmennamensgesetz (Handelsnaamwet, im Folgenden: HNW) definiert den Begriff "Firmenname" als den Namen, unter dem ein Unternehmen betrieben wird. Der Firmenname kann ein Familienname, Phantasiename, ein mehr oder weniger deskriptiver Name oder eine Kombination davon sein. Der Firmenname braucht also nicht unterscheidend zu sein.
b) Irreführende Anwendung
Rz. 47
Art. 5b HNW verbietet, einen irreführenden Firmennamen zu verwenden. Gemäß Art. 3 HNW ist ein Firmenname verwirrend und daher verboten, wenn Dritte aus der Anwendung eines Firmennamens unberechtigt die Schlussfolgerung ziehen, dass das Unternehmen jemand anderem als dem tatsächlichen Inhaber gehört. Der Name einer dritten Person darf verwendet werden, falls das Unternehmen vorher dieser dritten Person gehörte und der Firmenname zusammen mit dem Unternehmen übertragen wurde. Art. 4 HNW verbietet die Verwendung eines Firmennamens, der den Eindruck erweckt, dass ein Unternehmen überhaupt eine Rechtsperson oder eine andere Rechtsperson als in Wirklichkeit ist.
c) Verwechslung
Rz. 48
Es ist verboten, einen "jüngeren" Firmennamen zu verwenden, falls dadurch die Gefahr besteht, dass Dritte dieses Unternehmen dann mit einem Unternehmen verwechseln, das schon länger unter dieser Firma betrieben wird (Art. 5 HNW). Verwechslung bei Dritten kann entstehen, wenn unberechtigt der Eindruck erweckt wird, dass das jüngere Unternehmen das gleiche Unternehmen wie das ältere Unternehmen oder mit diesem verbunden ist.
d) Markenzeichen
Rz. 49
Art. 5a HNW verbietet einen Firmennamen, der den Namen eines Markenzeichens (merkenrecht) eines anderen Unternehmens enthält oder diesem ähnelt. Ein Markenzeichen kann man z.B. beim Benelux Markenbüro (Benelux Merkenbureau) registrieren lassen. Durch die Registrierung wird man Inhaber der Marke. Es ist anzuraten, den Firmennamen sowohl beim Handelsregister als auch beim Benelux Markenbüro eintragen zu lassen.
e) Überprüfung des Firmennamens
Rz. 50
Bis vor einigen Jahren überprüfte die Handelskammer bei der Eintragung der Gesellschaft den Firmennamen (buchstäbliche oder ähnliche Namen). Momentan beschreibt die Handelskammer auf ihrer Website, worauf man achten sollte.