Erwin Rademakers, Diane de Vries
a) Geschäftsanteile einer besonderen Art oder Bezeichnung
Rz. 61
Es gibt keine ausdrückliche Definition des Geschäftsanteils, lediglich im Umkehrschluss aus Art. 2:190 NL-BGB: "Rechte, die kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Gewinn oder Rücklagen vermitteln, werden nicht als Anteile betrachtet." Im Falle einer B.V. kann es sich nur um Namensanteile (aandeel op naam) handeln; Inhaberanteile (aandelen aan toonder) gibt es nicht. Dagegen sind Geschäftsanteilsscheine (aandeelbewijzen) erlaubt. Alle Geschäftsanteile haben im Verhältnis zu ihrem Betrag die gleichen Rechte und Pflichten, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht dies anders vor (Art. 2:201 Abs. 1 NL-BGB). Die B.V. ist gem. Abs. 2 verpflichtet, Gesellschafter, die sich in gleichen Umständen befinden, auf gleiche Weise zu behandeln.
Rz. 62
Nach Art. 2:201 Abs. 3 NL-BGB kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass Inhaber von Geschäftsanteilen einer besonderen Art oder Bezeichnung (aandelen van een bepaalde soort of aanduiding) besondere Rechte zustehen, z.B.:
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Prioritätsgeschäftsanteile (prioriteitsaandelen). Prioritätsgeschäftsanteile können Vorschlagsrechte für Mitglieder der Geschäftsführung oder die Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Beschlüsse durch die Prioritätsgesellschafter beinhalten. Die besonderen Rechte sind dann im Gesellschaftsvertrag zu umschreiben. |
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Vorzugsgeschäftsanteile (preferente aandelen), die das Vermögensrecht auf eine Vorzugsdividende bis zu einem Prozentsatz ihres Nennbetrags tragen oder festverzinslich sind. Diese Geschäftsanteile werden öfters als Protektionsmaßnahme benutzt. Vorzugsgeschäftsanteile haben meistens einen niedrigen Nennbetrag, geben aber trotzdem ein Stimmrecht in der Hauptversammlung. |
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Klassengeschäftsanteile (letter-aandelen), die unterschiedliche Rechte, u.a. unterschiedliche Dividendenrechte, tragen und bei denen die jeweilige (Gesellschafter-)Klasse durch einen Buchstaben (letter) gekennzeichnet ist. Klassengeschäftsanteile werden z.B. für unterschiedliche Gesellschafter – normalerweise in Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) –, gebraucht, die eigene Hauptversammlungen abhalten, in denen über die Übertragung von Klassengeschäftsanteilen abgestimmt wird, und die eigene Dividendenrechte haben. |
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Bonusgeschäftsanteile (bonusaandelen), die von der Gesellschaft an die Gesellschafter ausgegeben werden, wenn Gewinne in eine Gewinnrücklage eingestellt anstatt ausgeschüttet werden (Thesaurierung). |
b) Stimmrecht
Rz. 63
Art. 2:228 NL-BGB regelt die Verhältnisse der Gesellschafter in der Hauptversammlung. Nur Gesellschaftern steht das Recht zu, Stimmrechte in der Hauptversammlung auszuüben. Jeder Gesellschafter hat mindestens eine Stimme. Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass ein Gesellschafter nicht berechtigt ist, sein Stimmrecht auszuüben, wenn er eine gesetzliche oder satzungsmäßige Verpflichtung nicht erfüllt hat. Abs. 2 bestimmt, dass, falls das genehmigte Kapital der Gesellschaft in Geschäftsanteile mit demselben Nennbetrag aufgeteilt ist, jeder Gesellschafter so viele Stimmen hat, als er Geschäftsanteile hat. Sollte das genehmigte Kapital in Geschäftsanteile mit unterschiedlichem Nennbetrag aufgeteilt sein, haben die Gesellschafter Stimmrechte im Verhältnis der Nennwerte der Geschäftsanteile zueinander (Art. 2:228 Abs. 3 NL-BGB). Ein Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 100 EUR beinhaltet also im Vergleich zu einem Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 10 EUR ein zehnfaches Stimmrecht. Nach Abs. 4 kann von Abs. 2 und 3 im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden.
Abs. 5 bestimmt, dass im Gesellschaftsvertrag, abweichend von Abs. 1 bis 4, festgelegt werden kann, dass mit Geschäftsanteilen kein Stimmrecht in der Hauptversammlung verbunden ist. Eine derartige Regelung kann aber nur hinsichtlich der Geschäftsanteile einer besonderen Art oder Bezeichnung getroffen werden. Außerdem müssen alle Gesellschafter diesen Geschäftsanteilen zustimmen oder es muss sich um Geschäftsanteile handeln, für die vor der Ausgabe im Gesellschaftsvertrag bestimmt worden ist, dass mit diesen Geschäftsanteilen kein Stimmrecht verbunden ist. Laut Art. 2:216 Abs. 7 NL-BGB kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass Anteile einer besonderen Art oder Bezeichnung kein oder ein beschränktes Recht zur Gewinnteilung oder Teilung der Rücklagen der B.V. haben. Art. 228 Abs. 5 NL-BGB legt fest, dass in Bezug auf die stimmrechtslosen Geschäftsanteile gem. Art. 2:216 Abs. 7 NL-BGB nicht bestimmt werden kann, dass sie von der Gewinnteilung oder Teilung der Rücklagen der B.V. ausgeschlossen sind.