Rz. 76

Gemäß Art. 2:191a Abs. 1 NL-BGB muss ein Geschäftsanteil in bar eingezahlt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Art. 2:175a Abs. 3 NL-BGB Vorentwurf bestimmt, dass abweichend von Art. 2:191a Abs. 1 NL-BGB bei einer Gründung auf elektronischem Weg nur Bareinzahlungen vereinbart werden können.

 

Rz. 77

Nach Art. 2:191a Abs. 2 NL-BGB ist die Einzahlung in einer Fremdwährung nur zulässig, wenn die Gründungsurkunde dies erlaubt. Nach der Gründung kann nur noch mit Einverständnis der Gesellschaft in einer Fremdwährung eingezahlt werden. Durch Einzahlung in einer anderen Währung als der Währung des Nennbetrags wird die Einzahlungspflicht erfüllt für den Betrag, gegen den der eingezahlte Betrag in der Währung des Nennbetrags frei gewechselt werden kann. Der Wechselkurs am Tag der Einzahlung ist maßgebend (Art. 2:191a Abs. 3 NL-BGB).

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