Erwin Rademakers, Diane de Vries
Rz. 222
Die 6. Abteilung des 5. Abschnitts des Zweiten Buches des NL-BGB trägt die Überschrift "Aufsichtsrat bei der großen geschlossenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung". Man spricht von einer "großen Gesellschaft", wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (Art. 2:263 Abs. 2 NL-BGB):
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Das gezeichnete Kapital zusammen mit den Rücklagen beträgt laut Bilanz mindestens 16 Mio. EUR; |
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die Gesellschaft oder ein abhängiges Unternehmen hat aufgrund des Gesetzes einen Betriebsrat (ondernemingsraad) gebildet und |
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bei der Gesellschaft und bei den von ihr abhängigen Unternehmen zusammen sind in der Regel mindestens 100 Arbeitnehmer in den Niederlanden beschäftigt. |
Rz. 223
Was ein abhängiges Unternehmen ist, wird in Art. 2:262 NL-BGB definiert. Wenn eine Gesellschaft die Voraussetzungen von Art. 2:263 Abs. 2 NL-BGB erfüllt, hat die Geschäftsführung dies innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung des Jahresabschlusses beim Handelsregister zu melden (Art. 2:263 Abs. 1 NL-BGB). Hat die B.V. während eines Zeitraums von drei Jahren ununterbrochen diese Voraussetzungen erfüllt, tritt die sog. Strukturregelung (structuurregeling) in Kraft (Art. 2:264 Abs. 1 NL-BGB). Die Strukturregelung wird in den Art. 2:268 bis 2:274 NL-BGB beschrieben.
Rz. 224
Das Inkrafttreten der Strukturregelung hat einige Folgen, darunter die Bestellung eines Aufsichtsrats (Art. 2:268 Abs. 1 NL-BGB), wobei die Hauptversammlung und der Betriebsrat Einfluss nehmen können. Auch für die Mitglieder des Aufsichtsrats, die aufgrund der Strukturregelung bestellt werden, gilt Art. 2:250 NL-BGB als Grundregel. Aufgrund der Strukturregelung werden die Aufgaben des Aufsichtsrats erweitert. So ist der Aufsichtsrat befugt, die Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen (Art. 2:272 NL-BGB). Nach Art. 2:274 NL-BGB werden bestimmte Beschlüsse der Geschäftsführung der vorangehenden Zustimmung des Aufsichtsrats unterworfen.
Rz. 225
Erfüllt die B.V. nicht länger die Voraussetzungen des Art. 2:263 Abs. 2 NL-BGB, soll die Eintragung im Handelsregister gelöscht werden. Jedoch verlieren die Art. 2:268 bis 2:274 NL-BGB erst drei Jahre nach der Löschung ihre Wirkung, wobei die B.V. während dieser drei Jahre ununterbrochen nicht mehr die beschriebenen Anforderungen erfüllt haben darf (Art. 2:264 Abs. 2 NL-BGB).
Rz. 226
Durch das GGA wurde die Regelung des Art. 2:274a NL-BGB eingefügt. Nach Art. 2:274a Abs. 1 NL-BGB kann, in Abweichung von Art. 2:268 Abs. 1 NL-BGB, Art. 2:239a NL-BGB Anwendung finden. In diesem Fall gelten Art. 268 Abs. 2 bis 12, Art. 269 bis 271a NL-BGB entsprechend für die nichtausführenden Geschäftsführer. Ferner werden die ausführenden Geschäftsführer von den nichtausführenden Geschäftsführern bestellt (Art. 2:274a Abs. 2 NL-BGB).