Erwin Rademakers, Diane de Vries
I. Kapitalaufbringung
1. Mindestkapital
Rz. 73
Das Erfordernis (das zugleich ordnungspolitische Funktion als Kapitalschutz für Gläubiger hat), dass die B.V. ein Mindestkapital von 18.000 EUR haben muss, ist durch das Inkrafttreten des Flex-B.V.-Gesetzes aufgehoben. Wie oben schon erwähnt wurde (siehe Rdn 4), bedeutet dies, dass eine B.V. ein genehmigtes Kapital von 0,01 EUR haben kann. Die ausgegebenen und gezeichneten Geschäftsanteile können teilweise oder vollständig eingezahlt werden. Gemäß Art. 2:178 Abs. 1 NL-BGB soll der Nennwert der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag angegeben sein. Wenn es Geschäftsanteile verschiedener Art oder Bezeichnungen gibt, soll der Gesellschaftsvertrag den Nennwert jeder Art angeben. Falls der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass es ein genehmigtes Kapital gibt, soll der Betrag im Gesellschaftsvertrag angeführt werden; die Gründungsurkunde führt den Betrag des gezeichneten Kapitals und des eingezahlten Teils davon auf. Bei Geschäftsanteilen verschiedener Art soll der Betrag des gezeichneten und eingezahlten Kapitals nach der Art der verschiedenen Geschäftsanteile angegeben werden.
Rz. 74
Der Betrag des genehmigten Kapitals, des gezeichneten Kapitals, des eingezahlten Kapitals und der Nennbeträge der Geschäftsanteile dürfen in einer Fremdwährung angegeben sein. Diese Möglichkeit ist auf eine einzige Fremdwährung beschränkt; es ist nicht erlaubt, zwei oder mehr unterschiedliche Fremdwährungen zu gebrauchen (Art. 2:178 Abs. 2 NL-BGB).
2. Einzahlung des Geschäftsanteils
Rz. 75
Wenn ein Geschäftsanteil genommen wird, muss der Nennbetrag eingezahlt werden. Die vollständige oder teilweise Einzahlung des Nennbetrags nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder auf Ersuchen der B.V. kann vereinbart werden (Art. 2:191 Abs. 1 NL-BGB).
3. Bareinlagen
Rz. 76
Gemäß Art. 2:191a Abs. 1 NL-BGB muss ein Geschäftsanteil in bar eingezahlt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Art. 2:175a Abs. 3 NL-BGB Vorentwurf bestimmt, dass abweichend von Art. 2:191a Abs. 1 NL-BGB bei einer Gründung auf elektronischem Weg nur Bareinzahlungen vereinbart werden können.
Rz. 77
Nach Art. 2:191a Abs. 2 NL-BGB ist die Einzahlung in einer Fremdwährung nur zulässig, wenn die Gründungsurkunde dies erlaubt. Nach der Gründung kann nur noch mit Einverständnis der Gesellschaft in einer Fremdwährung eingezahlt werden. Durch Einzahlung in einer anderen Währung als der Währung des Nennbetrags wird die Einzahlungspflicht erfüllt für den Betrag, gegen den der eingezahlte Betrag in der Währung des Nennbetrags frei gewechselt werden kann. Der Wechselkurs am Tag der Einzahlung ist maßgebend (Art. 2:191a Abs. 3 NL-BGB).
4. Sacheinlagen
Rz. 78
Falls unbar, also nicht in Geld geleistet wird, muss das Geleistete nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertet werden. So werden z.B. der Goodwill und das Know-how eines Unternehmens als zur Erfüllung der Einlageverpflichtung geeignet betrachtet. Auch nach wirtschaftlichen Maßstäben messbare Rechte wie Patente, Marken und Lizenzen sind zur Einlage geeignet. Arbeits- oder Dienstleistungen werden als Sacheinlagen nicht anerkannt (Art. 2:191b Abs. 1 NL-BGB). Anderes gilt für Forderungen aufgrund schon ausgeübter Arbeit oder geleisteter Dienste. Art. 2:191b Abs. 2 NL-BGB bestimmt, dass Sacheinlagen unverzüglich, nachdem der Geschäftsanteil vom Gesellschafter übernommen wurde, oder nach dem Tag, an dem ein Nachschuss ausgeschrieben oder vereinbart wurde, geleistet werden müssen.
5. Besondere Bestimmungen für Sacheinlagen
Rz. 79
Wurde bei der Gründung die Möglichkeit der Sacheinlage vereinbart, haben die Gründer die Sacheinlagen zu beschreiben (Art. 2:204a Abs. 1 NL-BGB). Diese Beschreibung muss den Wert der Sacheinlage und die angewendete Bewertungsmethode beinhalten.
Rz. 80
Der Bericht über die Sacheinlage muss sich auf den Zustand der Sacheinlage an einem Tag nicht früher als sechs Monate vor der Gründung beziehen. Der Bericht ist von allen Gründern zu unterzeichnen und wird später zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der B.V. für die Gesellschafter und andere, denen das Versammlungsrecht zusteht, ausgelegt (Art. 2:204a Abs. 1 NL-BGB).
Rz. 81
Gemäß Art. 2:204a Abs. 2 NL-BGB ist ein neuer Bericht zu erstellen, wenn vor der Leistung bekannt ist, dass der Wert der Sacheinlage sich nach dem in Abs. 1 Satz 2 genannten Datum des Berichts wesentlich verringert hat.
6. Nachgründung
Rz. 82
Für den Erwerb von Gütern eines Gründers oder Gesellschafters durch die B.V. innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Eintragung im Handelsregister galten vor Inkrafttreten des Flex-B.V.-Gesetzes gem. Art. 2:204c NL-BGB (Nachgründung) besondere Anforderungen. Art. 2:204c NL-BGB ist seit 1.10.2012 entfallen. Heutzutage ist es Aufgabe der Geschäftsführung, zu beurteilen, ob und zu welchen Bedingungen ein derartiger Erwerb stattfinden kann.
II. Gründerhaftung
1. Einlageverpflichtung
Rz. 83
Die Gründungsurkunde der Gesellschaft wird von dem Gründer und den Gesellschaftern unterzeichnet, entweder persönlich oder mit Vollmacht vertreten (Art. 2:175 Abs. 2 und Art. 2:176 NL-BGB). Ein Gründer muss nicht unbedingt auch ...