Erwin Rademakers, Diane de Vries
Rz. 166
Die beteiligten Geschäftsführungen haben den Hauptversammlungen die Gründe und die Folgen der Verschmelzung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens schriftlich darzulegen (Art. 2:313 Abs. 1 NL-BGB). Daneben muss eine Erläuterung aus juristischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht stattfinden. Falls das letzte Geschäftsjahr der B.V., über das ein Jahresabschluss oder eine andere finanzielle Verantwortung festgestellt wurde, mehr als sechs Monate vor der Auslegung oder Veröffentlichung des Verschmelzungsplans verstrichen ist, erstellt die Geschäftsführung einen festgestellten Jahresabschluss oder eine zwischenzeitliche Vermögensaufstellung. Diese hat Bezug auf den Stand des Vermögens frühestens am ersten Tag des dritten Monats vor dem Monat, in dem sie ausgelegt wird. Die Vermögensaufstellung wird unter Beachtung der Einteilung und der Bewertungsmethoden erstellt, die in dem zuletzt festgestellten Jahresabschluss oder der anderweitigen finanziellen Verantwortung angewendet wurden, es sei denn, davon wird begründet abgewichen, weil der aktuelle Wert erheblich von dem Buchwert abweicht. In der Vermögensaufstellung werden die gem. dem Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zu bildenden Rücklagen aufgenommen (Art. 2:313 Abs. 2 NL-BGB). Im Falle einer Verschmelzung von N.V.s und B.V.s muss in der Erläuterung ferner u.a. dargelegt werden, anhand welcher Methode(n) die Tauschverhältnisse ermittelt wurden und ob diese Methode(n) im entsprechenden Fall gerecht ist/sind (Art. 2:327 NL-BGB).
Rz. 167
Im Falle einer Verschmelzung von N.V.s und B.V.s ist es weiterhin notwendig, einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der den Verschmelzungsplan prüft und einen Bericht darüber erstellt, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile angemessen ist. Darüber hinaus gibt er die Erklärung ab, dass das Eigenkapital der untergehenden Gesellschaft mindestens dem nominal eingezahlten Betrag der Geschäftsanteile entspricht, welche die Gesellschafter der untergehenden Gesellschaft an der fortsetzenden Gesellschaft erwerben, zuzüglich eventueller gezahlter Aufstockungsbeträge (Art. 2:328 Abs. 1 NL-BGB). Außerdem muss der Wirtschaftsprüfer einen schriftlichen Bericht erstellen, in dem er die Mitteilungen der Geschäftsführung nach Art. 2:327 NL-BGB (Art. 2:328 Abs. 2 NL-BGB) beurteilt. Aufgrund Art. 2:328 Abs. 6 NL-BGB sind Art. 2:328 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 nicht anwendbar, wenn die Gesellschafter der verschmelzenden Gesellschaften dem zustimmen.
Rz. 168
Laut Art. 2:333 Abs. 1 und 2 NL-BGB sind die Art. 2:326 bis 2:328 NL-BGB im Falle einer vereinfachten Verschmelzung nicht anwendbar. Dies ist nach Abs. 1 der Fall, wenn eine B.V. mit einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft oder mit einem Verein, einer Genossenschaft oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, deren einziges Mitglied sie ist, verschmilzt. Nach Abs. 2 ist dies der Fall, wenn Gesellschaften verschmolzen werden, deren Geschäftsanteile alle von ein und derselben natürlichen oder juristischen Person (oder von einem Dritten für Rechnung dieser Person) gehalten werden und der erwerbenden Gesellschaft gemäß der Verschmelzungsurkunde keine Geschäftsanteile zuteilt. Ferner bestimmt Art. 2:333 Abs. 3 NL-BGB, dass, wenn ein erwerbender Verein, Genossenschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder Stiftung verschmilzt mit einer untergehenden B.V., deren einziger Gesellschafter sie sind, von dieser Abteilung 3 nur Art. 2:329 NL-BGB Anwendung findet.
Rz. 169
Alle an der Verschmelzung beteiligten Rechtspersonen müssen die Verschmelzung beim Handelsregister anmelden. Im Rahmen dieser Anmeldung müssen u.a.:
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der Verschmelzungsplan sowie |
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die Jahresabschlüsse (soweit erforderlich mit Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers) und die Lageberichte (jaarverslag) der letzten drei Geschäftsjahre, soweit deren Veröffentlichung normalerweise erforderlich ist, sowie |
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die zwischenzeitlichen Vermögensaufstellungen oder nicht festgestellten Jahresabschlüsse, soweit aufgrund Art. 2:313 Abs. 2 NL-BGB erforderlich und insofern der Jahresabschluss der Rechtperson ausgelegt werden muss, |
beim Handelsregister ausgelegt oder auf elektronischem Weg beim Handelsregister veröffentlicht werden (Art. 2:314 Abs. 1 NL-BGB).
Darüber hinaus muss die Geschäftsführung jeder an der Verschmelzung beteiligten Rechtsperson (mit Ausnahme der Geschäftsführung einer Stiftung) die o.g. Dokumente, zusammen mit anderen Jahresabschlüssen und Lageberichten, die nicht veröffentlicht werden müssen, und den Erläuterungen i.S.v. Art. 2:313 Abs. 1 NL-BGB in den Geschäftsräumen der beteiligten Rechtsperson auslegen (wenn ein Geschäftsraum fehlt, werden die Dokumente am Wohnsitz eines Geschäftsführers ausgelegt oder auf elektronische Weise zugänglich gemacht, Art. 2:314 Abs. 2 NL-BGB). Eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrats oder der Gewerkschaft muss ebenfalls beigefügt werden (Art. 2:314 Abs. 4 NL-BGB).
Rz. 170
Die Dokumente liegen bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung zur Einsic...