Rz. 175

Abschnitt 7 Abteilung 3A des Zweiten Buches des NL-BGB enthält besondere Bestimmungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen[57] und gelangt zur Anwendung, wenn eine B.V. verschmilzt z.B. mit einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums. Im Folgenden werden einige Unterschiede im Vergleich zu einer "nationalen" Verschmelzung aufgezeigt.

 

Rz. 176

Art. 2:333d NL-BGB bestimmt, dass die beteiligten Geschäftsführungen neben den Informationen, die normalerweise im gemeinsamen Verschmelzungsplan zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 2:312 und 2:326 NL-BGB), im Verschmelzungsplan die folgenden Angaben zur Verfügung stellen müssen:

die Rechtsform, den Namen und den Satzungssitz der erwerbenden Rechtsperson;
die wahrscheinlich für die Beschäftigten entstehenden Folgen der Verschmelzung;
Informationen über das Verfahren für die Feststellung von Regelungen bezüglich des Mitbestimmungsrechts – soweit zutreffend – in der erwerbenden Rechtsperson i.S.v. Art. 2:333k NL-BGB;
Informationen über die Bewertung der auf die erwerbende Rechtsperson übergehenden Aktiva und Passiva;
das Datum des für die Festlegung der Verschmelzungsbedingungen genutzten, zuletzt festgestellten oder gem. Art. 2:313 NL-BGB festgestellten Jahresabschlusses oder der zwischenzeitlichen Vermögensaufstellung und
einen Vorschlag über die Höhe der Entschädigung für einen Geschäftsanteil, im Falle der Anwendung von Art. 2:333h NL-BGB.
 

Rz. 177

Abweichend von Art. 2:318 Abs. 1 NL-BGB bestimmt Art. 2:333i Abs. 1 NL-BGB, dass eine Verschmelzung – sofern die erwerbende Gesellschaft eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ist – wirksam wird nach der Art und zu dem Zeitpunkt, die durch das Recht des ausländischen Mitgliedstaates bestimmt werden. Nach Art. 2:333i Abs. 3 NL-BGB soll der niederländische Notar hinsichtlich der beteiligten niederländischen (untergehenden) Gesellschaft eine Erklärung abgeben, dass alle für die Vorbereitung der Verschmelzung erforderlichen Formalitäten eingehalten sind. Diese Erklärung wird in einer Urkunde niedergelegt.

 

Rz. 178

Art. 2:333k NL-BGB beinhaltet das Mitbestimmungsverfahren bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung. Im Einzelfall ist die Anwendbarkeit dieser Regelung zu prüfen.

 

Rz. 179

Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit (vernietiging) der grenzüberschreitenden Verschmelzung ist ausgeschlossen. Art. 2:323 NL-BGB ist gem. Art. 2:233l NL-BGB auf eine grenzüberschreitende Verschmelzung nicht anwendbar.

[57] Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Mobilitätsrichtlinie auch eine Regelung enthält für grenzüberschreitende Spaltungen. Auch diese Regelung muss künftig vom Gesetzgeber im NL-BGB umgesetzt werden.

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