Erwin Rademakers, Diane de Vries
I. Rechtsstellung der Gesellschafter
Rz. 129
Die Gesellschafter sind lediglich zur Einzahlung ihrer Geschäftsanteile verpflichtet (vgl. Rdn 84 ff.). Im Grundsatz haften sie nur in der Höhe der Einzahlung.
II. Registrierung der Gesellschafter
Rz. 130
Die Geschäftsführung der B.V. hat ein Verzeichnis zu führen (Art. 2:194 Abs. 1 NL-BGB). Im Verzeichnis müssen u.a. aufgezeichnet werden:
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Namen und Anschriften der Gesellschafter; |
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Datum des Übergangs der Geschäftsanteile auf den Gesellschafter; |
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die auf die Geschäftsanteile eingezahlten Beträge; |
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ob ein Gesellschafter nicht an eine Verpflichtung oder Anforderung gebunden ist, die gemäß Art. 2:192 Abs. 1 NL-BGB aus dem Gesellschaftsvertrag folgt; |
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die Art oder Bezeichnung der Geschäftsanteile; |
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Namen und Anschriften derjenigen, die ein Pfandrecht oder ein Nießbrauchrecht auf die Geschäftsanteile haben; und |
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Name und Anschrift des Inhabers von Geschäftsanteilszertifikaten (certificaten van aandelen), die das Recht geben, an den Versammlungen teilzunehmen. |
Gesellschafter und andere, deren Daten aufgrund von Abs. 1 im Verzeichnis aufgenommen werden müssen, haben diese Daten der Geschäftsführung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, einem Gesellschafter, Pfandgläubiger, Nießbraucher und einem Inhaber von Geschäftsanteilszertifikaten, die das Recht geben, an den Versammlungen teilzunehmen, kostenlos einen Auszug aus dem Verzeichnis bezüglich seines Rechts zur Verfügung zu stellen (Art. 2:194 Abs. 4 NL-BGB). Dieser Auszug ist aber kein Beweis für die im Verzeichnis beschriebenen Rechte. Nach Art. 152 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch zur Zivilprozessordnung (Burgerlijk Wetboek van Rechstvordering) haben der Auszug wie auch das Verzeichnis nur freie Beweiskraft.
III. Übertragung von Geschäftsanteilen
1. Anteilsübertragung unter Lebenden
a) Zulässigkeit
Rz. 131
Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Art. 2:195 Abs. 1 NL-BGB beschreibt, wie und inwieweit Geschäftsanteile übertragbar sind. Art. 2:195 NL-BGB wurde mit Inkrafttreten des Flex-B.V.-Gesetzes geändert. Der Gesellschafter, der seine Geschäftsanteile übertragen will, muss die Geschäftsanteile zuerst den anderen Gesellschaftern anbieten, im Verhältnis zur Anzahl der Anteile, die zu diesem Zeitpunkt von jedem Gesellschafter gehalten werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist (Andienungspflicht). Der Gesellschafter erhält, falls erwünscht, vom anderen Gesellschafter einen Veräußerungspreis, der dem Wert der Geschäftsanteile entspricht, so wie dieser von unabhängigen Sachverständigen ermittelt wird. Falls feststeht, dass nicht alle Geschäftsanteile gegen sofortige Barzahlung gekauft werden, kann der Veräußerer seine Geschäftsanteile innerhalb von drei Monaten nach dieser Feststellung frei an Dritte veräußern (Art. 2:195 Abs. 1 NL-BGB).
b) Beschränkung
Rz. 132
Art. 2:195 Abs. 3 NL-BGB bestimmt, dass im Gesellschaftsvertrag die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen während einer bestimmten Frist ausgeschlossen werden kann. Gemäß Art. 2:195 Abs. 4 NL-BGB kann im Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Geschäftsanteilen noch weiter als in Abs. 1 oder 3 eingeschränkt werden. Eine Übertragung, die einer im Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Beschränkung entgegensteht, ist ungültig. Die Beschränkung muss aber beinhalten, dass der Gesellschafter, der seine Geschäftsanteile veräußert, auf seinen Wunsch hin einen Veräußerungspreis erhält, der dem Wert der Geschäftsanteile entspricht, wie dieser von unabhängigen Sachverständigen ermittelt wird. Der Gesellschaftsvertrag kann eine abweichende Preisfeststellung vorsehen, die nur Wirkung hat, wenn diese Preisfeststellung einem Gesellschafter nicht gegen seinen Willen auferlegt wird. Ein sog. "Sperrklauselregelung", wie im Gesellschaftsvertrag aufgenommen, findet keine Anwendung, wenn die Übertragung unmöglich oder übermäßig erschwert ist, es sei denn, es handelt sich um einen Fall i.S.v. Art. 2:195 Abs. 3 NL-BGB oder eine Preisfeststellung aufgrund des Gesellschaftsvertrags, die für den Verkäufer verbindlich ist (Art. 2:195 Abs. 5 NL-BGB).
Rz. 133
Seit dem Inkrafttreten des Flex-B.V.-Gesetzes ist es auch möglich, im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, dass überhaupt keine Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung von Geschäftsanteilen gelten. In diesem Fall sind die Geschäftsanteile frei übertragbar. Eine derartige B.V. könnte als "offene" B.V. bezeichnet werden. In der Literatur wurde die Frage aufgeworfen, wie nunmehr die Geschlossenheit der B.V. "garantiert" werde. Nach dem Memorie van Toelichting zum Gesetzentwurf des Flex-B.V.-Gesetzes kommt die Geschlossenheit der B.V. darin zum Ausdruck, dass die Geschäftsanteile auf Namen auszustellen sind (Art. 2:175 Abs. 1 NL-BGB), wonach die B.V. ihre Gesellschafter also "kennt". Auch kann in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass Geschäftsanteile nur von Personen gehalten werden können, die eine bestimmte Qualität haben (z.B. Vertragspartei der Gesellschaftervereinbarung (aandeelhoudersovereenkomst) (Art. 2...