Erwin Rademakers, Diane de Vries
I. Aufsichtsrat
1. Aufgaben
Rz. 217
Ein Aufsichtsrat ist ein Organ, das nicht in jeder B.V. existiert und aus zwei Gründen bei der B.V. vorkommen kann. Zunächst kann der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit geschaffen haben, einen Aufsichtsrat zu bilden, und weiter kann die B.V. aufgrund von Art. 2:264 NL-BGB dazu verpflichtet sein, einen Aufsichtsrat zu bilden.
Rz. 218
Der Gesellschaftsvertrag der B.V. kann bestimmen, dass ein Aufsichtsrat bestellt wird, es sei denn Art. 2:239a NL-BGB findet Anwendung (Art. 2:250 Abs. 1 NL-BGB). Der Aufsichtsrat besteht aus einer oder mehreren natürlichen Person(en). Eine Rechtsperson kann nicht Mitglied eines Aufsichtsrats sein, auch wenn sie Geschäftsführer oder Gesellschafter sein kann. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung und den allgemeinen Geschäftsgang der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen zu beaufsichtigen. Bei der Erfüllung seiner Aufgabe richtet sich der Aufsichtsrat nach dem Interesse der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen (Art. 2:250 Abs. 2 NL-BGB). Nach Abs. 3 kann der Gesellschaftsvertrag ergänzende Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder enthalten. In einer Sitzung des Aufsichtsrats kann eines der Aufsichtsratsmitglieder, das entweder mit seinem Namen oder mit seiner Funktion im Gesellschaftsvertrag umschrieben sein muss, mehr als ein Stimmrecht haben. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann jedoch nie mehr Stimmrechte als die übrigen Aufsichtsratsmitglieder zusammen haben (Art. 2:250 Abs. 4 NL-BGB). Die Geschäftsführung ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat die für die Ausübung seiner Aufgabe notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen (Art. 2:251 Abs. 1 NL-BGB). Beim Inkrafttreten des GGA wurde Art. 2:250 NL-BGB um den Abs. 5 ergänzt. Abs. 5 bestimmt, dass ein Aufsichtsratsmitglied nicht an der Beschlussfassung beteiligt ist, sofern es dabei ein eigenes, gegenüber der B.V. und den mit ihr verbundenen Unternehmen gegensätzliches Interesse hat. Sollten durch diese Nichtbeteiligung keine rechtsgültigen Aufsichtsratsbeschlüsse gefasst werden können, muss der Beschluss von der Hauptversammlung gefasst werden, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes.
Rz. 219
Der Aufsichtsrat ist jederzeit befugt, jeden Geschäftsführer zu suspendieren, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (Art. 2:257 Abs. 1 NL-BGB). Eine derartige Suspension kann gem. Art. 2:257 Abs. 2 NL-BGB jederzeit von der Versammlung von Gesellschaftern, die zur Bestellung befugt ist, wieder aufgehoben werden.
2. Pflichten
Rz. 220
Neben Rechten hat der Aufsichtsrat auch Pflichten. So haftet er, wie die Geschäftsführung, auch aufgrund von Art. 2:9, 2:241 und 2:248 NL-BGB. Stellen die von der Gesellschaft veröffentlichten Jahresabschlüsse, Berichte der Geschäftsführung oder zwischenzeitliche Vermögensaufstellungen die Finanzlage der Gesellschaft irreführend dar, können die Aufsichtsratsmitglieder gesamtschuldnerisch für den Schaden haften, den Dritte infolge dieser irreführenden Darstellung erleiden (so Art. 2:260 NL-BGB in Einklang mit Art. 2:249 NL-BGB). Ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats haftet nicht für den Schaden, wenn es beweisen kann, dass die irreführende Darstellung nicht ihm zuzuschreiben ist.
3. Bestellung
Rz. 221
Nach Art. 2:252 Abs. 1 NL-BGB werden die ersten Mitglieder des Aufsichtsrats in der Gründungsurkunde bestellt. Die späteren Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung bestellt oder, wenn der Gesellschaftsvertrag dies bestimmt, von einer Versammlung von Gesellschaftern mit Geschäftsanteilen einer besonderen Art oder Bezeichnung, soweit jeder Gesellschafter mit Stimmrechten an der Beschlussfassung über die Bestellung von mindestens einem Aufsichtsratsmitglied teilnehmen kann. Das Vorstehende gilt nicht, wenn die Bestellung gem. Art. 2:268 NL-BGB erfolgt (siehe Rdn 224). Der Gesellschaftsvertrag kann den Kreis von bestellbaren Personen beschränken, indem Anforderungen an die Personen der designierten Aufsichtsratsmitglieder gestellt werden (Art. 2:252 Abs. 1 NL-BGB). Die Anforderungen können gemäß den Regelungen, die für einen Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags gelten, aufgehoben werden. Das GGAR änderte Art. 2:252 Abs. 4 NL-BGB. Der neue Abs. 4 bestimmt, dass im Gesellschaftsvertrag Bestimmungen für den Fall der Verhinderung oder Abwesenheit aller Aufsichtsratsmitglieder enthalten sind. Dabei können Fälle der Verhinderung oder Abwesenheit eines oder mehrerer Aufsichtsratsmitglieder geregelt werden. Im Gesellschaftsvertrag kann näher bestimmt werden, wann Abwesenheit vorliegt. Wer im Falle der Verhinderung oder Abwesenheit von Aufsichtsratsmitgliedern infolge einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds erfüllt, wird dabei einem Aufsichtsratsmitglied gleichgestellt.
4. Aufsichtsrat bei der großen geschlossenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Rz. 222
Die 6. Abteilung des 5. Abschnitts des Zweiten Buches des NL-BGB trägt die Überschrift "Aufsichtsrat bei der großen geschlossenen Gesellschaft m...