Erwin Rademakers, Diane de Vries
1. Rechtsgrundlagen
Rz. 109
Nach Art. 2:180 Abs. 1 NL-BGB und Art. 18 Abs. 1 Hrgw sind die Geschäftsführungsmitglieder der Gesellschaft verpflichtet, die Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Ferner müssen auch die Gründungsurkunde und die Dokumente i.S.v. Art. 2:204 NL-BGB hinterlegt werden.
Rz. 110
Die Eintragung in das Handelsregister und die Hinterlegung der Dokumente ist für die Geschäftsführungsmitglieder wichtig, weil sie andernfalls gesamtschuldnerisch für Rechtsgeschäfte haften, die im Zeitraum nach der Gründung aber vor der Eintragung der Gesellschaft eingegangen worden sind (Art. 2:180 Abs. 2 NL-BGB) (siehe Rdn 28, 37, 85).
Rz. 111
Das Handelsregister wird von der Handelskammer geführt. Die Handelskammer ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (publieke rechtspersoon). Aufgabe der Handelskammer ist die Förderung von wirtschaftlichen Entwicklungen durch die Information und Unterstützung im Bereich von Unternehmen und Innovation, von Personen, die ein Unternehmen betreiben oder vorhaben, ein Unternehmen zu gründen (Art. 2 Abs. 1 Gesetz über die Handelskammer (Wet op de Kamer van Koophandel; im Folgenden: WKvK). Ihre Aufgabe besteht auch in der Ausführung bestimmter Gesetze, z.B. die Hrgw (Art. 3 Abs. 1 Hrgw). Die Handelskammer hat ihren Sitz in Utrecht (Art. 2 Abs. 2 WKvK); es gibt eine oder mehrere Niederlassungen pro Region (Art. 3 Abs. 1 WKvK).
Rz. 112
Teil des Handelsregisters ist das sog. UBO-Register, in dem registriert wird, welche Personen die wirtschaftlichen Eigentümer (ultimate beneficial owners – UBO) einer Organisation (wie z.B. einer B.V. oder N.V.) sind. Dieses Register wurde im September 2020 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 eingeführt.
Rz. 113
Nach Art. 2 Hrgw hat das Handelsregister drei Zwecke: (1) die Förderung der Rechtssicherheit im wirtschaftlichen Verkehr; (2) die Bereitstellung von allgemeinen Daten zu Unternehmen und Rechtspersonen zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen von Handel, Industrie, Handwerk und Dienstleistungsgewerbe; (3) die Registrierung aller Unternehmen und Rechtspersonen als Teil der Datenverwaltung, die zur effizienten Funktionsweise und dem Rechtsdurchsetzungsauftrag der Behörde beiträgt. Das Handelsregister soll Informationen darüber bereitstellen, wer am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Deswegen werden Unternehmen, deren Arbeitsfeld, ihre Rechtsform und ihre Vertreter registriert. Das Handelsregister ist ein Register mit öffentlichem Glauben (derdenbescherming). Dritte, die in gutem Glauben handeln, dürfen sich auf die Informationen aus dem Handelsregister verlassen. Der Unternehmer ist zu jeder Zeit für die Informationen verantwortlich, die im Handelsregister registriert sind.
2. Papier- und elektronische Form
Rz. 114
Alle Informationen, die die Gesellschaft zum Handelsregister eingereicht hat, sind abrufbar. Das Handelsregister hat eine allgemeine Telefonnummer 0031 (0) 88 585 1 585, über die Informationen wie Handelsregisterauszüge, Gesellschaftsverträge, Gründungsurkunden usw. abgerufen werden können. Ein offizieller Auszug kann telefonisch abgerufen und ggf. per Post oder E-Mail zugesandt werden. Auch ein offizieller Auszug in Englisch ist erhältlich. Ferner kann man über die Telefonnummer 0031 (0) 900 123 4 567 unmittelbar mündliche Auskunft erhalten.
Rz. 115
Mittlerweile hat die Handelskammer fast alle Akten elektronisch gespeichert. Hat man einen entsprechenden Zugangscode bei der Handelskammer beantragt, ist es möglich, nahezu alle Informationen über ein Unternehmen online abzurufen. Die Internetseite der Handelskammer lautet www.kvk.nl. So ist es möglich, ein Profil des Unternehmens und Auszüge selber abzurufen. Online abrufbare Auszüge können eingesehen werden, enthalten aber keine Unterschrift des Handelsregisters und können daher nicht zu Nachweis-/Beweiszwecken verwendet werden (Gebühr: 2,35 EUR). Für solche Zwecke gibt es die Möglichkeit, online einen digitalen Auszug zu bestellen, der eine elektronische Unterschrift hat (Gebühr: 7,70 EUR). Es ist anzumerken, dass ein digitaler Auszug seine Gültigkeit verliert, sobald er ausgedruckt worden ist. Ist ein physischer Auszug erforderlich, muss ein Auszug in Papierform bestellt werden (Gebühr: 15,40 EUR). Auf Wunsch können Auszüge (sowohl in digitaler Form als auch in Papierform) in englischer Sprache erstellt werden. Die Berichte der Geschäftsführung, die Konzernbeziehungen der Gesellscha...