Erwin Rademakers, Diane de Vries
Rz. 30
Die B.V. muss mindestens einen Gesellschafter haben. Eine zahlenmäßige Begrenzung nach oben gibt es nicht. Gesellschafter können natürliche und Rechtspersonen sein, ungeachtet ihrer Nationalität. Auch unmündige Personen können Gesellschafter einer B.V. sein, wenn sie von einer mündigen Person vertreten werden.
Rz. 31
Bevor genauer auf die Position von Ehegatten von Gesellschaftern eingegangen wird, werden zunächst einige Grundsätze des niederländischen Personen- und Familienrechts und Ehegüterrechts (huwelijksvermogensrecht) geschildert. Die Regeln dazu finden sich hauptsächlich im Ersten Buch des NL-BGB. Abschnitt 5 und 5a Buch 1 NL-BGB enthalten die Regeln für die Ehe bzw. die eingetragene Partnerschaft (geregistreerd partnerschap). Sofern in diesem Beitrag nicht anders angegeben, treffen die nachfolgenden Bemerkungen über Ehegatten und das Ehegüterrecht auch auf (Partner von) eingetragene(n) Partnerschaften zu (Art. 1:80b NL-BGB). Grundsätzlich gibt es zwei gesetzliche Güterstände: (1) ohne Ehevertrag (de wettelijke gemeenschap van goederen) oder (2) mit vertraglicher Regelung (huwelijkse voorwaarden). Falls es keinen Ehevertrag gibt, bestimmt Art. 1:94 Abs. 1 NL-BGB, dass ab dem Moment der Eheschließung von Rechts wegen eine Gütergemeinschaft entsteht. Laut Abs. 2 umfasst diese Gütergemeinschaft die Erträge (baten) (1) aller Güter, die bereits vor der Eheschließung den Ehegatten gemeinsam gehörten und (2) alle übrigen Güter der Ehegatten, welche von jedem gesondert oder von beiden gemeinsam ab dem Beginn der Gütergemeinschaft bis zu ihrer Auflösung erworben werden. Abs. 2 enthält Ausnahmen von dieser Hauptregel, z.B. für Güter, die durch gesetzliche Erbfolge oder einen Zuschuss erworben werden. Art. 1:97 Abs. 1 NL-BGB bestimmt u.a., dass ein Gut, das auf den Namen eines Ehegatten besteht, unter dessen Verwaltung (bestuur) steht. Im Übrigen ist jeder der Ehegatten zur Verwaltung der Güter der Gütergemeinschaft befugt. Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch während der Ehe geschlossen werden (Art. 1:114 NL-BGB). Grundsätzlich wird der Ehevertrag am ersten Tag nach der notariellen Beurkundung wirksam (Art. 1:120 Abs. 1 NL-BGB). Der Ehevertrag hat gegenüber Dritten, die vom Ehevertrag keine Kenntnis hatten, nur dann Wirkung, wenn er im öffentlichen Ehegüterregister eingetragen ist (Art. 1:116 Abs. 1 NL-BGB). Für Eheverträge, die während der Ehe geschlossen werden, gilt, dass die Bestimmungen aus diesen Eheverträgen Dritten erst 14 Tage nach der Eintragung im öffentlichen Ehegüterregister wirksam entgegengehalten werden können (Art. 1:120 Abs. 2 NL-BGB). Im Falle eines Ehevertrags hängt es vom Inhalt ab, ob es überhaupt eine Gütergemeinschaft gibt, und wenn ja, welche Güter zu dieser Gemeinschaft gehören.
Rz. 32
Gemäß Art. 1:88 Abs. 1 NL-BGB bedarf ein Ehegatte der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn er Rechtsgeschäfte eingeht in Zusammenhang mit, kurzgefasst:
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Verträgen im Rahmen der Veräuβerung, Belastung oder Gebrauchsüberlassung und Rechtsgeschäften im Rahmen der Beendigung über die Nutzung der ehelichen Wohnung und des Hausrats; |
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Zuschüssen, es sei denn es handelt sich umgewöhnliche, nicht übermäßige Zuschüsse; |
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Sicherheitsleistungen zugunsten von Dritten; nach Art. 1:88 Abs. 1c NL-BGB sind damit Verträge gemeint, die darauf abzielen, dass der Ehegatte, anders als im gewöhnlichen Rahmen der Ausübung von Beruf oder Geschäftstätigkeit, sich als Bürge oder Gesamtschuldner verpflichtet, für einen Dritten auftritt oder sich zur Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten des Dritten verpflichtet; |
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Warenkrediten i.S.v. Art. 7:84 NL-BGB. |
Die Regelung soll Ehegatten, im Interesse der Familie, gegenseitig vor dem Eingehen von Rechtsgeschäften, die im Hinblick auf den Gegenstand (z.B. die gemeinsame Wohnung) oder den Charakter des Rechtsgeschäfts (z.B. Zuschüsse) benachteiligend sind oder ein großes finanzielles Risiko beinhalten, schützen. Für andere als die in Abs. 1 genannten Rechtsgeschäfte ist keine Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Wenn ein Ehegatte also eine B.V. gründen oder Geschäftsanteile erwerben möchte, braucht er dafür keine Zustimmung des anderen Ehegatten. Die Abs. 2, 4 und 5 des Art. 1:88 NL-BGB bilden Ausnahmebestimmungen zu Abs. 1. Im Rahmen dieses Beitrags ist Abs. 5 erwähnenswert: Eine Zustimmung für die in Art. 1:88 Abs. 1c NL-BGB genannten Rechtsgeschäfte ist dann nicht erforderlich, wenn sie von einem Geschäftsführer einer B.V. (oder N.V.), der alleiniger Geschäftsführer ist oder zusammen mit seinen Mitgeschäftsführern Inhaber der Mehrheit der Geschäftsanteile ist, vorgenommen werden, sofern das Rechtsgeschäft im gewöhnlichen Rahmen der Ausübung der Geschäftstätigkeit erfolgt. Was hierunter verstanden wird, wird von den Umständen des spezifischen Sachverhalts abhängen. Ein Rechtsgeschäft, das gegen Art. 1:88 NL-BGB verstößt, kann für anfechtbar erklärt werden (vernietigbaar). Das Anfechtungsrecht steht nur dem anderen Ehegatten zu (Art. 1:89 Abs. 1 NL-BGB)...