Erwin Rademakers, Diane de Vries
1. Einlageverpflichtung
Rz. 83
Die Gründungsurkunde der Gesellschaft wird von dem Gründer und den Gesellschaftern unterzeichnet, entweder persönlich oder mit Vollmacht vertreten (Art. 2:175 Abs. 2 und Art. 2:176 NL-BGB). Ein Gründer muss nicht unbedingt auch am Kapital der B.V. beteiligt sein, es gibt also keine Einlageverpflichtung.
2. Haftung des Gründers
Rz. 84
Rechtsgeschäfte, die ein Gründer oder ein Dritter im Namen der noch zu gründenden B.V. (B.V. i.o.) eingegangen sind, sollten nach der Gründung entweder ausdrücklich oder stillschweigend bestätigt werden (siehe Rdn 27). Bis die B.V. nach der Gründung die Rechtsgeschäfte bestätigt, haften die natürlichen Personen, die die Rechtsgeschäfte eingegangen sind, es sei denn, für ein bestimmtes Rechtsgeschäft wurde ausdrücklich anderes vereinbart (Art. 2:203 Abs. 2 NL-BGB).
Rz. 85
Kommt die Gesellschaft ihren Verpflichtungen aus den bestätigten Rechtsgeschäften nicht nach, haften nach Art. 2:203 Abs. 3 NL-BGB die Personen (Gründer oder Dritter), die diese Rechtsgeschäfte eingegangen sind, weiterhin gesamtschuldnerisch für den Schaden, den die andere Partei erleidet, falls sich herausstellen sollte, dass sie wussten oder redlicherweise hätten wissen können, dass die Gesellschaft ihre Verpflichtungen nicht würde einhalten können, unbeschadet der Haftung der Geschäftsführer wegen der Bestätigung (siehe Rdn 28). Das Vorliegen dieser Art von "Mitwissen" wird vermutet, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Jahres nach ihrer Gründung in Insolvenz gerät. Die Beweislast liegt dann nicht bei der Gesellschaft, d.h. der betreffende Gründer bzw. Dritte muss beweisen, dass diese Kenntnis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Rechtsgeschäft eingegangen wurde, nicht vorlag. Die Geschäftsführung der Gesellschaft, die letztlich das Rechtsgeschäft bestätigt hat, kann aufgrund unerlaubter Handlung i.S.v. Art. 6:162 NL-BGB verfolgt werden. Auch hier spielt eine Rolle, ob die Geschäftsführung zum Zeitpunkt der Bestätigung Kenntnis davon hatte, dass die Gesellschaft ihre Verpflichtungen nicht würde einhalten können.
3. Haftung vor Eintragung ins Handelsregister
Rz. 86
Die Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch mit der Gesellschaft für alle Rechtsgeschäfte, die nach der Gründung, aber vor der Eintragung ins Handelsregister eingegangen worden sind (siehe Rdn 28).
4. Haftung der Mitgesellschafter
Rz. 87
Nach niederländischem Recht haften die Gesellschafter im Grundsatz nur für die Einzahlung der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile.