Erwin Rademakers, Diane de Vries
Rz. 251
Das Betriebsratsgesetz räumt dem Betriebsrat einige Rechte ein. So hat der Betriebsrat nach Art. 25 ein sog. Beratungsrecht. Dies bedeutet, dass der Unternehmer verpflichtet ist, dem Betriebsrat die Gelegenheit zu geben, bei bestimmten wichtigen sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens ein Gutachten vorzulegen. Diese Angelegenheiten werden in Art. 25 aufgelistet. Art. 25 enthält eine umfassende Aufzählung, wie z.B.:
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die Übertragung der Leitungsmacht des Unternehmens oder eines Teiles davon; |
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das Gründen, Übernehmen oder Abstoßen der Leitungsmacht über ein anderes Unternehmen, die (wichtige) Änderung eines Abkommens oder die Beendigung einer dauerhaften Zusammenarbeit; |
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die Einstellung eines Teils der Tätigkeiten des Unternehmens; und |
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eine wichtige Änderung in der Organisation des Unternehmens oder die Verteilung der Befugnisse innerhalb der Organisation usw. |
Rz. 252
Der Unternehmer muss dem Betriebsrat schriftlich seinen beabsichtigten Beschluss (voorgenomen besluit) mitteilen und dabei den Betriebsrat bitten, seine Empfehlung (advies) auszusprechen. Der Antrag (adviesaanvraag) enthält ebenfalls die Gründe für den Beschluss, die Folgen, die der Beschluss für die Arbeitnehmer wahrscheinlich haben wird, und die Maßnahmen, die das Unternehmen diesbezüglich treffen wird (Art. 25 Abs. 3 Betriebsratsgesetz). Auch muss der Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Betriebsrat mit seinen Empfehlungen noch tatsächlich wesentlichen Einfluss auf den Beschluss ausüben kann (Art. 25 Abs. 2 Betriebsratsgesetz). Der Antrag soll ein Mal in einer Versammlung diskutiert werden. Danach kann der Betriebsrat sein Gutachten abgeben. Anschließend fasst der Unternehmer seinen Beschluss, der dem Betriebsrat schriftlich mitgeteilt werden muss. Der Unternehmer hat dabei zwei Möglichkeiten: (1) Steht sein Beschluss in Einklang mit dem Gutachten des Betriebsrats, kann der Unternehmer seinen Beschluss ausführen (soweit er sich auch betreffend die Ausführung des Beschlusses die Empfehlung des Betriebsrats erbeten hat); (2) Steht der Beschluss nicht im Einklang mit der Empfehlung des Betriebsrats, soll der Unternehmer schriftlich begründen, warum und inwiefern dies der Fall ist. In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet, einen Monat mit der Ausführung seiner Entscheidung zu warten (Art. 25 Abs. 6 Betriebsratsgesetz). Während dieser Wartezeit hat der Betriebsrat die Möglichkeit, bei der hierfür zuständigen Kammer des Oberlandesgerichts Amsterdam (Ondernemingskamer van het Gerechtshof in Amsterdam, der Gerichtshof im niederländischen Justizaufbau entspricht einem Oberlandesgericht) Klage zu erheben (Art. 26 Abs. 1 Betriebsratsgesetz).
Rz. 253
Gemäß Art. 27 des Betriebsratsgesetzes benötigt der Unternehmer die Zustimmung des Betriebsrats für jeden Beschluss zur Feststellung, Änderung oder Aufhebung von Regelungen im Zusammenhang mit sekundären Arbeitsbedingungen und dem Schutz der Privatsphäre. Abs. 3 bestimmt, dass das Zustimmungsrecht entfällt, wenn die Angelegenheit schon in einem Tarifvertrag geregelt ist. Nach Abs. 5 ist ein Beschluss, der ohne Zustimmung des Betriebsrats gefasst wird, nichtig, falls der Betriebsrat sich auf die Nichtigkeit beruft.
Rz. 254
Ein weiteres Recht ist das Beratungsrecht des Betriebsrats bei der Bestellung oder Abberufung eines Mitglieds der Geschäftsführung. Auch hier muss der Betriebsrat zu einem Zeitpunkt konsultiert werden, zu dem seine Empfehlung noch Einfluss auf den Beschluss des Unternehmers haben kann. Außerdem müssen die Gründe für den Beschluss schriftlich erläutert und Informationen über den designierten Geschäftsführer zur Verfügung gestellt werden, so dass der Betriebsrat imstande ist, sich ein Urteil zu bilden (Art. 30 Abs. 3 Betriebsratsgesetz).
Rz. 255
Außer der erwähnten Informationspflicht hat der Unternehmer auch die Pflicht, auf Verlangen des Betriebsrats oder der Kommissionen rechtzeitig alle Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, die der Betriebsrat oder die Kommissionen für die Erfüllung ihrer Aufgabe berechtigterweise benötigen (Art. 31 Abs. 1 Betriebsratsgesetz). Auf Verlangen sind die Informationen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus muss der Unternehmer dem Betriebsrat zu Beginn einer neuen Sitzungsperiode Auskunft geben z.B. über die Rechtsform des Unternehmens und die Namen und den Wohnsitz der Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder (Art. 31 Abs. 2 Betriebsratsgesetz). Schließlich muss der Unternehmer, auch für die Besprechung des allgemeinen Geschäftsgangs, mindestens zwei Mal im Jahr mündlich oder schriftlich allgemeine Informationen über die Tätigkeiten, die Personalpolitik und Sozialpolitik und die Resultate des Unternehmens zur Verfügung stellen (Art. 31a Abs. 1 Betriebsratsgesetz).
Rz. 256
Das Gesetz über den Betriebsrat beinhaltet auch Bestimmungen über einen zentralen Betriebsrat und Gruppenbetriebsrat oder das Mitbestimmungsrecht in kleinen Unternehmen.