1. Zuständigkeit von Behörden und Gerichten

 

Rz. 36

Niederländische Gerichte sind an der Gründung nicht beteiligt. Erwähnt sei hier, dass bis zum 1.7.2011 das niederländische Justizministerium die Personen prüfte, welche die Geschäftspolitik der B.V. vollständig oder teilweise bestimmen würden. Aufgrund dieser Prüfung wurde entschieden, ob eine sog. Unbedenklichkeitserklärung erteilt wurde. Fehlte diese Erklärung, konnte die B.V. nicht gegründet werden. Über die Unbedenklichkeitserklärung führte das Justizministerium eine vorbeugende Kontrolle hinsichtlich der Gründung oder Änderung des Gesellschaftsvertrags einer B.V. aus. Seit dem 1.7.2011 findet eine durchgehende Aufsicht während des gesamten Zeitraums des Bestehens der B.V. statt. Die Aufsicht wird u.a. durch die Überprüfung von (öffentlichen) Informationen ausgeübt. Das Justizministerium kann im Einzelfall entscheiden, eine strengere Kontrolle auszuüben.

2. Notwendigkeit der Registereintragung

 

Rz. 37

Unmittelbar nach der Gründung ist von der Geschäftsführung eine Eintragung der B.V. in das Handelsregister zu veranlassen (Art. 2:180 Abs. 1 NL-BGB). Die Eintragung an sich ist keine Voraussetzung für die Rechtspersönlichkeit der B.V. Die B.V. erhält Rechtspersönlichkeit sofort nach der Beurkundung der Gründungsurkunde (siehe Rdn 25). Die Eintragung ist aber besonders wichtig für die Geschäftsführung der B.V., da Art. 2:180 Abs. 2 NL-BGB bestimmt, dass neben der B.V. die Geschäftsführung für jedes vor dieser Eintragung abgeschlossene Rechtsgeschäft gesamtschuldnerisch haftet. Weiter gilt, dass durch das Gesetz über wirtschaftsrechtliche Ordnungswidrigkeiten (Wet Economische Delicten) die Nichteintragung einer Gesellschaft unter Strafe gestellt worden ist. Zur Eintragung im Handelsregister gibt es spezielle Formulare, die von der Handelskammer zur Verfügung gestellt werden. Neben diesen Formularen seien hier auch die Gründungsurkunde und die Dokumente i.S.v. Art. 2:204 NL-BGB genannt (Art. 2:180 Abs. 1 NL-BGB), die zum Handelsregister eingereicht werden müssen.

3. Genehmigungen

 

Rz. 38

Ob zusätzliche Genehmigungen benötigt werden, hängt von der Tätigkeit ab, die die B.V. auszuüben beabsichtigt. Beabsichtigt die B.V. beispielsweise, als Bank zu operieren, ist eine Genehmigung im Sinne des Gesetzes über die Finanzaufsicht (Wet op het Financieel Toezicht) erforderlich. Wenn man beabsichtigt, in den Niederlanden ein Unternehmen zu betreiben, ist es empfehlenswert, sich über eventuell erforderliche Genehmigungen beraten zu lassen.

4. Staatliche Aufsicht

 

Rz. 39

Das niederländische Justizministerium übt durchgehende Aufsicht während des gesamten Zeitraums des Bestehens der B.V. aus (siehe Rdn 36). Nach der Gründung hat die B.V. verschiedene (jährliche) Verpflichtungen, wie z.B. die Veröffentlichung des Jahresabschlusses (jaarrekening) und des Berichts der Geschäftsführung (bestuursverslag) oder die Ein- und Austragung von Geschäftsführern in das bzw. aus dem Handelsregister. Hält die B.V. diese Verpflichtungen nicht ein, handelt sie gesetzwidrig. Nach Maßgabe des Gesetzes über wirtschaftsrechtliche Ordnungswidrigkeiten kann die B.V. bestraft werden; meistens wird die Strafe in einer Geldstrafe bestehen, ggf. auch in einer Freiheitsstrafe für den Geschäftsführer. Es ist aber nicht so, dass der Staat tatsächlich über die Einhaltung der Verpflichtungen Kontrolle ausübt. Strafverfolgung findet meistens statt, wenn die Behörden erfahren, dass nicht alle Verpflichtungen eingehalten worden sind. Dabei gilt zwar das Opportunitätsprinzip, es ist aber zu bedenken, dass bestimmte Gesellschaften (z.B. Banken, Versicherungsgesellschaften) aufgrund Gesetzes von (staatlichen) Aufsichtsbehörden (auch aktiv) kontrolliert werden.

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