Erwin Rademakers, Diane de Vries
1. Anteilsübertragung unter Lebenden
a) Zulässigkeit
Rz. 131
Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Art. 2:195 Abs. 1 NL-BGB beschreibt, wie und inwieweit Geschäftsanteile übertragbar sind. Art. 2:195 NL-BGB wurde mit Inkrafttreten des Flex-B.V.-Gesetzes geändert. Der Gesellschafter, der seine Geschäftsanteile übertragen will, muss die Geschäftsanteile zuerst den anderen Gesellschaftern anbieten, im Verhältnis zur Anzahl der Anteile, die zu diesem Zeitpunkt von jedem Gesellschafter gehalten werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist (Andienungspflicht). Der Gesellschafter erhält, falls erwünscht, vom anderen Gesellschafter einen Veräußerungspreis, der dem Wert der Geschäftsanteile entspricht, so wie dieser von unabhängigen Sachverständigen ermittelt wird. Falls feststeht, dass nicht alle Geschäftsanteile gegen sofortige Barzahlung gekauft werden, kann der Veräußerer seine Geschäftsanteile innerhalb von drei Monaten nach dieser Feststellung frei an Dritte veräußern (Art. 2:195 Abs. 1 NL-BGB).
b) Beschränkung
Rz. 132
Art. 2:195 Abs. 3 NL-BGB bestimmt, dass im Gesellschaftsvertrag die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen während einer bestimmten Frist ausgeschlossen werden kann. Gemäß Art. 2:195 Abs. 4 NL-BGB kann im Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Geschäftsanteilen noch weiter als in Abs. 1 oder 3 eingeschränkt werden. Eine Übertragung, die einer im Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Beschränkung entgegensteht, ist ungültig. Die Beschränkung muss aber beinhalten, dass der Gesellschafter, der seine Geschäftsanteile veräußert, auf seinen Wunsch hin einen Veräußerungspreis erhält, der dem Wert der Geschäftsanteile entspricht, wie dieser von unabhängigen Sachverständigen ermittelt wird. Der Gesellschaftsvertrag kann eine abweichende Preisfeststellung vorsehen, die nur Wirkung hat, wenn diese Preisfeststellung einem Gesellschafter nicht gegen seinen Willen auferlegt wird. Ein sog. "Sperrklauselregelung", wie im Gesellschaftsvertrag aufgenommen, findet keine Anwendung, wenn die Übertragung unmöglich oder übermäßig erschwert ist, es sei denn, es handelt sich um einen Fall i.S.v. Art. 2:195 Abs. 3 NL-BGB oder eine Preisfeststellung aufgrund des Gesellschaftsvertrags, die für den Verkäufer verbindlich ist (Art. 2:195 Abs. 5 NL-BGB).
Rz. 133
Seit dem Inkrafttreten des Flex-B.V.-Gesetzes ist es auch möglich, im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, dass überhaupt keine Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung von Geschäftsanteilen gelten. In diesem Fall sind die Geschäftsanteile frei übertragbar. Eine derartige B.V. könnte als "offene" B.V. bezeichnet werden. In der Literatur wurde die Frage aufgeworfen, wie nunmehr die Geschlossenheit der B.V. "garantiert" werde. Nach dem Memorie van Toelichting zum Gesetzentwurf des Flex-B.V.-Gesetzes kommt die Geschlossenheit der B.V. darin zum Ausdruck, dass die Geschäftsanteile auf Namen auszustellen sind (Art. 2:175 Abs. 1 NL-BGB), wonach die B.V. ihre Gesellschafter also "kennt". Auch kann in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass Geschäftsanteile nur von Personen gehalten werden können, die eine bestimmte Qualität haben (z.B. Vertragspartei der Gesellschaftervereinbarung (aandeelhoudersovereenkomst) (Art. 2:192 Abs. 1 Buchst. b NL-BGB)).
c) Form der Anteilsübertragung
Rz. 134
Für die rechtsgültige Übertragung von Geschäftsanteilen ist die Übertragung durch eine dazu befugte Person erforderlich (Art. 3:84 NL-BGB). Gemäß Art. 2:196 Abs. 1 NL-BGB werden die Geschäftsanteile durch die entsprechende Beurkundung in einer notariellen Urkunde übertragen. Laut Abs. 2 muss die Übertragungsurkunde Folgendes enthalten:
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die Art des Rechtsgeschäfts (z.B. Kauf), durch das die Geschäftsanteile oder beschränkten Rechte (z.B. Pfandrecht) erlangt wurden; |
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die vollständigen Namen, Geburtsdaten und Geburtsorte sowie die Wohnanschriften aller am Rechtsgeschäft beteiligten natürlichen Personen; |
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die Rechtsform, den Namen, den Ort des Sitzes und die Anschriften der beteiligten Rechtspersonen; |
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die Anzahl und die Art der Geschäftsanteile, auf die sich das Rechtsgeschäft bezieht; und |
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den Namen, den Ort des Sitzes der Gesellschaft und die Anschrift der B.V., deren Geschäftsanteile die Grundlage des Rechtsgeschäfts sind. |
Rz. 135
Der beurkundende Notar muss in den Niederlanden ansässig sein. Eine Urkunde, die von einem niederländischen Konsul im Ausland gebilligt wird, kann damit nicht gleichgestellt werden. Ohne notarielle Beurkundung können die Geschäftsanteile nicht übertragen werden.
Rz. 136
Art. 2:196a NL-BGB behandelt die Wirkung der Übertragung der Geschäftsanteile gegenüber der Gesellschaft. Die Übertragung hat von Rechts wegen eine Wirkung gegenüber der Gesellschaft. Jedoch können die Rechte, die mit den Geschäftsanteilen verbunden sind, erst ausgeübt werden, nachdem die Gesellschaft das Rechtsgeschäft entweder anerkannt hat od...