Erwin Rademakers, Diane de Vries
1. Bestand und Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers
Rz. 213
Erstens ist die gesamte Geschäftsführung berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten (Art 2:240 Abs. 1 NL-BGB). Zweitens ist jedes einzelne Mitglied der Geschäftsführung berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten. Der Gesellschaftsvertrag kann aber bestimmen, dass die Vertretungsberechtigung, außer der Geschäftsführung, nur einem oder mehreren Geschäftsführungsmitgliedern zusteht. Drittens kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass ein Geschäftsführer die Gesellschaft nur mit Mitwirkung von einer oder mehreren Personen vertreten darf (Gesamtvertretungsbefugnis) (Art. 2:240 Abs. 2 NL-BGB). Es versteht sich von selbst, dass die Beschränkung der Vertretungsbefugnis in einem solchen Fall eindeutig ins Handelsregister eingetragen sein muss (siehe Rdn 121).
Rz. 214
Die Befugnis, die B.V. zu vertreten, ist unbeschränkt und unbedingt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 2:240 Abs. 3 NL-BGB). Das heißt, dass eine Regelung im Gesellschaftsvertrag der B.V., die vorschreibt, dass entweder die vorherige Zustimmung der Hauptversammlung oder ein vorangehender Beschluss der Geschäftsführung erforderlich ist, die Vertretungsbefugnis nicht einschränkt, sondern nur Wirkung im Innenverhältnis hat. Ein Geschäftsführer, der nicht in Einklang mit derartigen Bestimmungen handelt, verpflichtet zwar die Gesellschaft, erfüllt aber seine Leistungspflicht gegenüber der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß (wanprestatie). Nur die B.V. kann sich auf die Beschränkungen berufen, die aus dem Gesetz hervorgehen, das heißt, nur die B.V. selbst kann das Rechtsgeschäft anfechten oder bestätigen. Die Gesellschaft ist dazu aber nicht verpflichtet. Ein Beispiel für gesetzliche Beschränkungen sind die Beschränkungen gem. Art. 2:240 Abs. 2 NL-BGB. Derartige im Gesellschaftsvertrag enthaltene Beschränkungen haben eine gesetzliche Grundlage und ergeben sich deshalb aus dem Gesetz.
2. Prokuristen
Rz. 215
Die Befugnis zur Vertretung der B.V. kann an andere Personen als die Geschäftsführung erteilt werden. Diese Personen werden im Allgemeinen als Prokuristen bezeichnet. Die Befugnis kann durch eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag (Art. 2:240 Abs. 4 NL-BGB) oder durch eine unbefristete Vollmacht (Art. 3:60 ff. NL-BGB) erteilt werden Die unbefristete Vollmacht kann beschränkt oder unbeschränkt sein. Die Vertretungsbefugnis kann z.B. auf bestimmte Bereiche der Gesellschaft oder der Höhe von Beträgen nach beschränkt werden. Grundsätzlich sind Beschränkungen aller Art möglich. Laut Art. 22 Abs. 1 Buchst. b Hrb müssen die persönlichen Daten des Prokuristen i.S.v. Art. 2:240 Abs. 4 NL-BGB und der Inhalt der Vertretungbefugnis im Handelsregister eingetragen werden. Die Vollmacht kann nach Art. 14 Hrb im Handelsregister eingetragen werden. Auch in diesem Fall sind die persönliche Daten und der Inhalt der Vollmacht einzutragen. Dies ist aus Haftungsgründen auch sinnvoll. Nach der Eintragung im Handelsregister können sich Dritte nicht auf ihre Unkenntnis hinsichtlich der Vertretungsberechtigung des Prokuristen berufen (Art. 25 Hrgw).
Rz. 216
Die Geschäftsführung ist weiterhin befugt, einer Person eine Spezialvollmacht für besondere Angelegenheiten zu erteilen (Art. 3:60 ff. NL-BGB).