Erwin Rademakers, Diane de Vries
I. Grundlagen
Rz. 244
Betreibt die B.V. ein Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Mitarbeitern, schreibt das Betriebsratsgesetz (Wet op de ondernemingsraden) in Art. 2 vor, dass das Unternehmen einen Betriebsrat zu bilden hat. Das Gesetz spricht nicht von "Gesellschaft", sondern von "Unternehmen", und auch nicht von "Geschäftsführung", sondern von "Unternehmer".
Rz. 245
Betreibt ein Unternehmer zwei oder mehr Unternehmen, in denen in der Regel zusammen mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrats möglich (Art. 3 Abs. 1 Betriebsratsgesetz). Auch die Bildung eines Teilbetriebsrats für einen bestimmten Teil des Unternehmens ist zulässig. Der Teil des Unternehmens, für den ein Teilbetriebsrat gebildet wurde, wird als separates Unternehmen betrachtet (Art. 4 Betriebsratsgesetz).
Rz. 246
Die Betriebsratsmitglieder sind Arbeitnehmer des Unternehmens und werden von den Arbeitnehmern gewählt. Passiv wahlberechtigt ist, wer mindestens ein Jahr bei dem Unternehmen tätig war (Art. 6 Abs. 3 Betriebsratsgesetz). Ein aktives Wahlrecht haben Arbeitnehmer bereits, nachdem sie mindestens sechs Monate bei dem Unternehmen tätig waren (Art. 6 Abs. 2 Betriebsratsgesetz). Die Mitgliederzahl (Größe) des Betriebsrats hängt von der Arbeitnehmerzahl ab (Art. 6 Abs. 1 Betriebsratsgesetz).
Rz. 247
(Ehemalige oder kandidierende) Betriebsratsmitglieder und Mitglieder von Kommissionen, die von dem Betriebsrat eingesetzt wurden, haben gem. Art. 7:670 Abs. 4 und 10 NL-BGB Kündigungsschutz. Durch diesen Schutz soll die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder gegenüber dem Unternehmer gewährleistet und gefördert werden. Dieser Kündigungsschutz entfällt u.a. im Falle einer Kündigung wegen Fehlverhaltens (dringende reden) (Art. 7:670a Abs. 2 Buchst. c NL-BGB).
Rz. 248
Die Kosten, die für die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats und der Kommissionen entstehen, hat der Unternehmer zu tragen (Art. 22 Abs. 1 Betriebsratsgesetz). Nach Art. 22 Abs. 2 sind bestimmte Kosten nur von dem Unternehmer zu tragen, wenn er im Voraus unterrichtet wurde über die anfallenden Kosten, z.B. die Kosten für die Beratung durch einen Sachverständigen und/oder Prozesskosten in Angelegenheiten der Betriebsratsführung. Unternehmer und Betriebsrat können vereinbaren, dass der Unternehmer dem Betriebsrat pro Jahr ein Budget zur Verfügung stellt. Der Unternehmer ist hierzu aber nicht verpflichtet.
II. Versammlung
Rz. 249
Unternehmer und Betriebsrat treffen sich in sog. Versammlungen, wobei der Unternehmer mit dem Betriebsrat Rücksprache hält. Gemäß Art. 23 des Betriebsratsgesetzes findet die Versammlung innerhalb von zwei Wochen statt, nachdem entweder der Unternehmer oder der Betriebsrat darum gebeten hat. Während der Versammlung können alle Themen, die gegenwärtig das Unternehmen betreffen, zur Diskussion gestellt werden. Daneben hat der Unternehmer die Pflicht, eine Versammlung aufgrund einiger Bestimmungen des Gesetzes einzuberufen, z.B. wenn
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der Betriebsrat sein Beratungsrecht (adviesrecht) nach Art. 25 des Betriebsratsgesetzes ausüben muss; |
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der Betriebsrat sein Zustimmungsrecht (instemmingsrecht) nach Art. 27 des Betriebsratsgesetzes über ein bestimmtes Thema ausüben soll und |
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der Betriebsrat sein Beratungsrecht über die Bestellung oder Abberufung eines der Mitglieder der Geschäftsführung ausüben soll (Art. 30 Betriebsratsgesetz). |
Der Betriebsrat ist befugt, seinerseits Vorschläge zu machen und seine Meinung zu äußern.
Rz. 250
Das Unternehmen wird von einem Geschäftsführungsmitglied vertreten (Art. 23 Abs. 4 Betriebsratsgesetz). Mindestens zweimal pro Jahr wird während der Versammlung der allgemeine Geschäftsgang der Gesellschaft diskutiert (Art. 24 Abs. 1 Betriebsratsgesetz). Falls das Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, schreibt Art. 24 Abs. 2 Betriebsratsgesetz vor, dass während dieser halbjährlichen Versammlungen Vertreter des Aufsichtsrats bei diesen Versammlungen anwesend sein müssen. Falls mindestens die Hälfte der Geschäftsanteile der B.V. für eigene Rechnung von einer anderen Gesellschaft gehalten werden, geht diese Anwesenheitsverpflichtung auf die Geschäftsführer der anderen Gesellschaft über. Dies gilt auch für Gesellschaften ausländischer Rechtsform. Eine Ausnahme von Abs. 2 besteht für eine B.V., die von einem Unternehmer gehalten wird, der mindestens fünf Unternehmen hält, wofür in jedem einzelnen Unternehmen auch ein Betriebsrat gebildet wurde (Art. 24 Abs. 3 Betriebsratsgesetz).
III. Rechte des Betriebsrats
Rz. 251
Das Betriebsratsgesetz räumt dem Betriebsrat einige Rechte ein. So hat der Betriebsrat nach Art. 25 ein sog. Beratungsrecht. Dies bedeutet, dass der Unternehmer verpflichtet ist, dem Betriebsrat die Gelegenheit zu geben, bei bestimmten wichtigen sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens ein Gutachten vorzulegen. Diese Angelegenheiten werden in Art. 25 aufgelistet. Art. 25 enthält eine umfassende Aufzählung, wie z.B.:
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die Übertragung der Leitungsmacht des Unternehmens oder eines Teiles davon; |
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das Gründen, Übernehmen... |