Erwin Rademakers, Diane de Vries
I. Besteuerung der Gesellschaft
Rz. 279
Das System der Besteuerung von Körperschaften in den Niederlanden ist vergleichbar mit dem System der Besteuerung von Körperschaften in Deutschland. Die Einkommensbesteuerung ist eigenständig geregelt im niederländischen Körperschaftsteuergesetz (Wet op de vennootschapsbelasting 1969). Nur für die Gewinnermittlung wird zurückgegriffen auf das Einkommensteuergesetz (Wet op de inkomstenbelasting 2001).
Rz. 280
Kapitalgesellschaften, die in den Niederlanden ansässig sind (Verwaltungssitz, Ort der Geschäftsleitung), unterliegen mit ihrem vollständigen Gewinn der Körperschaftsteuer (vennootschapsbelasting). Kapitalgesellschaften, die nach niederländischem Recht gegründet sind (z.B. die N.V. und die B.V.), haben gemäß gesetzlicher Fiktion ihren steuerlichen Verwaltungssitz in den Niederlanden und gelten damit als steuerlich ansässig in den Niederlanden. Kapitalgesellschaften mit Sitz außerhalb der Niederlande, die aber Einkommen in den Niederlanden beziehen, z.B. über eine Betriebsstätte in den Niederlanden, sind beschränkt steuerpflichtig. Ob eine Kapitalgesellschaft ihren Ort der Leitung in den Niederlanden hat, ist nach den tatsächlichen Umständen zu beurteilen. Als wichtigstes Merkmal wird der Mittelpunkt der tatsächlichen geschäftlichen Leitung betrachtet. Für Personengesellschaften (vennootschap onder firma (V.O.F.), commanditaire vennootschap (C.V.) und maatschap) gilt grundsätzlich die steuerliche Transparenz, d.h. dass nicht die Personengesellschaft selbst, sondern nur die Gesellschafter in die Einkommensbesteuerung einbezogen werden (Einkommensteuer für natürliche Personen und Körperschaftsteuer für juristische Personen). Von der Hauptregel der steuerlichen Transparenz bei Kommanditgesellschaften (commanditaire vennootschappen) gibt es eine Ausnahme für die sog. offene C.V. (im Gegensatz zur "geschlossenen C.V.", die steuerlich transparent ist). Die offene C.V. ist Steuersubjekt der Körperschaftsteuer. Eine C.V. wird als offene C.V. eingestuft, wenn außerhalb des Erbfalls oder Vermächtnisses ein Beitritt oder eine Auswechslung von Kommanditisten ohne Zustimmung aller Gesellschafter erfolgen kann, sowohl bzgl. Komplementären als auch Kommanditisten. Betriebsstätten (vaste inrichting) von ausländischen Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer nach den gleichen Regeln wie inländische Kapitalgesellschaften.
Rz. 281
Der Körperschaftsteuersatz in den Niederländen beträgt 25 % (2021). Steuerpflichtige Gewinne bis 250.000 EUR (2021) werden mit 15 % versteuert. Die niederländischen Provinzen und Kommunen erheben keine Ertrag- oder Vermögensteuer, allerdings werden bestimmte Kommunalabgaben in den Niederlanden auch von Kapitalgesellschaften erhoben.
Rz. 282
Steuerpflichtiger Gewinn sind jegliche Vorteile, die von Unternehmen erzielt werden. Laut Gesetzesfiktion gilt für Kapitalgesellschaften wie die B.V. und die N.V., dass ihr ganzes Vermögen Unternehmensvermögen ist, d.h., dass alle (steuerbaren) Einkünfte einer Kapitalgesellschaft aus dem Unternehmen erzielt werden. Der steuerpflichtige Jahresgewinn wird nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ermittelt, unter Berücksichtigung des Kontinuitätsprinzips und unabhängig von dem wahrscheinlichen Ergebnis. Die Kontinuität kann nur geändert werden, wenn es der guten kaufmännischen Sitte entspricht (Art. 3.25 NL-EStG). Die Gewinne müssen auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher Grundsätze ermittelt werden. Grundsätzlich wird jede betriebswirtschaftliche Gewinnermittlungsmethode anerkannt. Ein Konflikt mit einem Grundsatz des entsprechenden Steuergesetzes, einer steuergesetzlichen Bestimmung oder der Systematik des Steuergesetzes kann die Geltung von betriebswirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen außer Kraft setzen. Gewinne und Steuern sollten in EUR berechnet werden, obwohl eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten ist, wonach die Steuerbücher in – funktionaler – Fremdwährung geführt werden können bzw. die Steuererklärung in Fremdwährung eingereicht werden darf (Art. 7 Abs. 5 NL-KStG).
Rz. 283
Im Allgemeinen sind alle Aufwendungen bei der Ermittlung des Einkommens abziehbar. Allerdings gibt es dazu einige Ausnahmen und bestimmte Ausgaben sind nicht abziehbar, u.a. Geldstrafen, bestimmte Aufwandszinsen (vgl. Rdn 284), An- und Verkaufskosten von Schachtelbeteiligungen (vgl. Rdn 287), gewisse Bewirtungskosten und gemischte Ausgaben, wenn betriebliche Ausgaben einen privaten Anteil enthalten. Auch Ausgaben, die mit einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft zusammenhängen, wie z.B. Refinanzierungszinsen (vgl. aber Rdn 284), mindern den Gewinn. Dies gilt ungeachtet dessen, ob es sich um eine Beteiligung an einer in- oder ausländischen Gesellschaft handelt und ob das Schachtelprivileg (vgl. Rdn 287) zutrifft oder nicht.
Rz. 284
Es gibt eine Reihe von gesetzlichen Reglungen, aufgrund derer es Einschränkungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Zinsen gibt. Zuerst ist relevant, ob es sich tatsächlich um ein Darlehen...