Erwin Rademakers, Diane de Vries
1. Möglichkeiten einer Umwandlung der Gesellschaft
Rz. 159
Art. 2:18 NL-BGB ist Bestandteil der Bestimmungen, die für alle Rechtspersonen gelten, und regelt die eventuelle Umwandlung (omzetting) einer juristischen Person, wie beispielsweise der B.V. Abs. 2 der Regelung beschreibt die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung. Zunächst ist ein Beschluss zur Umwandlung und zur Änderung des Gesellschaftsvertrags zu fassen. Dieser Beschluss soll auf dieselbe Weise gefasst werden wie ein Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags. Der Inhalt des Beschlusses muss sich an den neuen Gesellschaftsvertrag anlehnen. Daraus muss die neue Rechtsform klar werden sowie die Weise, wie die bestehende B.V. geändert werden soll. Vor allem soll aus dem Beschluss hervorgehen, wie die Position der Gesellschafter in der neuen Rechtsform sein wird. Im Falle der B.V. ist die Hauptversammlung gem. Art. 2:231 NL-BGB befugt, den Gesellschaftsvertrag zu ändern, und sie ist auch befugt, diesen Beschluss zu fassen, wobei der Beschluss mit einer 9/10-Mehrheit gefasst werden muss. Diese Mehrheit ist nicht erforderlich, wenn eine N.V. in eine B.V. umgewandelt wird oder umgekehrt (Art. 2:18 Abs. 3 NL-BGB).
Rz. 160
Abschließend ist eine notarielle Urkunde bezüglich der Umwandlung und des neuen Gesellschaftsvertrags erforderlich. Würde sich die B.V. in einen Verein oder eine Stiftung umwandeln, dann wäre zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung notwendig. Dieser Antrag an das Gericht kann nur von der Gesellschaft selbst eingereicht werden. Nachdem die Umwandlung durch die Beurkundung der notariellen Urkunde wirksam geworden ist, muss die neue Rechtsperson die Umwandlung noch in das dazu angewiesene Register eintragen (dies ist aber keine konstitutive Anforderung). Die Umwandlung hat nicht zur Folge, dass die "alte" Rechtsperson aufgehört hat zu existieren (Art. 2:18 Abs. 8 NL-BGB).
Rz. 161
Zurzeit unterstützt das niederländische Gesellschaftsrecht noch nicht die Umwandlung einer ausländischen Gesellschaft in eine niederländische Gesellschaft oder umgekehrt. Da aber niederländische Steuerpflichtige sich unmittelbar auf die Rechtsprechung des EuGH berufen können, werden heute inzwischen auch niederländische Gesellschaften in ausländische Gesellschaftsformen umgewandelt (und umgekehrt). Die Mobilitätsrichtlinie, die u.a. grenzüberschreitende Umwandlungen regelt, muss vom Gesetzgeber spätestens am 31.1.2023 umgesetzt worden sein (siehe Rdn 7 und Rdn 53).
2. Möglichkeit einer Verschmelzung von Gesellschaften
a) Definition
Rz. 162
Abschnitt 7 des Zweiten Buches des NL-BGB beinhaltet die Bestimmungen über eine Verschmelzung von juristischen Personen, unter die auch die B.V. fällt. Seit 15.7.2008 ermöglicht Abschnitt 7 die Verschmelzung von in- und ausländischen Rechtspersonen. Im Gegensatz zu einer Umwandlung hört die Rechtsperson, die im Fall einer Verschmelzung auf eine andere Rechtsperson übergeht, auf zu existieren.
Rz. 163
Die Definition einer Verschmelzung findet sich in Art. 2:309 NL-BGB. Dieser Artikel bestimmt, dass bei einer Verschmelzung von zwei oder mehreren Rechtspersonen die eine das Vermögen der anderen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erwirbt. Dies kann auch eine neue gemeinsam gegründete Rechtsperson sein, die das gemeinsame Vermögen der anderen beteiligten Rechtspersonen, ebenso im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, erwirbt. Nur Rechtspersonen derselben Rechtsform können miteinander verschmelzen. Eine B.V. kann also z.B. nicht mit einem Verein verschmelzen, eine der Beteiligten muss sich dann zuerst umwandeln. Gem. Art. 2:310 Abs. 3 NL-BGB werden jedoch die B.V. und die N.V. als gleiche Rechtsformen betrachtet. Eine zweite Ausnahme wird in Abs. 4 beschrieben, wonach eine B.V. mit einem Verein, einer Kooperation oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit verschmelzen kann, falls die B.V. als Erwerber auftritt und die B.V. einziges Mitglied dieser Rechtspersonen ist. Nach Abs. 5 ist es den aufgelösten Rechtspersonen verboten zu verschmelzen, wenn bereits mit der Verteilung des Vermögens begonnen worden ist. Abs. 6 verbietet Verschmelzungen, in denen sich eine der an ihr Beteiligten im Insolvenz- (faillisement) oder Zahlungsaufschubsverfahren (surséance van betaling) befindet.
b) Rechtsfolge der Verschmelzung
Rz. 164
Die Verschmelzung hat zur Folge, dass mit Ausnahme der erwerbenden B.V. die anderen Beteiligten zu existieren aufhören. Gesellschafte...