Prof. Dr. Barbara E. Reinhartz, Dr. Paul Vlaardingerbroek
A. Eheschließung
I. Voraussetzungen für die Eheschließung
1. Allgemeines
Rz. 1
Buch 1 BW enthält keine Definition der Ehe, sondern formuliert lediglich in Titel 5 die Voraussetzungen für die Eheschließung. Es ist zu unterscheiden zwischen den internen Voraussetzungen der Abt. 1 und den externen Voraussetzungen der Abt. 2 sowie den Formalitäten, die einer Eheschließung vorausgehen müssen. Die internen Voraussetzungen werden unterschieden in absolute und relative Voraussetzungen. Die absoluten Voraussetzungen gelten allgemein, unabhängig davon, mit wem man eine Ehe eingehen will. Eine absolute Voraussetzung der Ehe ist das Mindestalter. Die absoluten Voraussetzungen sind in den Art. 1:31–39 und 42 BW geregelt. Die relativen Voraussetzungen der Ehe beziehen sich auf die Ehe zwischen bestimmten Personen (z.B. Familienmitglieder).
2. Eingehen der Ehe
Rz. 2
Das niederländische Recht regelt die Ehe lediglich hinsichtlich ihrer zivilrechtlichen Aspekte (Art. 1:30 Abs. 2 BW). Die kirchliche Eheschließung bewirkt folglich keine rechtswirksame Eheschließung. Gemäß Art. 1:68 BW dürfen religiöse Feierlichkeiten nicht stattfinden, bevor die Parteien nachgewiesen haben, dass die Ehe vor dem Standesbeamten eingegangen ist. Die Ehe wird in Anwesenheit von mindestens zwei und höchstens vier volljährigen Zeugen in der Öffentlichkeit, im Rathaus – jedenfalls in einem Gebäude der Gemeinde – und in Anwesenheit eines Standesbeamten eingegangen. Es ist zunehmend üblich, dass die Gemeinden es erlauben, die Eheschließung an einem anderen Ort als im Rathaus, insbesondere in (historischen) Gebäuden in der Gemeinde oder in einem Restaurant, vorzunehmen.
3. Anzeige der Eheschließung
Rz. 3
De Brautleute haben – unter Einhaltung der in Art. 1:44 BW genannten Voraussetzungen – beim Standesbeamten des Wohnsitzes einer der Parteien ihre Eheschließung anzuzeigen. Das geschieht elektronisch oder persönlich. Mit der Anzeige beginnt ein Fristenlauf. Diese Frist hat nach dem Gesetz sowohl eine Mindest- als auch eine Höchstdauer. Nach Art. 1:62 BW darf die Ehe nicht vor Ablauf des 14. Tages, gerechnet ab dem Anzeigedatum, eingegangen werden. In besonderen Situationen (z.B. wenn einer der Brautleute im Sterben liegt) kann allerdings mit Zustimmung des zuständigen Beamten früher geheiratet werden. Nach Art. 1:46 BW ist eine Eheanzeige nur ein Jahr gültig. Nach Ablauf dieser Frist muss eine neuerliche Anzeige erfolgen. Seit dem 1.9.2015 ist auch eine elektronische Anzeige der Heiratsabsicht möglich.
4. Voraussetzungen der Eheschließung
a) Öffnung der Ehe für Personen desselben Geschlechts
Rz. 4
Seit dem 1.4.2001 ist die Ehe für Personen desselben Geschlechts zugänglich. Bis dahin war die Ehe in den Niederlanden lediglich für Personen verschiedenen Geschlechts zugänglich. Die Öffnung der Ehe für Personen desselben Geschlechts ist in der ersten (allgemeinen) Vorschrift von Titel 5 Buch 1 BW (Art. 1:30 Abs. 1 BW) geregelt. Diese lautet: "Eine Ehe kann durch zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts geschlossen werden." Im Jahr 2019 gab es 62.146 Eheschließungen zwischen Mann und Frau, 675 Eheschließungen zwischen zwei Männern, und 744 Eheschließungen zwischen zwei Frauen. Wegen Corona wurde in den Wochen 12–20 des Jahres 2020 nur die Hälfte der Ehen geschlossen im Vergleich zu der gleichen Periode im Vorjahr.
b) Ehemündigkeit/Geisteszustand
Rz. 5
Um eine Ehe eingehen zu dürfen, muss das 18. Lebensjahr vollendet sein (Art. 1:31 Abs. 1 BW). Dieser A...