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Der Deutsche Reichspräsident und Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, von dem Wunsche beseelt, entsprechend dem Freundschaftsvertrag vom heutigen Tage das Niederlassungsrecht der deutschen Staatsangehörigen in Persien und der persischen Staatsangehörigen in Deutschland zu regeln, haben beschlossen, ein Niederlassungsabkommen abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt,
Der Deutsche Reichspräsident Herrn: Friedrich Werner Graf von der Schulenburg, Deutschen Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister in Teheran,
Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien: Seine Exzellenz Herrn Mirza Mohamed Ali Khan Farzine, Regenten seines Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten,
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates werden in dem Gebiete des anderen Staates hinsichtlich ihrer Person und ihrer Güter nach den Grundsätzen und der Übung des allgemeinen Völkerrechts aufgenommen und behandelt. Sie genießen dort den ständigen Schutz der Landesgesetze und -behörden für ihre Person und für ihre Güter, Rechte und Interessen. Sie können unter der Bedingung, daß, und solange als sie die auf diesem Gebiet geltenden Gesetze und Verordnungen beobachten, das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates betreten und verlassen, dort reisen, sich dort aufhalten und niederlassen.
In allen diesen Angelegenheiten genießen sie eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Angehörigen des meistbegünstigten Staates gewährte Behandlung.
Die vorstehenden Vorschriften hindern jedoch keinen der vertragschließenden Staaten, jederzeit Bestimmungen zu treffen, um die Einwanderung in sein Gebiet zu regeln oder zu verbieten, sofern diese Bestimmungen nicht eine Maßnahme unterschiedlicher Behandlung darstellen, die besonders gegen alle Angehörigen des anderen vertragschließenden Staates gerichtet ist.
Art. 2
Die Bestimmungen dieses Vertrages beeinträchtigen nicht das Recht jedes der vertragschließenden Staaten, Angehörigen des anderen Staates im einzelnen Falle infolge gerichtlicher Verfügung oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates oder auch aus Gründen der Armen-, Gesundheits- und Sittenpolizei den Aufenthalt zu versagen.
Die Ausweisung wird unter Bedingungen, die den Anforderungen der Hygiene und Menschlichkeit entsprechen, durchgeführt werden.
Art. 3
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Staates haben im Gebiet des anderen Staates, sofern sie die Landesgesetze und -verordnungen beobachten, das Recht, in gleicher Weise wie die Inländer jede Art von Gewerbe und Handel zu betreiben und jedes Handwerk und jeden Beruf auszuüben, soweit es sich nicht um ein Staatsmonopol oder um die Ausbeutung eines vom Staate verliehenen Monopols handelt.
Diese Vorschrift findet auch insoweit keine Anwendung, als die Eigenschaft als Inländer nach den genannten Gesetzen und Verordnungen eine unerläßliche Bedingung für die Ausübung eines Berufs bildet.
Art. 4
Aktiengesellschaften und Handelsgesellschaften jeder Art einschließlich der Industrie-, Finanz-, Versicherungs-, Verkehrs- und Transportgesellschaften, die im Gebiet des einen vertragschließenden Staates ihren Sitz haben und gemäß den Gesetzen des Landes ihres Sitzes errichtet und anerkannt sind, werden auch in dem Gebiet des anderen Staates in ihrer Rechts-, Geschäfts- und Prozeßfähigkeit anerkannt.
Ihre Zulassung zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit im Gebiet des anderen Staates bestimmt sich nach den dort geltenden Gesetzen und Vorschriften.
Hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Zulassung, der Ausübung ihrer Tätigkeit und in jeder anderen Beziehung können die genannten Gesellschaften unter der Bedingung, daß sie die Gesetze und Vorschriften des Niederlassungsstaates beobachten, sich dort jeder Handels- und Gewerbetätigkeit widmen, der sich gemäß Artikel 3 die Angehörigen des Landes, wo sie errichtet worden sind, widmen können. Die genannten Gesellschaften müssen in jeder Beziehung wie die gleichartigen Unternehmungen der meistbegünstigten Nation behandelt werden.
Art. 5
Die Angehörigen und die in Artikel 4 aufgeführten Gesellschaften des einen vertragschließenden Staates genießen im Gebiet des anderen Staates sowohl für ihre Person wie für ihre Güter, Rechte und Interessen in bezug auf Steuern, Gebühren und Abgaben jeder Art sowie alle anderen Lasten fiskalischen Charakters in jeder Beziehung bei den Finanzbehörden und Finanzgerichten die gleiche Behandlung und den gleichen Schutz wie die Inländer.
Art. 6
Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten haben im Gebiet des anderen Staates, wenn sie die dort geltenden Gesetze und Verordnungen beobachten, das Recht, dort jede Art von Rechten und von beweglichem Vermögen zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern. Sie werden in dieser Hinsicht wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt.
Hinsichtlich der Grundstücke und der Rechte ...