§§ 1 - 12 Erster Teil Grundlagen der Gemeindeverfassung
§ 1 Gemeindliche Selbstverwaltung
(1) 1Die Gemeinde ist die Grundlage des demokratischen Staates. 2Sie verwaltet in eigener Verantwortung ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
§ 2 Aufgaben der Gemeinden
(1) 1Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. 2Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.
(2) 1Sonderverwaltungen sollen neben der Gemeindeverwaltung grundsätzlich nicht bestehen. 2Bestehende Sonderverwaltungen sind möglichst in die Gemeindeverwaltung zu überführen.
§ 3 Aufbringung und Bewirtschaftung der Mittel
(1) 1Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel nach Maßgabe der Gesetze aus eigenen Einnahmen aufzubringen. 2Sie haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass unter pfleglicher Behandlung der Steuerkraft die Gemeindefinanzen gesund bleiben.
(2) 1Soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, stellt das Land die erforderlichen Mittel durch übergemeindlichen Finanzausgleich zur Verfügung. 2Bei der Prüfung der Finanzkraft einer Gemeinde ist die Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen.
§ 4 Eigener Wirkungskreis
(1) 1Zum eigenen Wirkungskreis gehören alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sowie die Aufgaben, die den Gemeinden durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschrift als eigene zugewiesen sind. 2Neue Pflichten können den Gemeinden nur durch Gesetz auferlegt werden; dabei ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel sicherzustellen.
(2) 1In die Rechte der Gemeinden kann nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. 2Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen, soweit sie nicht von der Landesregierung erlassen werden, der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
(3) Im eigenen Wirkungskreis sind die Gemeinden nur an die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gebunden.
§ 5 Übertragener Wirkungskreis
(1) Den Gemeinden können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises); dabei sind die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Aufgaben der Gemeinden aufgrund von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrage des Bundes ausführt oder zu deren Ausführung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
(3) 1Die Gemeinden sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet ist. 2Verwaltungsvorschriften, die dazu dienen, die Geheimhaltung sicherzustellen, gelten nach näherer Bestimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums auch für die Gemeinden.
(4) 1Die Gemeinden stellen die Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung, die für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erforderlich sind. 2Ihnen fließen die mit diesen Aufgaben verbundenen Einnahmen zu.
(5) Hat die Gemeinde bei der Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme aufgrund einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet das Land der Gemeinde alle notwendigen Kosten, die ihr durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.
§ 5a Förderung der Gleichberechtigung, Gleichstellungsbeauftragte
(1) 1Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, haben eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. 2Die Gleichstellungsbeauftragten der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen sind hauptberuflich zu beschäftigen.
(2) 1Die Absätze 3 bis 8 gelten für hauptberuflich beschäftigte Gleichstellungsbeauftragte. 2In Gemeinden, in denen die Gleichstellungsbeauftragte nicht hauptberuflich beschäftigt ist, regelt der Rat durch Satzung die Berufung und Abberufung sowie die Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten; die Bestimmungen sollen in der Regel den in den Absätzen 3 bis 8 genannten entsprechen.
(3) 1Der Rat entscheidet über die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten. 2Betreffen die in § 80 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beschäftigte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Rat zuständig. 3Der Verwaltungsausschuss kann eine ständige Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten bestellen. 4Die Gleichstellungsbeauftragte soll vor der Bestellung einer Vertreterin gehört werden. 5Ist eine ständige Vertreterin nicht bestellt, so soll der Verwaltungsausschuss eine andere Bedienstete mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist; die Amtszeit der vorübergehenden Vertreterin endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gleichst...