§§ 1 - 9 Erster Teil Grundlagen der Kreisverwaltung
§ 1 Selbstverwaltung
(1) 1Die Landkreise sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften, die ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch ihre Organe in eigener Verantwortung verwalten. 2Ihr Gebiet bildet zugleich den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde; die Aufgaben der großen selbständigen Städte nach § 11 Abs. 1 und der selbständigen Gemeinden nach § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) bleiben unberührt.
(2) 1In die Rechte der Landkreise kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. 2Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen, soweit sie nicht von der Landesregierung erlassen werden, der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
§ 2 Aufgaben der Landkreise
(1) 1Die Landkreise sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der kreisangehörigen Gemeinden übersteigt. 2Sie fördern die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und vermitteln einen angemessenen Ausgleich der gemeindlichen Lasten.
(2) 1Neue Aufgaben können den Landkreisen nur durch Gesetz zugewiesen werden. 2Hierbei sind zugleich Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.
§ 3 Eigener Wirkungskreis
(1) Zum eigenen Wirkungskreis gehören die von den Landkreisen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs freiwillig übernommenen Aufgaben sowie diejenigen Aufgaben, die den Landkreisen als eigene zugewiesen sind.
(2) 1Die Landkreise können freiwillig übernommene Aufgaben und Einrichtungen von kreisangehörigen Gemeinden mit deren Zustimmung übernehmen. 2Stimmen die beteiligten Gemeinden nicht zu, so kann die Übernahme erfolgen, wenn sie notwendig ist, um einem Bedürfnis der Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise zu genügen. 3Die Bedingungen der Übernahme werden von den Beteiligten vereinbart. 4Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so werden die Bedingungen der Übernahme von der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises festgesetzt.
(3) 1Die Landkreise sollen Aufgaben, die sie wahrnehmen, den kreisangehörigen Gemeinden auf Antrag überlassen, wenn diese die Aufgaben in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise erfüllen können und hierdurch die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben des Landkreises im Übrigen nicht gefährdet wird. 2Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 4 Übertragener Wirkungskreis
(1) 1Zum übertragenen Wirkungskreis gehören die den Landkreisen zugewiesenen staatlichen Aufgaben. 2Die Landkreise erfüllen diese Aufgaben als untere Verwaltungsbehörden; sie sind dabei an die Weisungen der zuständigen staatlichen Behörden gebunden.
(2) Aufgaben der Landkreise aufgrund von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrage des Bundes ausführt oder zu deren Ausführung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
(3) 1Die Landkreise sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet ist. 2Verwaltungsvorschriften, die dazu dienen, die Geheimhaltung sicherzustellen, gelten nach näherer Bestimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums auch für die Landkreise.
(4) 1Die Landkreise stellen die Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung, die für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erforderlich sind. 2Ihnen fließen die mit diesen Aufgaben verbundenen Einnahmen zu. 3Bei der Zuweisung staatlicher Aufgaben sind den Landkreisen die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(5) Hat der Landkreis bei der Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme aufgrund einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet das Land dem Landkreis alle notwendigen Kosten, die ihm durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.
§ 4a Förderung der Gleichberechtigung, Gleichstellungsbeauftragte
(1) 1Die Landkreise haben eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. 2Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptberuflich zu beschäftigen.
(2) 1Der Kreistag entscheidet über die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten. 2Betreffen die in § 61 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beschäftigte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Kreistag zuständig.3 Der Kreisausschuss kann eine ständige Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten bestellen. 4Die Gleichstellungsbeauftragte soll vor der Bestellung einer Vertreterin gehört werden. 5Ist eine Vertreterin nicht bestellt, so soll der Kreisausschuss eine andere Bedienstete mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist; die Amtszeit der vorübergehenden Vertreterin endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gleichstellungsbeauftragte ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.
(3) 1Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten hat das Zie...