Verfahrensgang
VG Braunschweig (Beschluss vom 19.11.2004; Aktenzeichen 11 B 5/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig vom 19. November 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Denn die Disziplinarkammer hat die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers vom 21. Oktober 2004 zu Recht aufrechterhalten.
Die vorläufige Dienstenthebung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Nach § 91 NDO kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn – wie im vorliegenden Fall – das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Diese Maßnahme, über die nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist, erlaubt es der Einleitungsbehörde, den unter dem Verdacht eines schweren Dienstvergehens stehenden Beamten zur Sicherung eines geordneten Dienstbetriebs, des Friedens in der Dienststelle oder des Ansehens der Behörde schon vor der disziplinargerichtlichen Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren vom Dienst fern zu halten. Voraussetzung dafür ist nach der Gesetzessystematik aber der hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens, das seiner Bedeutung nach eine Disziplinarmaßnahme erwarten lässt, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden darf (vgl. NDH, Beschl. v. 15.9.2003 – 1 NDH M 7/03 –; Beschl. v. 23.6.2003 – 1 NDH M 2/03 –; Beschl. v. 16.1.2003 – 1 NDH M 5/02 –; Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung und materielles Disziplinarrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 91 RdNr. 7 und 10; Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarrecht, Kommentar, 8. Aufl., § 91 RdNr. 2 b). Daher muss der Beamte eines Dienstvergehens hinreichend verdächtig sein, das mindestens die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erfordert, weil Gehaltskürzungen nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 NDO auch von der obersten Dienstbehörde verhängt werden können (NDH, Beschl. v. 15.9.2003 – 1 NDH M 7/03 –; Beschl. v. 23.6.2003 – 1 NDH M 2/03 –).
Im vorliegenden Fall besteht ein derartiger Verdacht, weil hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller durch den Besitz an kinderpornografischen Bilddateien und das Versenden von Bilddateien, die pornographische Abbildungen von Kindern oder jungen Mädchen enthalten, ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, das zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen wird.
Ausweislich der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C. (D.) sind bei einer polizeilichen Durchsuchung am 7. September 2004 auf der Festplatte des häuslichen PC des Antragstellers u. a. 9 Bilddateien sichergestellt worden, die kinderpornografische Abbildungen, d. h. pornografische Abbildungen unter 14 Jahre alter Kinder, enthielten. 5 der 9 Dateien waren bereits gelöscht, konnten aber neu erstellt werden. Durch die Besitzverschaffung und den Besitz an diesen Bilddateien hat sich der Antragsteller aller Voraussicht nach gemäß § 184 b Abs. 4 StGB strafbar gemacht. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, die o. g. Bilddateien seien ihm unaufgefordert per e-mail zugesandt worden. Er habe sie auch nicht willentlich abgespeichert, vielmehr sei die Speicherung im Systemverzeichnis „Eigene Dateien/Eigene Bilder” beim Öffnen der Dateien automatisch, d. h. ohne sein Zutun, erfolgt. Denn diese Behauptung ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht glaubhaft.
Bilddateien, die einem Internetnutzer per e-mail zugehen, werden zwar beim Öffnen der Dateien automatisch auf der Festplatte des PC abgespeichert. Die Speicherung erfolgt jedoch in einem Zwischenspeicher und nicht in dem Verzeichnis „Eigene Dateien/Eigene Bilder”, wenn die Voreinstellung des PC nicht verändert worden ist. Da die kinderpornografischen Dateien nach dem Bericht der Polizeiinspektion E. vom 8. September 2004 (Bl. 19 f, 27 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft) in dem Verzeichnis „Eigene Dateien/Eigene Bilder” aufgefunden worden sind, muss der Antragsteller sie entgegen seiner Behauptung willentlich in diesem Verzeichnis abgespeichert oder die Voreinstellung seines PC so verändert haben, dass die ihm per e-mail zugegangenen Bilddateien beim Öffnen automatisch in dem Verzeichnis „Eigene Dateien/Eigene Bilder” gespeichert worden sind. Daher ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Antragsteller den Besitz an den kinderpornografischen Bilddateien willentlich verschafft hat. Denn die Besitzverschaffung wäre ihm auch im Falle der Veränderung der Voreinstellung seines PC zuzurechnen.
Der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ist des Weiteren zu entnehmen, dass der Antragsteller am 31. August und 2. September 2004 Dateien, die pornografische Abbildungen junger Mädchen enthalten, an verschiedene e-mail Adressen versandt hat. Dadurch dürfte er sich wegen des Verbreitens kinderpornografischer Schriften nach § 184 b Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben. Die Disziplinarkammer hat sich zwar außerstande gesehen, das Alter...