§ 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1) 1Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sowie der frühere Eigentümer und der frühere Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, soweit die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft sich selbst oder einem der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) 1Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften teilen ihre Erkenntnisse über eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde mit. 2Das Gleiche gilt für die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und die mit hoheitlichen Aufgaben Beliehenen, soweit sie sich mit der Untersuchung, Überwachung oder Erforschung von bodenbezogenen Vorgängen befassen.
§ 2 Betretens- und Tatsachenermittlungsrechte
(1) 1Bedienstete und sonstige Beauftragte der für die Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch gegen den Willen der Betroffenen
1. |
Grundstücke sowie während der Geschäfts- oder Betriebszeiten Geschäfts- und Betriebsräume betreten, |
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bodenkundliche oder geowissenschaftliche Tatsachen ermitteln, insbesondere Bohrungen niederbringen, Proben entnehmen und Messstellen errichten. |
2Wohnungen, auch Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der Geschäfts- oder Betriebszeiten, dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 3Die Absicht, Grundstücke oder die in den Sätzen 1 und 2 genannten Räume zu betreten und die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Handlungen vorzunehmen, soll den Duldungspflichtigen nach Satz 1 rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden.
(2) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Soweit Ermittlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 dem Aufbau und der Vervollständigung des Bodeninformationssystems (§ 8) dienen sollen, ist den betroffenen Grundstückseigentümern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück ein durch die Ermittlungen entstandener Schaden zu ersetzen.
§ 3 Sachverständige und Untersuchungsstellen
(1) 1Die oberste Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Sachverständige und Untersuchungsstellen als geeignet anerkannt werden, Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen wahrzunehmen (§ 18 Satz 1 BBodSchG). 2In der Verordnung können insbesondere geregelt werden
1. |
die Anforderungen an die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie Anforderungen an die ihnen zur Verfügung stehende gerätetechnische Ausstattung, |
2. |
Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben, |
3. |
Anforderungen, die die Unabhängigkeit der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen sicherstellen und Interessenkollisionen ausschließen, |
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das Anerkennungsverfahren und die Befristung, der Widerruf und das Erlöschen der Anerkennung einschließlich eines Höchstalters für Sachverständige, |
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die im Rahmen der Überwachung einzuhaltenden Verpflichtungen, |
6. |
die Vergütung und Auslagenerstattung oder |
7. |
die Bekanntgabe der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen. |
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Aufgabe der Prüfung, Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG auf öffentlich-rechtliche Körperschaften übertragen.
(3) 1Anerkennungen oder Zulassungen anderer Länder gelten auch in Niedersachsen. 2Bleiben in einem Land die in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 genannten Anforderungen oder die Anforderungen an den Nachweis ihrer Erfüllung erheblich hinter den in Niedersachsen geltenden zurück, so kann die Verordnung nach Absatz 1 bestimmen, dass Anerkennungen oder Zulassungen dieses Landes in Niedersachsen nicht gelten.
§ 4 Bodenplanungsgebiete
(1) 1Die untere Bodenschutzbehörde kann durch Verordnung Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind (§ 21 Abs. 3 BBodSchG), als Bodenplanungsgebiete festsetzen, um die in dem Gebiet erforderlichen Maßnahmen des Bodenschutzes nach einheitlichen Maßstäben festzusetzen und aufeinander abzustimmen. 2Umfasst das Bodenplanungsgebiet Teilgebiete mit nach Art und Maß unterschiedlichen schädlichen Bodenveränderungen, so kann es in Zonen mit unterschiedlichen Bestimmungen eingeteilt werden.
(2) 1Verordnungen nach Absatz 1 müssen die aufgetretene...