vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuer auf von einem ambulanten Pflegedienst erzielte Umsätze aus Leistungen zur Haushaltshilfe
Leitsatz (redaktionell)
- Von einem ambulanten Pflegedienst erzielte Umsätze aus Leistungen zur Haushaltshilfe, die von Versicherungsträgern nach § 38 SGB V anerkannt und abgerechnet werden, sind gemäß § 4 Nr. 16e UStG steuerfrei.
- Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich Hilfsbedürftigen von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen i. S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der 6. EG-Richtlinie dar.
- Der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erbringt Versicherten Haushaltshilfe, wenn diesen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 32 Abs. 2 und 4, §§ 24, 37, 40 oder 41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Nach Sinn und Zweck des § 38 SGB V ist die Gestellung der Haushaltshilfe eine begleitende Maßnahme bei der Bekämpfung der Krankheit i. S. einer akzessorischen Nebenleistung zu Heilmaßnahmen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 16e; SGB V § 38; Richtlinie 77/388/EG Art. 13 Teil A Abs. 1
Streitjahr(e)
1999, 2000, 2001
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und hilfsbedürftiger Personen. Sie war nur im Rahmen umfassender kranken- oder pflegerischer Betreuung im Auftrag von Sozialversicherungsträgern tätig. Die diesen Tätigkeiten zu Grunde liegenden Verträge wurden mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern abgeschlossen. Die Abrechnungen erfolgten in überwiegendem Maße mit den Krankenkassen. In den Streitjahren wurden die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen.
Neben den typischen pflegerischen Tätigkeiten führte die Klägerin im Rahmen der von Sozialversicherungsträgern anerkannten Grundpflege u. a. auch Tätigkeiten zur hauswirtschaftlichen Versorgung aus. Diese Leistung wurde nur dann gewährt, wenn die Notwendigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung oder die Unterbringung in einem Krankenhaus, einer Reha-Einrichtung oder ähnliches nachgewiesen wurde. Die daraus von der Klägerin erzielten Umsätze wurden von den Versicherungsträgern nach § 38 SGB V anerkannt und abgerechnet.
Die Klägerin erklärte in ihren Umsatzsteuererklärungen sämtliche Umsätze als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 16 e UStG. Abweichend hiervon ging der Beklagte nach einer Außenprüfung davon aus, dass es sich bei den Umsätzen aus hauswirtschaftlicher Versorgung um typische Haushaltshilfeleistungen handele, die nicht von der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 e UStG umfasst seien und daher der Umsatzsteuer unterlägen. Mit Bescheiden vom 07.08.2003 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Umsätze aus hauswirtschaftlicher Versorgung seien ebenfalls nach § 4 Nr. 16 e UStG umsatzsteuerbefreit. Es handele sich um eng mit der ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen verbundene Umsätze. Da die Leistung von den Sozialversicherungsträgern nur gewährt werde, wenn die Notwendigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen sei, bestehe kein Unterschied zu hauswirtschaftlichen Leistungen, die im Rahmen des § 37 SGB V erbracht würden. Die Leistungen seien im Gesamtzusammenhang mit der Behandlung eines Kranken zu sehen, um überhaupt erst eine therapeutische Behandlung zu ermöglichen und sicherzustellen. Dabei handele sich um eine Sachleistung im Sinne des Sozialrechts. Dies bedeute, dass Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse einen unmittelbaren Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse hätten. Diese sei verpflichtet, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine entsprechende Leistung zur Verfügung zu stellen. Hierzu bedienten sich die Krankenkassen typischerweise ambulanter Pflege- und Sozialdienste. Daraus folge, dass nicht der Kranke Nachfrager der Leistung sei, sondern unmittelbar die Krankenkasse, die die Leistung als Versicherungsleistung in Sachform weitergebe. Auch dies belege, dass die Umsätze aus der Haushaltshilfengestellung gemäß § 38 SGB V eng mit der Pflege Kranker und pflegebedürftiger Personen verbunden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide 1999 - 2001 vom 07.08.2003 die Umsatzsteuer jeweils auf 0 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, bei den Umsätzen der Klägerin aus hauswirtschaftlicher Versorgung handele es sich um typische Haushaltshilfeleistungen, die nicht nach § 4 Nr. 16 e UStG umsatzsteuerbefreit seien. Nach dieser Regelung seien nur die mit dem Betrieb der...