Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweitwohnungssteuer als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Zweitwohnungssteuer; Vermietung und Verpachtung; Lebensführungskosten
Leitsatz (redaktionell)
- Aufwendungen eines Vermieters für die Zweitwohnungssteuer gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
- Da die Zweitwohnungssteuer an die ortsübliche Durchschnittsmiete anknüpft, gehört sie ebenso wie andere Aufwendungen, beispielsweise die Grundsteuer, zu den allgemeinen Kosten der Wohnung, die bei einer Vermietung der Wohnung wie andere Aufwendungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind.
- Wird die Wohnung vom Vermieter teilweise selbst bewohnt, sodass dadurch die private Lebensführung des Vermieters betroffen ist, ist die Zweitwohnungssteuer nach allgemeinen Grundsätzen anteilig zu kürzen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Kläger (Kl.) im Streitjahr 1996 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat und ob ihm ein Abzugsbetrag nach § 10 i des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusteht.
Der Kl. war im Streitjahr Eigentümer einer Eigentumswohnung auf....... Er vermietete die Wohnung über eine Vermietungsagentur an Feriengäste. Im Streitjahr nutzte er die Wohnung nicht. Der Kl. erklärte Einkünfte in Höhe von......... Bei der Ermittlung der Einkünfte setzte er einen Betrag in Höhe von........... DM als Werbungskosten an, mit dem ihm die Gemeinde ........zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer herangezogen hat. In dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zog das Finanzamt (FA) diesen Betrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl. aus Vermietung und Verpachtung ab.
Der Kl. erwarb durch notariell beurkundeten Vertrag vom ....... eine Eigentumswohnung in ..............die er in der Folgezeit selbst nutzte. Die Anschaffungskosten für die Wohnung beliefen sich auf.........., hiervon entfällt ein Anteil von.......... DM auf den Grund und Boden. An Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notarkosten pp.) hatte der Kl. insgesamt einen Betrag in Höhe von........ DM zu entrichten.
Vor Bezug der Wohnung führte der Kl. Renovierungsarbeiten durch. Er ließ mit einem Aufwand von........die Türen und Fenster der Wohnung erneuern, sowie Rolläden einbauen. Außerdem ließ er das Bad der Wohnung neu verfliesen. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von......Außerdem schaffte der Kl. eine Einbauküche zum Preise von...... an und ließ in der Wohnung einen neuen Teppichboden zum Preise von......... verlegen.
In dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das FA lediglich die Pauschale nach § 10 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Es vertrat im Übrigen die Auffassung, dass der Kl. Erhaltungsaufwendungen nach § 10 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a EStG nicht als Vorkosten abziehen könne, da insoweit anschaffungsnaher Herstellungsaufwand gegeben sei.
Hiergegen wendet sich der Kl. nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren mit der Klage, zu deren Begründung er vorbringt, dass die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen als Erhaltungsaufwendungen anzusehen seien, da die Auswechslung der Fenster und Türen sowie die Neuverfliesung des Bades nur dazu gedient hätten, die Wohnung in einen ordnungsgemäßen, zeitgerechten Wohnbedürfnissen entsprechenden Zustand zu erhalten. Die hierfür aufgewendeten Kosten machten weniger als 15 v.H. der Anschaffungskosten für die Eigentumswohnung selbst aus. Die Aufwendungen für den Teppichboden und für die Einbauküche seien als nachträgliche Herstellungskosten für die Wohnung abzuziehen, jedenfalls durften sie nicht als Erhaltungsaufwendungen angesehen werden.
Hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer ist der Kl. der Auffassung, dass diese als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig seien. Da eine Selbstnutzung im Streitjahr nicht vorgelegen habe, stünden die Kosten allein im direkten Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnung. Diese Aufwendungen seien in die Miete eingeflossen und deshalb von den jeweiligen Mietern mitbezahlt worden.
Der Kl. beantragte,
den Einkommensteuerbescheid ......vom......... in der Fassung des Einspruchsbescheides vom.... dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer auf........... herabgesetzt wird.
Der Beklagte (Bekl.) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bekl. ist der Auffassung, dass die gezahlte Zweitwohnungssteuer nicht als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sei, da insoweit ein sogenannter Mischaufwand gemäß § 12 EStG vorliege, da die Zweitwohnungssteuer auch den Bereich der privaten Lebensführung berühre.
Das FA ist weiterhin der Auffassung, dass der Kl. Erhaltungsaufwendungen für die im Streitjahr angeschaffte Eigentumswohnung nicht als Vorkosten abziehen könne. Denn die getätigten Aufwendungen seien – im Falle der Vermietung der Wohnung – nicht als Wer...