vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 55/11)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung der Zinsaufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 a Abs. 6 KStG a. F. bei mittelbarem Anteilserwerb

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei mittelbarem Anteilserwerb kommt § 8a Abs. 6 KStG a.F. nicht zur Anwendung.
  2. Die Einbeziehung mittelbarer Anteilserwerbe in den Tatbestand des § 8 a Abs. 6 KStG a.F. ist durch den Wortlaut der Norm nicht gedeckt. Eine derart weite Auslegung der Norm wird auch durch deren Sinn und Zweck und durch den Willen des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt.
 

Normenkette

KStG a.F. § 8a Abs. 6

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.08.2012; Aktenzeichen I R 55/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Behandlung von Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) nach § 8a Abs. 6 Körperschaftsteuergesetz (KStG) alte Fassung (a.F.).

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in H. Unternehmensgegenstand ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen sowie die Ausübung konzernleitender Holdingfunktionen und die Erbringung von Serviceleistungen aller Art gegenüber Gruppengesellschaften. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die A S.a.r.l..

Zum 31. Dezember 2002 war die Klägerin unter anderem zu 100 % an der B GmbH beteiligt. Diese wiederum hielt 100 % der Anteile an der C GmbH. Die C GmbH war ihrerseits an acht weiteren GmbHs, teilweise zu 100 %, teilweise zu 50 %, zu 40 % und zu 25,1 % beteiligt. Im Jahr 2003 wurde im Konzern entschieden, die Beteiligungen neu zu strukturieren. Zu diesem Zweck erwarb die Klägerin mit Vertrag vom 12. Dezember 2003 die Vorratsgesellschaft „X GmbH”, die sodann in X Holding GmbH umbenannt wurde. Auf Grundlage des Gesellschafterbeschlusses vom 22. Dezember 2003 leistete die Klägerin einen Betrag von 93.854.001 € in die Kapitalrücklage der X Holding GmbH. Daraufhin erwarb die X Holding GmbH Anteile an vier GmbHs von der C GmbH.

Bereits in den Jahren 2005 und 2006 wurden weitere Umstrukturierungen im Konzern vorgenommen, in deren Rahmen die X Holding GmbH einige Beteiligungen auf die neu gegründete X Holding 2 GmbH übertrug und die Klägerin letztlich ihre Beteiligungen an beiden X Holding GmbHs veräußerte.

Die Klägerin finanzierte die Einlage in die X Holding GmbH vollständig über ein Darlehen ihrer Gesellschafterin. Am 1. September 2004 trat die Darlehensgeberin ihre Forderung gegenüber der Klägerin an die Y S.a.r.l. ab. Dieses Darlehen wurde im Jahr 2006 in Höhe eines Teilbetrags von 70 Mio. € und im Jahr 2007 in Höhe des verbliebenen Restbetrages getilgt.

Im Streitjahr 2007 leistete die Klägerin aufgrund des genannten Darlehensvertrages Zinszahlungen an die Y S.a.r.l. i.H.v. 941.255 €, die sie als Betriebsausgabe behandelte. Im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung für 2007 rechnete der Beklagte (das Finanzamt - FA -) diese Zinszahlungen nach § 8a Abs. 6 KStG a.F. bei der Ermittlung des Einkommens als vGA außerbilanziell hinzu.

Gegen diese Hinzurechnung wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Ansicht, dass der Tatbestand des § 8a Abs. 6 KStG a.F. nicht erfüllt sei, da die Klägerin kein Fremdkapital zum Zwecke des Erwerbs einer Beteiligung aufgenommen habe. Denn sie sei nicht die erwerbende Gesellschaft gewesen. Erwerberin sei die X Holding GmbH. Die Klägerin habe das hier streitbefangene Fremdkapital aufgenommen, um eine Tochtergesellschaft (die X Holding GmbH) mit Eigenkapital auszustatten. Dieser sogenannte mittelbare Anteilserwerb sei vom Wortlaut des § 8a Abs. 6 KStG a.F. nicht erfasst. Die insoweit vom Beklagten vorgenommene extensive Auslegung der Norm sei rechtswidrig, da sie weder der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers entspreche noch dem Sinn und Zweck der Norm gerecht werde. Die fehlende Tatbestandserfüllung könne auch nicht durch den Hinweis auf einen bestehenden Gesamtplan ersetzt werden. Schließlich äußert die Klägerin auch Bedenken an der Vereinbarkeit des § 8a Abs. 6 KStG a.F. mit europarechtlichen Vorschriften.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid für 2007 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 27. Oktober 2008 dahingehend zu ändern, dass die an die Y S.a.r.l. gezahlten Zinsaufwendungen i.H.v. EURO 941.255 bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommen zu berücksichtigen sind und nicht als vGA nach § 8a KStG a.F. zu behandeln sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt unter Hinweis auf Textziffer 11 des BMF-Schreibens vom 19. September 2006 (BStBl I 2006, 559) die Ansicht, dass auch bei dem hier vorliegenden mittelbaren Anteilserwerb der Tatbestand des § 8a Abs. 6 KStG a.F. erfüllt sei. Insoweit sei der Wortlaut der Norm „zum Zweck des Erwerbs einer Beteiligung” dahingehend auszulegen, dass es ausreichend sei, dass die Fremdkapitalaufnahme mit dem Ziel, eine Beteiligung zu erwerben, erfolge. Nicht erforderlich sei hinge...

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