vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehegattenarbeitsverhältnis und überhöhter Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
- Zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten.
- Die Vereinbarung eines unüblichen niedrigen Arbeitslohns betrifft nicht die tatsächliche Durchführung, sondern den fremdüblichen Inhalt des Arbeitsvertrags. Entsprechendes gilt für die Vereinbarung eines unangemessenen hohen Arbeitslohns.
- Ist der Angehörigenarbeitsvertrag im Übrigen anzuerkennen, ist die überhöhte Gegenleistung auf ein angemessenes Maß zu beschränken. Das Übermaß stellt dann keinen Arbeitslohn für erbrachte Arbeitsleistungen dar, sondern ist der privaten (familienrechtlichen) Sphäre zuzuordnen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der als Betriebsausgabe abzugsfähigen Arbeitslöhne im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger ist verheiratet und wird im Streitjahr 2006 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt als IT-Berater und Systemmanager Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Ehefrau ist Hausfrau. Nach eigenen Angaben ist sie darüber hinaus im Betrieb des Klägers als Bürogehilfin auf sog. 400 EURO-Basis beschäftigt.
In der Einkommensteuererklärung 2006 erklärte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 142.137 EUR. In diesem Zusammenhang berücksichtigte er unter anderem Ehegatten-Arbeitslohn i.H.v. 4.800 EUR zzgl. gesetzlicher Sozialaufwand i.H.v. 760,60 EUR als Betriebsausgaben.
Im Einkommensteuerbescheid vom 6. August 2007, der unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO -) erging, führte der Beklagte die Einkommensteuerveranlagung erklärungsgemäß durch.
In der Zeit vom 10. Januar 2011 bis zum 6. Juni 2011 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt, die sich unter anderem auf die Einkommensteuer des Streitjahres erstreckte. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass hinsichtlich des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Der Kläger beschrieb das Tätigkeitsfeld seiner Ehefrau wie folgt:
- Zahlungstermine überwachen
- Aufträge entgegennehmen und bearbeiten
- Angebote unterbreiten und einholen
- Eingangsrechnungen kontrollieren
- Ausgangsrechnungen erstellen
- Zahlungen veranlassen
- Allgemeine Bürotätigkeiten
- Akquise von neuen Projekten
- Pflegen des Internetauftritts
- Besprechungstermine mit Kunden organisieren
Die von der Betriebsprüfung angeforderten Arbeitsnachweise legte der Kläger nicht vor.
Daraufhin vertrat die Außenprüfung die Auffassung, das Arbeitsverhältnis sei steuerlich nicht anzuerkennen. Im Rahmen der Schlussbesprechung am 29. März 2011 kündigte der Kläger jedoch an, Tätigkeitsnachweise der Ehefrau, die am Computer geführt worden seien, vorzulegen. Im Anhang einer Mail vom selben Tage übersandte der Kläger schließlich diese für den Prüfungszeitraum geführten Stundennachweise. Hierbei handelte es sich um EDV-technisch mittels open office erstellte Tabellendokumente, in denen tageweise die jeweils eine Stunde lang ausgeübten Tätigkeiten der Ehefrau beschrieben waren. Eine durch die Außenprüfung mittels PC erfolgte Überprüfung dieser vom Kläger übermittelten Stundennachweise ergab, dass alle erst am 29. März 2011 um 15:29 Uhr erstellt und abermals am 29. März 2011 gegen 19:20 Uhr geändert worden waren. In einer weiteren Besprechung am 8. Juni 2011 darauf angesprochen, gab der Kläger zuerst an, dass die von seiner Ehefrau am PC geführten Arbeitsnachweise in eine neue, von ihm selbst erstellte Datei kopiert und anschließend formatiert worden seien. Denn ansonsten wären die Arbeitsnachweise seiner Ehefrau nicht verständlich gewesen. Seine Ehefrau habe handschriftliche Arbeitsnachweise geführt, die anschließend ergänzend in die entsprechende Datei übertragen worden seien. Aktuelle Dateien und Nachweise konnte der Kläger auf Nachfrage nicht vorlegen, da ihm der Ablageort nicht bekannt sei. Auf weitere Nachfrage hin bestätigte er schließlich, dass die Originalaufzeichnungen seiner Ehefrau für den Prüfungszeitraum weder in handschriftlicher noch in digitaler Form vorhanden gewesen waren.
Daraufhin kannte die Außenprüfung das Arbeitsverhältnis für den Prüfungszeitraum steuerlich nicht an und versagte den entsprechenden Betriebsausgabenabzug.
Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2006 entsprechend.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid wendete sich der Kläger mit seiner am 2. August 2011 vor dem Niedersächsischen Finanzgericht unter dem Az. 9 K 201/11 nach § 45 Finanzgerichtsordnung (FGO) erhobenen Sprungklage. Der Kläger beanstandete die Nichtanerkennung des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages und die folglich vorgenommene Kürzung der Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit allein aufgrund der nicht vorliegenden Stundenzettel der Ehefrau im Original.
Mit Schriftsatz vom 10. August 2011 stimmte das beklagte FA der Sprungklage nicht zu; di...