vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 11/21)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum inländischen Wohnsitz als Voraussetzung für die Festsetzung von Kindergeld für Auslandsstudierende
Leitsatz (redaktionell)
Die Aufgabe des Wohnsitzes im Elternhaus erfolgt jedenfalls bei einem zunächst nur für ein Jahr geplanten, dann aber verlängerten Auslandsstudium erst nach Ablauf des ersten Studienjahres.
Normenkette
AO § 8; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 63 Abs. 1 S. 6
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 8 November 2016 (GA, Bl. 44 f.) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2017 (GA, Bl. 49 ff.). Mit letzterer hatte die beklagte Familienkasse den Einspruch der Klägerin wegen der Zeiträume von Juli 2014 bis einschließlich des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Juni 2017) zurückgewiesen.
In der Sache streiten die Beteiligten darum, ob die Klägerin im Streitzeitraum einen Kindergeldanspruch für ihre Tochter A hatte, obwohl diese sich während des weit überwiegenden Teils des Streitzeitraums in Australien aufhielt. Daneben erhebt die Klägerin verfassungs- und verfahrensrechtliche Einwendungen gegen den angefochtenen Bescheid.
Die Klägerin ist als Angestellte nichtselbständig tätig und bezog laufend Kindergeld für ihre Tochter A. Diese absolvierte nach der Schulausbildung ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, das sie vorzeitig beendete. A wohnte in dieser Zeit im Haushalt ihrer Mutter in X. Ihre parallelen Bewerbungen um einen Studienplatz im Fach Medizin an verschiedenen deutschen Hochschulen waren erfolglos geblieben.
Im Monat vor dem Beginn des Streitzeitraums reiste A nach Australien. Von … bis … war sie an dem Z College als Studierende eingeschrieben. A schloss das Studium im … ab.
Folgende Zeiten waren für A vorlesungsfrei …
Die Beklagte hob die Kindergeldfestsetzung für A mit Bescheid vom … für die Zeiträume ab … zunächst auf, da As Berufsausbildung nicht nachgewiesen sei. Ihren hiergegen gerichteten Einspruch begründete die Klägerin damit, A habe sich entschieden, zu studieren. Das Studium solle zunächst für ein Jahr in Australien aufgenommen und dann an der Universität Y fortgesetzt werden. Mit Neufestsetzung vom … half die Beklagte dem Einspruch in vollem Umfang ab.
Vom … bis zum … besuchte die Klägerin A in Australien.
Mit Schreiben vom … forderte die Beklagte die Klägerin auf, für die Zeit ab …die für die Kindergeldfestsetzung wegen A maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen und nachzuweisen. Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, A habe sich entschieden, das Z College für ein weiteres Jahr zu besuchen. Mit Schreiben vom … wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass bei Auslandsaufenthalten von mehr als einem Jahr die weitere Zugehörigkeit zum Haushalt der Kindergeldberechtigten zu überprüfen sei. Davon sei auszugehen, wenn das Kind in den Schulferien in den Haushalt der Eltern zurückkehre oder wenn das Elternteil das Kind im Ausland besuche.
Die Beklagte sah damit die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug für A durch die Klägerin zunächst weiterhin als erfüllt an.
A flog am … von Australien nach … und am … zurück nach Australien. Vom … bis …war sie stationär in ein deutsches Krankenhaus aufgenommen und unterzog sich einer …. Im Anschluss hieran unterzog sie sich ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen.
Mit Schreiben vom … forderte die Beklagte die Klägerin erneut auf, ihre Kindergeldberechtigung für A nunmehr für das „Sommersemester …” nachzuweisen. Die Klägerin legte daraufhin eine weitere Studienbescheinigung des Z College für A vor, nunmehr für das Studienjahr von … bis …. Danach war A für ein Studium eingeschrieben.
Ab … stellte die Beklagte die Kindergeldzahlung für A ein. Mit Anhörungsschreiben vom … teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige, die Festsetzung von Kindergeld für A rückwirkend ab … aufzuheben und das Kindergeld zurückzufordern. Die Klägerin legte daraufhin eine Berechnung vor, ausweislich derer sich A in der vorlesungsfreien Zeit weit überwiegend in Deutschland aufgehalten habe. Sie, die Klägerin, habe alle von der Beklagten angeforderten Unterlagen zum Nachweis ihrer Kindergeldberechtigung vorgelegt. An den bei der Festsetzung des Kindergelds gegebenen Voraussetzungen habe sich nichts geändert. Sie, die Klägerin, habe nie behauptet, dass A nach ihrem Studium in Australien bleiben wolle. A werde vielmehr auch Ende … nach Deutschland kommen. Sie habe persönliche Beziehungen zu … und zu ihren Großeltern. A müsse sich nicht in Deutschland um einen Studienplatz bemühen, solange sie im Ausland studiere. Ein Studienwunsch dürfe aufgrund einer Krankheit geändert werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom … hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für A bereits für die Zeit ab … auf und forderte das von da an bis einschließlich … gezahlte Kindergeld...