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Niedersächsisches FG Urteil vom 07.12.2017 - 1 K 219/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedarfsbewertung im Vergleichswertverfahren: Ableitung von Vergleichspreisen des Gutachterausschusses

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wohnungseigentum ist grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten.
  2. Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen i. S. §§ 192 ff. BauGB mitgeteilten Vergleichspreise.
  3. Das FA ist nicht befugt, die ihm vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte für einen Stichtag mitgeteilten Vergleichspreise für einen anderen Stichtag zu verwerten. Das gilt auch, wenn die Abweichung nur einen Tag beträgt.
 

Normenkette

BewG §§ 182, 183 Abs. 1; BauGB § 192

 

Streitjahr(e)

2009

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte den Grundstückswert zutreffend festgestellt hat.

Mit notariellem Übergabevertrag vom 26. Februar 2009 erhielt die Klägerin von ihrer Tochter unentgeltlich einen halben Miteigentumsanteil an dem Wohnungseigentum Aufteilungsplan Nr. 2 in X (künftig: Grundstück) im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.

Die Schenkungsteuerstelle bat die Einheitliche Grundbesitzstelle, den Grundbesitzwert auf den 27. Februar 2009 zu ermitteln. Nach Aufforderung reichte die Klägerin 2010 eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts des Grundstücks ein. Der Beklagte (das Finanzamt) stellte einen Grundstückswert in Höhe von 190.000 € fest, wovon 95.000 € auf die Klägerin übertragen worden seien.

Der Senat hob mit Urteil vom 11. April 2014 1 K 107/11 (EFG 2014, 1364) den Bescheid und die Einspruchsentscheidung mit der Begründung auf, das Finanzamt habe die Vorgaben der §§ 182, 183 Bewertungsgesetz (BewG) nicht beachtet, das im Streitfall grundsätzlich die Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorsehe. Die Vorgehensweise des Finanzamts, den Wert anhand des auf der Website der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte angebotenen Immobil...

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