Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Senkung der Anschaffungskosten bei Zahlung einer Vertragsstrafe durch den Veräußerer wegen Leistungsmangeln. Gewinnfeststellung 1981
Leitsatz (amtlich)
1. Sind in den Garantiebedingungen beim Kauf einer Maschine Vertragsstrafen für den Fall vorgesehen, dass die Maschine bzw. die damit produzierte Ware bestimmte Leistungsanforderungen nicht erfüllt, so führt die spätere Zahlung einer Vertragsstrafe durch den Veräußerer beim Erwerber nicht zu einer sofort zu erfassenden Betriebseinnahme, sondern zu einer nachträglichen Minderung des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises und damit der Anschaffungskosten (vgl. Ausführungen zur nachträglichen Änderung der Anschaffungskosten durch spätere, z. B. vergleichsweise Vereinbarungen der Vertragsparteien).
2. Die Änderung der Anschaffungskosten und deren Folgen (hier: Minderung der Abschreibung) sind in diesem Fall nicht etwa rückwirkend auf das Jahr der Anschaffung, sondern erst in dem Wirtschaftsjahr bilanziell zu erfassen, in dem es zu der einvernehmlichen Änderung der Anschaffungskosten gekommen ist.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2
Tenor
Der Bescheid vom 15.03.1989 über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die … KG i.d.F. des Einspruchsbescheides vom 29.10.1992 wird dahin geändert, daß die laufenden Einkünfte mit – 582.783 DM festgestellt werden. Davon entfallen auf R. + 160.340 DM, auf S. + 176.104 DM, auf die … AG – 366.912 DM, auf von … K. – 360.240 DM … und … von K. – 192.075 DM. Der Veräußerunsgewinn … R. wird unverändert mit 849.724 DM festgestellt. Der Gesamtgewinn beträgt + 266.941 DM.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der an die Klägerin zu erstattenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Anschaffungskosten für zwei der Klägerin im Jahre 1980 gelieferte Spanplattenfertigungsanlagen im Jahre 1981 nachträglich um 1.860.000 DM zu mindern sind.
Die Firma E. S. KG, deren Rechtsnachfolger in die Klägerin ist, erwarb mit Vertrag vom November 1978 (Bl. 121 ff der Akten) von der Firma I.-B.-S. – im folgenden IBS genannt – zwei Spanplattenfertigungsanlagen (Presse DEWER I und DEWER II) nebst einem Zwischenlager. Der Gesamtpreis für die Lieferung der Anlagen ohne Montage betrug 15.800.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer. § 16 des Vertrages hatte folgenden Wortlaut:
„Neben den in diesem Vertrag und seinen Anlagen vereinbarten Vertragsstrafen werden weitergehende Ansprüche (z. B. Schadensersatzansprüche) ausgeschlossen. Dies gilt Insbesondere für Indirekte oder Folgeschäden.”
In den Garantiebedingungen zum Vertrag waren Regelungen über die Leistung der Spanplattenfertigungsanlagen, die zulässigen Flächengewichtstoleranzen Innerhalb der Spanplatte, die Dickentoleranzen der Rohspanplatten, der Schleifzugabe, sowie die Dickentoleranzen nach der Schleifmaschine enthalten. Für den Fall, daß die gelieferten Anlagen in Ihrer Leistung oder die produzierten Spanplatten hinsichtlich der Flächengewichtstoleranzen, der Dickentoleranzen, der Schleifzugabe und der Dickentoleranz nach der Schleifmaschine nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprachen, waren Vertragsstrafen vereinbart, deren Höhe sich nach dem Grad der Abweichung von den vereinbarten Toleranzen richtete.
Die Anlagen wurden im Jahre 1980 in Betrieb genommen. Es stellte sich jedoch in der Folgezelt heraus, daß die Anlagen und die darauf produzierten Spanplatten nicht in vollem Umfang den Garantiebedingungen entsprachen. Zum einen erreichten die Anlagen nicht die zugesagte Fertigungsmenge, zum anderen wurden Flächengewichts- und Dickentoleranzen festgestellt.
Im Mai 1981 wurde zwischen der E. S. KG und der IBS eine Vereinbarung über die Abnahme der Spanplattenfertigungsanlagen getroffen. In dieser Vereinbarung, die sich aus den Fernschreiben der IBS vom 18.05.1981 und 20.05.1981 (Bl. 150 ff der Akten) ergibt, verpflichtete sich die Klägerin, an die IBS den noch ausstehenden Betrag in Höhe von 2.263.660 DM zahlen: Von einem Betrag in Höhe von 4.365.460 DM, den die IBS der Klägerin in Rechnung stellte, wurde eine Poenale in Höhe von 1.860.000 DM zuzüglich 13 % Umsatzsteuer in Höhe von 241.800 DM abgesetzt, so daß sich ein Restbetrag in Höhe von 2.263.660 DM ergab.
Dem mit „Poenale” bezeichneten Betrag in Höhe von 1.860.000 DM lag folgende Berechnung zugrunde: Ein Betrag in Höhe von 489.000 DM entfiel auf Montagekosten, die die IBS der E. S. KG unstreitig zuviel in Rechnung gestellt hatte, ein weiterer Betrag in Höhe von 561.000 DM auf eine unstreitige Poenaleforderung gemäß den Garantiebedingungen. Der weitere Betrag in Höhe von 810.000 DM ergab sich daraus, daß zwischen der Montagekostenberechnung der E. S. KG und der Montagekostenberechnung der IBS sowie zwischen der Poenaleberechnung der ...