Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei einer vGA wegen zu geringen Mietzahlungen einer GmbH an eine nahestehende Person eines Gesellschafters
Leitsatz (redaktionell)
Sowohl offene als auch vGA einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder an die Gesellschafter einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft sind tatbestandlich keine freigebigen Zuwendungen i:S.d. § 7 Abs. 1 Nr.1 ErbStG. Die sich durch die Gewinnminderung der Kapitalgesellschaft ergebenden Folgen werden auf der Seite der Kapitalgesellschaft durch § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und auf der Seite des einkommensteuerpflichtigen Gesellschafters durch § 20 Abs.1 Nr. 1 Satz 2 EStG geregelt.
Normenkette
KStG 2002 § 8 Abs. 3 S. 2; ErbStG 1997 § 7 Abs. 1; EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, inwieweit verdeckte Gewinnausschüttungen an eine einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahestehende Person als freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) der Gesellschaft an die nahestehende Person der Schenkungsteuer unterliegen. In vorliegenden Verfahren ist streitbefangen der Schenkungsteuerbescheid vom 03.06.2014, mit dem die Zuwendung der A + B GmbH an die Klägerin zum 31.12.2007 i.H.v. 47.574 EUR der Schenkungsteuer unterworfen werden.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie, die an die A + B Elektro GmbH vermietet ist. Außerdem ist die Klägerin Ehefrau bzw. Mutter der beiden Gesellschafter der GmbH.
Im Rahmen einer durchgeführten Außenprüfung bei der A + B Elektro GmbH für die Jahre 2007 – 2010 wurden verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an Herrn C, Ehemann der Klägerin, festgesetzt. Entsprechend wurden auch die Einkommensteuerbescheide 2007 – 2010 der Eheleute C und D (Klägerin) geändert, so dass statt Mieteinkünften nunmehr Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt worden sind. Die Änderungsbescheide sind bestandskräftig und die Mehrsteuern bezahlt worden. Es wurden für die Betriebsprüfungsjahre folgende vGA festgesetzt und besteuert.
2007: 47.574,00 EUR
2008: 51.574,00 EUR
2009: 53.574,00 EUR
2010: 53.574,00 EUR
Als vGA wurden in den Veranlagungszeiträumen 2007 – 2010 einvernehmlich 206.296 EUR einkommensteuererhöhend berücksichtigt.
Für den Stichtag 31.12.2007 ist entsprechend der Ermittlung der vGA eine freigebige Zuwendung der GmbH an die Klägerin i.H.v. 47.574 EUR der Schenkungsteuer unterworfen worden und es sind festgesetzt worden 7.191,00 EUR Schenkungsteuer.
Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren im vorliegenden Klageverfahren.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) gültige vierjährige Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Für die Schenkung 2007 sei die Frist mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung der Eheleute und der Körperschaftsteuererklärung 2007 der A + B Elektro GmbH, beide im Jahr 2008, zum 31.12.2008 in Gang gesetzt worden. Diese sei zum 31.12.2012 abgelaufen. Das für alle Steuerarten (Schenkungsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) zuständige Finanzamt (FA) H habe alle Fakten gekannt. Sowohl die Höhe des gezahlten Mietzinses, als auch Personen des Zahlenden, als auch Zahlungsempfänger, genauso das Näheverhältnis von der Klägerin zu den Gesellschaftern C und E.
Auf eine Abgabe der Schenkungsteuererklärung als Fristbeginn gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO könne es daher nicht ankommen, da dem FA vorher bereits alle Tatsachen bekannt gewesen seien.
Außerdem liege keine freigebige Zuwendung vor. Nach der Rechtsprechung des BFH stehe fest, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft den betrieblichen Rechtsbeziehungen lediglich offene und vGA sowie Kapitalrückzahlungen geben könne, aber keine freigebigen Zuwendungen. Damit stelle der Bundesfinanzhof den Vorrang des Ertragsteuerrechtes in diesen Fällen fest. Im vorliegenden Fall sei der von der Außenprüfung aufgegriffene Sachverhalt der zu geringen Mietzahlungen der GmbH an die Klägerin als vGA behandelt worden und es seien die entsprechenden einkommensteuerrechtlichen Folgen bei dem Ehepaar C und D getroffen worden. Sämtliche geänderten Bescheide seien rechtskräftig.
Die Klägerin beantragt,
den Schenkungsteuerbescheid vom 03.06.2014 zur Zuwendung der A + B GmbH an die Klägerin zum 31.12.2007 und den dazu ergangenen Einspruchsbescheid vom 29.01.2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Vorverfahren vertretenen Rechtsansicht fest. Er führt im Wesentlichen aus: Die Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO betrage die Festsetzungsfrist für Erbschaft- und Schenkungsteuer vier Jahre. Sie beginne gem. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Schenker gestorben sei oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis ...