vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: Polnischer Staatsbürger in Deutschland mit Kind in Polen
Leitsatz (redaktionell)
- Ein polnischer Staatsangehöriger, der in Deutschland arbeitet, hier einen festen Wohnsitz und eine unbefristete Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz hat, kann für sein in Polen bei der geschiedenen Ehefrau lebendes Kind einen Anspruch auf Kindergeld geltend machen.
- Das gilt jedenfalls dann, wenn in Polen ein Anspruch auf Familienleistungen für das Kind nicht besteht und diese auch nicht gezahlt werden.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 62-63
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater des am 28. Juni 1995 geborenen Kindes Patryk Z. Er ist polnischer Staatsangehöriger. Seit 2005 hat er in Deutschland einen festen Wohnsitz und ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er verfügt über eine unbefristete Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz der Stadt D vom 22. Oktober 2008 und geht in Deutschland einer regelmäßigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach.
Das Kind Patryk lebt in Polen bei der Kindesmutter. Der Kläger ist von der Kindesmutter seit dem 19. Januar 2006 geschieden. Die Kindesmutter war nicht erwerbstätig. In Polen bestand für das Kind kein Rechtsanspruch auf Kindergeld. Es wurde auch kein Kindergeld gezahlt.
Mit Bescheid vom 9. März 2011 gewährte die Familienkasse dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn Patryk ab Januar 2010. Gleichzeitig hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab Mai 2010, ebenfalls mit Bescheid vom 9. März 2011 auf. Zur Begründung machte die Familienkasse geltend, dass die Kindesmutter das Kind in ihren Haushalt aufgenommen und deshalb vorrangigen Anspruch auf Kindergeld (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG) habe. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde Kindergeld zu. Kindergeldberechtigter sei ausschließlich er, da er einen festen Wohnsitz im Inland habe. Die Voraussetzungen für eine Anspruchberechtigung der Kindesmutter lägen nicht vor, da sie weder einen festen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Ferner bleibe sein Kindergeldanspruch durch das europäische Recht gemäß Artikel 67 und 68 der EG-Verordnung 883/2004 i.V.m. Artikel 60 Abs. 1 Satz 2 DVO-EG 987/2009 unberührt. Es handele sich auch nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt wie er dem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 26.11.2009 in der Rechtssache Slanina (C-363/08) zugrunde gelegen habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid über die Aufhebung der Kinderfestsetzung ab Mai 2010 für das Kind Patryk vom 9. März 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 12. August 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Kindesmutter vorrangig Berechtigte sei und beruft sich insofern auf seine ihn bindende Weisungslage (vgl. DA-EZV 214.7, 214. 2 Abs. 3 214.5). Dies ergebe sich aus § 1 BKGG und Artikel 67 und 68 der ab 1. Mai 2010 geltenden VO EG (883/2004) i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO EG (987/2009). Hiernach sei die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Staates fallen und dort wohnen. Der nach § 64 EStG vorrangig berechtigte Elternteil habe selbst dann den vorrangigen Anspruch auf das Kindergeld, wenn er nicht in Deutschland, sondern im EU-Ausland lebe. Da das Kind nicht im Haushalt des Klägers, sondern im Haushalt der Kindesmutter untergebracht sei, stehe ihm kein Kindergeld zu. Diese Rechtslage entspreche der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10. Oktober 1996 RS C-245/94 - Hoever/Zachow; Urteil vom 07.06.2005 RS C-543/03 - Dudel/Oberhollenzer sowie Urteil vom 07.07.2005, RS C-153/03 - Weide, verheiratete Schwarz -) sowie dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-363/08 - Slanina -.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn Patryk ab Mai 2010. Die Festsetzung von Kindergeld gegenüber dem Kläger durfte nicht mit der Begründung aufgehoben werden, dass der in Polen lebenden Kindesmutter, in deren Haushalt Patryk aufgenommen ist, gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ein vorrangiger Kindergeldanspruch zusteht.
1. Der Kläger unterliegt hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Kindergeld den deutschen und nicht den polnischen Rechtsvorschriften. Dies folgt aus der seit dem 1. Mai 2010 geltenden VO (EG) Nr. 883/2004 (VO (EG) 883/2004), die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO (EWG) 1408/71) abgelöst hat.
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