vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 23/23)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung der Vorsteuer bei unentgeltlicher Überlassung der Nutzung eines zuvor vom überlassenden Unternehmer selbst zur Erbringung von steuerpflichtigen entgeltlichen Leistungen genutzten Stadions
Leitsatz (redaktionell)
Die unentgeltliche Überlassung der Nutzung eines zuvor vom überlassenden Unternehmer selbst zur Erbringung von steuerpflichtigen entgeltlichen Leistungen genutzten Stadions berechtigt nicht zur Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a UStG, wohl aber zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
Normenkette
UStG § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 3 Abs. 9a Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten durchgeführten Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Gegenstand des Verfahrens sind die Umsatzsteuerbescheide für … und … jeweils vom …in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ….
Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Sportverein. Im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb seiner 1. und 2. Herren-Fußballmannschaften erzielte der Kläger im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Umsätze.
In den Jahren … ließ der Kläger mit Genehmigung der Stadt X auf dem städtischen Gelände am Y eine Stadiontribüne sowie eine Flutlichtanlage errichten und nutzte sie seither unentgeltlich. Nach einer Aufstellung des Klägers vom … waren ihm für die Finanzierung der Tribüne von der Stadt X und dem Landkreis Z Zuschüsse in Höhe von insgesamt … Euro gewährt worden. Die nach einer weiteren Aufstellung des Klägers vom … für die einzelnen Gewerke vergebenen Auftragssummen beliefen sich auf insgesamt netto … Euro, von denen netto … Euro auf die Flutlichtanlage und netto … Euro auf nicht näher spezifizierte Nebenkosten entfielen. Insgesamt ergaben sich nach der Aufstellung Vorsteuern zu dem damals geltenden Regelsteuersatz von 16 v.H. in Höhe von … Euro.
Im Jahresabschluss auf den … sind für die Tribüne historische Herstellungskosten von … Euro ausgewiesen, für die mit der Tribüne verbundene Sprecherkabine solche von … Euro. Weiterhin sind für eine Flutlichtanlage historische Herstellungskosten in Höhe von … Euro angeführt, für eine Beschallungsanlage solche in Höhe von … Euro.
Der Kläger war der alleinige Gesellschafter der damaligen A-GmbH (GmbH). Im Frühjahr … vereinbarte der Kläger mit der GmbH, dass diese mit Zustimmung des Niedersächsischen Fußballverbands unter Überlassung der von diesem dem Kläger gewährten Spiellizenz die Durchführung des Spielbetriebs der 1. und 2. Herrenmannschaft durchführen sollte. Am … beschloss der Kläger, vertreten durch seinen 1. Vorsitzenden, Herrn B, und seinen Stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn C, im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der GmbH, diese in B-GmbH umzubenennen und ihren Satzungszweck dahin zu bestimmen, dass Gegenstand des Unternehmens der GmbH die Verpachtung, Verwaltung sowie der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen und die Durchführung des Spielbetriebs der 1. Seniorenfußballmannschaft des Klägers sei. Zu Geschäftsführern der GmbH wurden Herr B und der Schatzmeister des Klägers, Herr D bestellt. Der bisherige Geschäftsführer der GmbH wurde abberufen.
Der Kläger erklärte für … – nach vorheriger Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch den Beklagten – Umsätze in Höhe von … Euro, die im Wesentlichen aus Bandenwerbung herrührten, sowie Umsätze zum ermäßigten Steuersatz aus Eintrittsgeldern in Höhe von … Euro. Für … erklärte der Kläger Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von … Euro und Umsätze zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von …Euro. Vorsteuern machte der Kläger für … in Höhe von … Euro und für … in Höhe von … Euro geltend. Bei Abgabe der Steuererklärungen für … teilte der Kläger hierzu mit, dass der Spielbetrieb der 1. und 2. Fußballmannschaft lediglich in den Saisons … und … vom … bis zum … von der GmbH durchgeführt worden sei.
Einer Aufforderung durch den Beklagten, nähere Angaben hinsichtlich der Voraussetzungen einer möglichen Berichtigung des Vorsteuerabzugs für die Stadiontribüne zu machen, kam der Kläger nicht nach. Daraufhin setzte der Beklagte mit den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für … und … vom … die Umsatzsteuer jeweils abweichend von den Erklärungen des Klägers unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest und berücksichtigte dabei für … eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 50 v.H. des jährlichen Vorsteuerberichtigungsbetrages nach § 15 a Umsatzsteuergesetz (UStG), mithin … Euro, und für … in Höhe des vollständigen bisherigen Berichtigungsbetrages von …Euro. In den geänderten Bescheiden war die Berechnung der Berichtigungsbeträge erläutert.
Mit ihren hiergegen gerichteten Einsprüchen machte der Kläger geltend, die unternehmerische Nutzung der Tribüne sei durch die Auslagerung des Spielbetriebs nicht unterbrochen worden, da im Zeitraum der Übertragung des Spielbetriebs auf die GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft...