Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbringung von Milchquoten und Feldinventar bei Gesellschaftsgründung. Umsatzsteuer 1989
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Der Streitwert wird auf 35.537,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Gesellschafterin der Klägerin D. S. verpachtete mit Vertrag vom 30. Juni 1982 ihren landwirtschaftlichen Betrieb an ihren Ehemann E. S. Der Pachtvertrag wurde zunächst auf die Dauer von 12 Jahren geschlossen. Mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 1989 gründeten die Eheleute D. und E. S. die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zweck der Klägerin sollte die gemeinsame Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes sein. In § 4 des Gesellschaftsvertrages vereinbarten die Gesellschafter eine Regelung über die von ihnen zu erbringenden Einlagen. Danach sollte D. S.
einbringen.
Die in § 6 des Gesellschaftsvertrages getroffene Gewinnverteilungsabrede räumte D. S. einen Vorweggewinn von 12.000 DM für die Überlassung des Grund und Bodens ein. Im übrigen sollte das Betriebsergebnis zu 40 % D. S. und zu 60 % E. S. zustehen. An etwaigen stillen Reserven sollten die Gesellschafter im selben Verhältnis beteiligt sein. Wegen der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen im übrigen wird auf den zu den Steuerakten gelangten Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 1989 Bezug genommen.
Unter dem 11. Juli 1989 stellte E. S. der Klägerin die Überlassung einer Milchquote mit 310.700 DM zuzüglich 24.856 DM Umsatzsteuer in Rechnung. Unter demselben Datum erteilte D. S. der Klägerin eine Rechnung unter anderem über die Lieferung von Feldinventar, in der sie Umsatzsteuer in Höhe von 10.681 DM gesondert auswies.
Mit Schriftsatz vom 2. August 1989 verzichtete die Klägerin gemäß § 24 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf die Besteuerung nach Durchschnittssätzen. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung für das 3. Quartal 1989 ließ der Prüfer den Vorsteuerabzug aus der Rechnung über das Feldinventar nicht zum Abzug zu. Die Klägerin verzichtete deshalb in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1989, mit der sie Vorsteuern in Höhe von 76.708,85 DM in Anspruch nahm, auf den Vorsteuerabzug aus dem Bezug des Feldinventars. Der Beklagte folgte der Umsatzsteuererklärung nicht und ließ auch den geltend gemachten Vorsteuerabzug aus dem Bezug der Milchquote in Höhe von 24.856 DM nicht zum Abzug zu.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage, mit der die Klägerin den Vorsteuerabzug aus dem Bezug der Milchquote begehrt. Außerdem macht sie darüber hinaus nunmehr auch den Vorsteuerabzug aus dem Bezug des Feldinventars geltend.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, sowohl das Feldinventar als auch die Milchquote seien verkehrsfähige Wirtschaftsgüter, die Gegenstand eines Leistungsaustausches sein könnten. Die Einbringung dieser Wirtschaftsgüter sei im Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 1989 vereinbart gewesen. Bei der Einbringung habe es sich um entgeltliche Leistungen ihrer Gesellschafter gehandelt, für die sie, die Klägerin, als Gegenleistung Gesellschaftsrechte gewährt und kurzfristige Verbindlichkeiten übernommen habe. Sowohl das Feldinventar als auch die Milchquote seien nur deshalb bilanziell nicht berücksichtigt worden, weil sie ertragsteuerlich zum Buchwert eingebracht worden seien. Da aber ertragsteuerlich auf eine Aktivierung verzichtet werden dürfe, müsse dies für die Umsatzsteuer ebenfalls gelten. Andernfalls käme es aus rein umsatzsteuerlichen Gründen zur Aufdeckung stiller Reserven.
Die Klägerin beantragt.
die Umsatzsteuer 1989 auf minus 80.754,30 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Klägerin stehe der Vorsteuerabzug aus der Lieferung des Feldinventars und der Milchquote nicht zu. In beiden Fällen fehle es an einem entgeltlichen Leistungsaustausch, weil keine auf den Austausch von Leistungen gegen Entgelt gerichteten konkreten Leistungsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern bestanden hätten. Es sei unklar, welche Gesellschaftsrechte für die Einbringung des Feldinventars und der Milchquote hätten übertragen worden sein sollen. Auch seien diese Wirtschaftsgüter weder in der Bilanz der einbringenden Gesellschafter noch in der Bilanz der Klägerin ausgewiesen worden. Die allgemeine Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft reiche als Entgelt für die Einbringung des Feldinventars und der Milchquote nicht aus.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten im übrigen...