rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Berechnung eines Veräußerungs- oder Auflösungsgewinns nach § 17 Abs. 2 EStG bei wesentlicher Beteiligung zu berücksichtigende nachträgliche Anschaffungskosten, z.B. durch Verlust kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen, können steuerlich wirksam nicht erst bei Ausfall der Forderung auf Rückzahlung nach Auflösung und Liquidation der Gesellschaft entstehen; sie können auch schon bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns anlässlich der Veräußerung von solchen Anteilen zuberücksichtigen sein, wenn im Zusammenhang mit deren Veräußerung auf die Rückzahlung gegen die Gesellschaft verzichtet wird oder die Forderung gegen die Gesellschaft unter ihrem gemeinen Wert an den die Anteile erwerbenden oder einen anderen Gesellschafter veräußert wird.
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 05.01.1995 und Aufhebung des Einspruchsbescheides wird die Einkommensteuer 1992 auf 28.958 DM herabgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 22 v.H. und der Beklagte zu 78 v.H. zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe eines Veräußerungsverlustes nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung.
Der Kl. hatte neben weiteren Beteiligungen eine wesentliche Beteiligung an der „K. und W. G -B GmbH” (im Folgenden: GmbH). Bis Mitte 1991 war er für diese nichtselbständig tätig und erzielte er hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihm war im notariellen Vertrag vom 22.03.1985 über die Errichtung der GmbH Gesamtprokura erteilt worden.
Die GmbH betrieb in gepachteten Räumen eine Diskothek. Der Kl. hatte sie mit Gesellschaftsvertrag vom 22.03.1985 zusammen mit einem Herrn K errichtet. An dem Stammkapital in Höhe von 50 TDM war er bis zur Veräußerung seiner Anteile im Dezember des Streitjahres 1992 zu 30 v.H., nämlich mit einer Stammeinlage von 15 TDM beteiligt. 1986 erwarb ein Herr P Stammanteile von 10 TDM von Herrn K, 1988 erwarb eine Frau R von Herrn K Stammanteile in Höhe von 5 TDM.
Sämtliche Gesellschafter gewährten der GmbH Darlehen in unterschiedlicher Höhe. Zunächst gewährte der Kl. mit Darlehensver trag vom 30.11.1985 ein Darlehen über 105 TDM.
Am 15.01.1986 gewährten in getrennten, aber gleichlautenden Dar lehensverträgen sowohl der Kl. als auch der Gesellschafter K weitere Darlehen über je 125 TDM.
Mit Darlehensvertrag vom 01.10.1986 gewährten der neue Gesellschafter P ein tilgungsfreies Darlehen über 300 TDM und mit Darlehensvertrag vom 23.02.1988 die neue Gesellschafterin R ein Darlehen über 167.936,44 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Darlehensverträge Bezug genommen (Bl. 23 bis 28 der Heftung).
Neben den Gesellschafterdarlehen nahm die GmbH Kreditmittel der Nord-LB sowie Lieferantenkredite in Anspruch. Die Gesamthöhe aller Kredite (Gesellschafterdarlehen, Nord-LB, Lieferantendarlehen einschließlich kurzfristiger Bankschulden) bewegte sich in den Jahren 1986 bis 1991 zwischen rd. 1,2 bis 1,5 Mio. DM. Die Erstinvestition (Ausbau Diskothek, Betriebs- und Geschäftsausstattung, geringwertige Wirtschaftsgüter) betrug im Jahr 1985 rd. 1,5 Mio. DM, im Jahr 1986 kamen weitere rd. 232 TDM hinzu. Bis einschließlich 1991 beliefen sich die Gesamtinvestitionen im Anlagevermögen auf insgesamt rd. 2 Mio. DM. Die GmbH erwirtschaftete von Anfang an Verluste; die nicht durch das Stammkapital von 50 TDM gedeckten Fehlbeträge betrugen zum 31.12.1990 rd. 646 TDM, zum 31.12.1991 rd. 786 TDM, zum 31.12.1992 rd. 1.009 TDM.
Das Anlagevermögen war zum 31.12.1990 im Jahresabschluss mit rd. 850 TDM, zum 31.12.1991 mit rd. 644 TDM und zum 31.12.1992 mit rd. 425 TDM ausgewiesen.
Die Gesellschafterdarlehen hatten zu diesen Bilanzstichtagen eine Gesamthöhe von rd. 609 TDM, 633 TDM und schließlich 1.063 TDM.
Mit notariellem Vertrag vom 14.12.1992 veräußerte der Kl. seinen Geschäftsanteil im Nennwert von 15 TDM sowie seinen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die GmbH in Höhe von zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 174.127,77 DM für insgesamt 1 DM an den Gesellschafter K. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des notariellen Vertrages vom 14.12.1992 (UR 1314/1992 des Notars R, Bl. 3 bis 8 Fach 1992 ESt-Akte, Bl. 43 bis 47 Gerichtsakte – GA –) Bezug genommen.
Im Einspruchsverfahren gegen einen zunächst wegen Nichtabgabe der Steuererklärung ergangenen Schätzungsbescheid legten die Kl. für das Streitjahr 1992 ihre Einkommensteuererklärung vor, in der sie u.a. aus Beteiligungen des Kl. an der GmbH und einer weiteren Gesellschaft, der HWS Gastronomie GmbH, Verluste in Höhe von insgesamt 246.477,77 DM geltend machten. Lediglich den Verlust aus der im Streitjahr aufgelösten HWS Gastronom...