Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung als Bevollmächtigte
Leitsatz (redaktionell)
Zu den Voraussetzungen der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a StBerG im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art 49, 56 Abs. 1 AEUV).
Normenkette
AO § 80; StBerG § 3a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage der Rechtmäßigkeit eines Zurückweisungsbescheids, durch den der Beklagte die Klägerin gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) als Bevollmächtigte der C Limited zurückgewiesen hat.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Klägerin wurde am xx.xx.xx als Kapitalgesellschaft britischen Rechts (Private Limited Company -Limited-) mit Sitz in Großbritannien gegründet. Sie unterhält Niederlassungen in A/Niederlande sowie in B/Belgien. Gesellschafter und Geschäftsführer („director&”) sind mit Anteilen von jeweils 100 GBP die in C/Bundesrepublik Deutschland ansässige X und der in B/Belgien ansässige Y. X gehörte und gehört nicht zu dem Personenkreis des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes. Sie war seit 19xx Mitarbeiterin bei Y und ist inzwischen Mitgesellschafterin und Direktorin der Klägerin. Y wurde bis zum xx.xx.xx im Berufsregister der Steuerberaterkammer Z als Steuerberater geführt. Seine Bestellung wurde im Jahr 20xx wegen Vermögensverfalls widerrufen; die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Wirtschaftsberatung, Steuerberatung und das Rechnungswesen.
In Deutschland ist die Klägerin nicht als Steuerberatungsgesellschaft nach § 32 Abs. 3, §§ 49 ff. des Steuerberatungsgesetzes in der für 2012 geltenden Fassung (StBerG) anerkannt. Sie berät mehrere in Deutschland ansässige Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten und tritt für diese in steuerlichen Verfahren auf.
Die Klägerin benannte für Postsendungen in Deutschland die O Ltd. mit Sitz in C als Zustellungsbeauftragte. Y war seit dem xx.xx.xx director der O Ltd., die seit dem xx.xx.xx aufgelöst ist. Die Klägerin benannte später für Postsendungen in Deutschland die I Ltd. mit Sitz in C als Zustellungsbeauftragte. Directors sind seit dem xx.xx.xx X und V.
Ausweislich mehrerer dem Gericht vorliegender Postzustellungsurkunden ist Y unter der Adresse dieser Ltd. in C geschäftlich tätig.
Am xx.xx.xx schloss die Klägerin mit Rückwirkung ab xx.xx.xx eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die gesetzliche Haftpflicht aus der Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 3a StBerG (vom Ausland aus) ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten der Verfahren 6 K 287/10 (Bl. 35 f. dieser Gerichtsakte) und 6 K 289/11 (Bl. 65 f. dieser Gerichtsakte) gereichten Kopien der Versicherungspolice verwiesen.
Am xx.xx.xx gab die „C Limited - NL Z&” (folgend: C) beim Finanzamt Z eine Umsatzsteuererklärung 2010 ab und erklärte dabei, die Klägerin habe bei der Anfertigung der Steuererklärung mitgewirkt. Das Finanzamt Z leitete diese Erklärung an den Beklagten weiter.
Mit Schreiben vom xx.xx.xx wies der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf § 80 Abs. 5 AO für das Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren des Kalenderjahres 2010 als Bevollmächtigte der C zurück, da sie nicht befugt sei, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten.
Mit der am xx.xx.xx erhobenen Klage wandte sich die Klägerin u.a. gegen ihre Zurückweisung als Bevollmächtigte. Mit einem am xx.xx.xx bei Gericht eingegangenen Schriftsatz stimmte der Beklagte der Klage zu, soweit es sich dabei um eine Sprungklage handelte.
Zur Begründung ihrer Klage machte die Klägerin geltend, § 80 Abs. 5 AO regele das Handeln von Bevollmächtigten und Beiständen. Sie, die Klägerin, sei jedoch nicht als Vertreterin der C aufgetreten. Der Steuerpflichtige habe die Steuererklärung selbst unterschrieben. Die auftragsgemäße Erstellung der Umsatzsteuererklärung sei keine Vertretungshandlung, sondern eine Dienstleistung im Verhältnis zu C, nämlich eine Hilfeleistung in Steuersachen. Das Übersenden der Steuererklärung sei eine Postdienstleistung, die ebenfalls nicht unter § 80 Abs. 5 AO falle. Die Klägerin habe bei Erstellung der streitbefangenen Steuererklärung nicht als Bevollmächtigte, sondern als Erfüllungsgehilfin der C gehandelt. Weil keine Vertretung vorliege, sei die Zurückweisung nichtig. Da die Zurückweisung - insbesondere im Verhältnis zur Mandantin - einen Rechtsschein erzeuge, habe die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts.
Der Beklagte habe nicht das Recht, gegen die Klägerin vorzugehen. Dieses Recht stehe nur der Steuerberaterkammer zu, die jedoch gegenüber der Klägerin nichts unternehme. Der Sachbearbeiter des Beklagten, der die Klägerin in den letzten Jahren immer wieder zurückgewiesen habe, müsse aufgrund seines immer gleichen fehlerhaften Handelns als geisteskrank angesehen werden.
Das Niedersächsische Finanzgericht habe mit Urteil vom xx.xx.xx (Az. 6 K 287/10) eine Zurückweisung der Klä...