Entscheidungsstichwort (Thema)
Projektmanager kein Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; Projektmanager; Beratender Betriebswirt; Freiberufliche Tätigkeit; Katalogberuf
Leitsatz (redaktionell)
- Voraussetzung für die Anerkennung als beratender Betriebswirt ist der Nachweis der hierfür erforderlichen Ausbildung und der Nachweis einer dem Berufsbild entsprechenden Tätigkeit.
- Ein sog. "Projektmanager" ist i.d.R. weder ein beratender Betriebswirt noch ein "ähnlicher Beruf" i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, weil er überwiegend unternehmerische Entscheidungen umsetzt und nicht überwiegend beratend tätig wird.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Tätigkeit des Klägers als Projektmanager im Jahr 1992 als gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit anzusehen ist.
Der Kläger wurde 19.. auf Borkum geboren. Nach Erlangung des Realschulabschlusses im Jahr 19.. wurde der Kläger 19.. bis 19.. als Kaufmannsgehilfe im Verkehrsgewerbe ausgebildet. 19.. bis 19.. war der Kläger in den Bereichen Schiffsmaklerei und Binnenschifffahrt sowie als Fahrtgebietsleiter für den Persischen Golf tätig. 19.. bis 19.. arbeitete der Kläger als Sachgebietsleiter einer Klarierungs– und Operationsabteilung. Im Jahr 19.. war der Kläger Volontär in London. Im Jahr 19.. erhielt er Handlungsvollmacht. In den Jahren 19.. und 19.. ging der Kläger als Reederei-Repräsentant nach B./USA. 19.. erhielt der Kläger Gesamtprokura. Im Jahr 19.. wurde der Kläger innerhalb einer Unternehmensgruppe Alleingeschäftsführer für eine GmbH & Co KG. 19.. wurde er Geschäftsführer einer weiteren GmbH & Co KG und 19.. erhielt der Kläger Einzelprokura für die Muttergesellschaft. Im Jahr 19.. wechselte der Kläger zu einer anderen Unternehmensgruppe und wurde dort Geschäftsführer einer GmbH & Co KG einschließlich dreier Tochtergesellschaften.
In den von dem Kläger vorgelegten Zeugnissen wird bescheinigt, dass der Kläger in den Bereichen der Akquisition, Verkauf, Marketing, Logistik, Koordination, strategische Planung, Kostenmanagement, Versicherungs-, Vertrags-, und Schadensersatzangelegenheiten und der Interpretation von betriebswirtschaftlichen Kennzahlen und Bilanzen tätig war. Im Einzelnen wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Zeugnisse verwiesen.
Der Kläger schloss mit Wirkung ab dem 1. Juni 1992 mit der Firma R. AG einen als “Beratungsvertrag - freier Mitarbeiter -” bezeichneten Vertrag als Projektmanager für die Neugestaltung des Bereichs D. im Zusammenhang mit dem Neubau einer Lagerhalle. Ausweislich der Präambel hatte der Kläger die Leistungen ausschließlich und ohne Ersetzungsbefugnis zu erbringen. Die Aufgaben des Klägers bestanden nach Ziff. 1 des Vertrages in der Koordination der Bauplanungs- und Bauarbeiten, der Kosten- und Zeitkontrolle, der Verhandlungen mit internen und externen Partnern und der organisatorischen und operationellen Eingliederung der Lagerhalle in die Organisation der Firma. Nach Ziff. 2 des Vertrages war der Kläger in der Bestimmung seiner Arbeitszeit frei. Er hatte jedoch der Firma seine volle Arbeitskraft ausschließlich zur Verfügung zu stellen. Nach Ziff. 9 des Vertrages wurde der Vertrag zunächst auf 6 Monate abgeschlossen.
Ab 1993 war der Kläger bei der R. AG als Angestellter beschäftigt.
Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 1992 aus der Tätigkeit als Projektmanager Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von DM 55.399,-. Der Beklagte folgte dem nicht und setzte mit Bescheid vom 20. April 1994 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 59.584,- und negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von DM ./. 4.185,- fest. In dem Gewerbesteuermessbescheid 1992 vom 9. September 1994 wurde ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von DM 1.175,- festgesetzt. Hiergegen legte der Kläger mit am 27. September 1994 eingegangenem Schreiben Einspruch ein.
Im Einspruchsverfahren verzichtete der Kläger von sich aus auf einen Betriebsausgabenabzug in Höhe von DM 5.887,-. Der Beklagte erkannte weitere DM 3.000,- nicht als Betriebsausgaben an und berücksichtigte bei der Gewinnermittlung die Gewerbesteuerrückstellung. Die Verböserung wurde mit Schreiben vom 28. Februar 1995 angedroht. Mit am 14. Dezember 1995 zur Post gegebenem Einspruchsbescheid, wurde der Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid als unbegründet zurückgewiesen und der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag auf DM 1.370,- festgesetzt. Mit am 11. Januar 1996 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Aus der Tätigkeit als Projektmanager habe der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen. Der Kläger sei mit einem beratenden Betriebswirt vergleichbar. Zwar habe der Kläger kein Studium absolviert, er habe aber einen Lebenslauf und ein persönliches Profil, wonach die theoretischen Kenntnisse in der erforderlichen fachlichen Breite erlangt worden seien. Die Tätigkeiten hätten alle Hauptbereiche der Betriebswirtschaftslehre umfasst.
Bei einer Tätigkeit als Pro...