Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteueraufteilung bei Ausgabe atypischer stiller Beteiligungen durch Publikumsgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Die Ausgabe atypischer stiller Beteiligungen ist jedenfalls dann, wenn sie durch eine Publikumsgesellschaft erfolgt, als Gewährung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG zu beurteilen. Entsprechende Leistungen werden insoweit zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet.
- Ein Aufzeichnungsmaßstab zwischen steuerpflichtigen/steuerfreien Umsätzen muss den Grundsatz wahren, dass nur der Steuerbetrag abgezogen werden kann, der die verschiedenen Kostenelemente eines besteuerten Umsatzes unmittelbar belastet hat. Grds. ist deshalb ein an den Investitionen des Unternehmers orientierter Aufteilungsmaßstab sachgerecht.
Normenkette
UStG §§ 15, 4 Nr. 8 Buchst. f.
Streitjahr(e)
1994
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Leistungen, die die B AG aufgrund zweier Verträge von der A AG bezogen hat, zur Ausführung steuerfreier oder steuerpflichtiger Umsätze verwandt worden sind und über die Höhe des abzugsfähigen Anteils an Vorsteuern, die nicht unmittelbar steuerpflichtigen oder steuerfreien Umsätzen zugerechnet werden können.
Die Klägerin gehört zum Unternehmensverbund der „G Gruppe”. Auf sie ist die B AG verschmolzen worden. Die B AG betrieb den Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen sowie Vermögensanlagen jeglicher Art. Das hierfür erforderliche Kapital erwarb sie durch die Ausgabe sowohl von Aktien als auch von atypischen stillen Beteiligungen. Die atypisch stillen Beteiligungen gab sie dabei in Art einer Publikumsgesellschaft an eine Vielzahl stiller Gesellschafter aus.
Zwischen der B AG und der A AG bestanden u.a. ein Prospekt-, Konzeptions- und Betreuungsvertrag, ein Werbevertrag, ein Marketing-Management und Marketing-Controlling-Vertrag, ein Beteiligungs-Vermittlungsvertrag sowie mehrere Druckverträge.
Mit dem Marketing-Management und Marketing-Controlling-Vertrag vom 17. Juni 1991 übertrug die B AG der A AG das Marketing-Management und das Marketing-Controlling für die Emission von Aktien und stillem Beteiligungskapital (Präambel Art. 4 des Vertrages). Als Entgelt war gemäß § 4 des Vertrages eine Marketinggebühr in Höhe von 3 v.H. des rechtswirksam vereinbarten monatlichen Beteiligungskapitals der B AG vereinbart. Dabei ergab sich das Beteiligungskapital aus den im Rahmen der stillen Beteiligungsprogramme und der Aktiensparprogramme wirksam vereinbarten Vertragssummen zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der im Marketing-Management und Marketing-Controlling-Vertrag getroffenen Vereinbarungen wird auf den in Kopie zur Gerichtsakte gelangten Vertragstext Bezug genommen.
Im Werbevertrag vom 20. Oktober 1993 übertrug die B AG der A AG die in § 1 Abs. 2 des Werbevertrages näher bezeichneten Werbeleistungen. Als Entgelt hierfür war in § 2 des Werbevertrages ein Anteil in Höhe von 1,0 v.H. an den im Rahmen der stillen Beteiligungen und Aktiensparpläne wirksam vereinbarten Vertragssummen vereinbart. Bezüglich der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auch insoweit auf den in Kopie zur Gerichtsakte gelangten Vertragstext Bezug genommen.
Die Nettoaufwendungen der B AG für die aufgrund des den Prospekt-, Konzeptions- und Betreuungsvertrages, des Werbevertrages, des Marketing-Management und Marketing-Controlling-Vertrages, des Beteiligungs-Vermittlungsvertrag sowie der Druckverträge bezogenen Leistungen betrugen 27.809.498,03 DM, die hierauf entfallenden Vorsteuern 4.171.424,70 DM. Dabei beliefen sich die Nettoaufwendungen für die Leistungen aus dem Marketing-Management und Marketing-Controlling-Vertrag auf 13.599.676,83 DM und die Aufwendungen aus dem Werbevertrag auf 4.533.225,62 DM.
Im Streitjahr 1994 erzielte die B AG steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 2.959.800,10 DM und steuerfreie Umsätze in Höhe von 3.520.206,50 DM. Der Anteil der steuerpflichtigen Umsätze an den Gesamtumsätzen betrug damit 45,68 v.H. Die Ausgabe atypischer stiller Beteiligungen behandelte die B AG als nicht steuerbaren Vorgang.
Mit ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1994 machte sie neben den den direkt steuerpflichtigen Umsätzen zuzuordnenden Vorsteuern einen mittels eines sog. Umsatzschlüssels errechneten Anteil in Höhe von 45,68 v.H. an den Vorsteuern geltend, die nicht bestimmten Umsätzen zugeordnet werden konnten. Der Beklagte folgte der auf dieser Grundlage abgegebenen Umsatzsteuererklärung mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheid vom 26. Juni 1995.
Mit ihrer ersten berichtigten Umsatzsteuererklärung vom 6. Juli 1995 machte die Klägerin höhere Vorsteuern als bisher geltend, weil sie die direkt der steuerpflichtig vermieteten Immobilie in R. zuzurechnenden Vorsteuern nicht geltend gemacht hatte. Der Beklagte folgte der geänderten Steuererklä...