Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der 1 %-Regelung bei Kfz-steuerlich als Lkw eingeordnetem Pkw
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Pkw Mitsubishi L200 kann auch dann unter die Anwendung der 1 %-Regelung fallen, wenn er Kfz-steuerlich als Lkw eingeordnet ist.
- Der Erfahrungssatz einer möglichen Privatnutzung ist jedenfalls dann aufrechtzuerhalten, wenn es sich nicht um einen klassischen Lkw handelt.
- Ein Mitsubishi L200 verfügt im Unterschied zu klassischen Lkw über eine Doppelkabine und ist – was die Transportmöglichkeiten von Personen betrifft – von einem Pkw oder anderen Kombinationsfahrzeug nicht zu unterscheiden.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
Streitjahr(e)
2002
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz eines Betrages für die private Nutzung eines Mitsubishi L 200 (K60T) nach der sogenannten 1 v.H.-Regelung.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Der Kläger war im Streitjahr gewerblich unter der Bezeichnung „M M L” gewerblich tätig. Nach der Überschussrechnung standen in 2002 Einnahmen in Höhe von 16.001 EUR Ausgaben in Höhe von 26.504 EUR gegenüber.
Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung transportierte der Kläger im Rahmen dieser Tätigkeit im Auftrag verschiedener Firmen Möbel (z.B. Küchen) und erbrachte Serviceleistungen wie Kundendienst. Als Transportfahrzeug diente ein Mitsubishi L 200 (K60T). Das Fahrzeug verfügt über eine abgeschlossene Doppelkabine, die mindestens vier Personen Platz bietet und eine ständig überbaute Ladefläche hat. Da eine Anhängerkupplung vorhanden ist, konnte das Fahrzeug im Bedarfsfall auch mit einem Anhänger eingesetzt werden. Die Ladefläche des Mitsubishis diente zum Transport kleinerer Möbel, Ersatzteile und Werkzeug. In den im Klageverfahren vorlegten Unterlagen (Kfz-Steuerbescheid vom 21. Juli 1997, TÜV-Nord betr. Hauptuntersuchung vom 8. März 2005, Fahrzeugschein) wird das Fahrzeug als LKW (offener Kasten, Gewicht 2800 kg) bezeichnet. Ein Fahrtenbuch hat der Kläger nicht geführt.
Mit Bescheid vom 14. April 2005 lehnte der Beklagte die Veranlagung zur Einkommensteuer 2002 aufgrund der am 6. April 2005 eingereichten Einkommensteuererklärung mit Hinweis auf den Ablauf der zweijährigen Antragsfrist gemäß § 46 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2002 weiter. Auf Hinweis des Gerichtes, dass möglicherweise die Fristversäumung für die Antragsveranlagung entschuldbar gewesen sei, hat sich der Beklagte bereiterklärt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abgabenordnung (AO) zu gewähren und die Einkommensteuerveranlagung 2002 unter Berücksichtigung der Angaben in der Steuererklärung durchzuführen. Am 30. Mai 2007 hat der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2002 erlassen und neben anderen im Streitfall nicht weiter streitigen Punkten den erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb um 2.664 € für die private Pkw-Nutzung des Pkw Mitsubishi L 200 gemindert. Bezüglich dieses einzigen verbleibenden Streitpunktes begründen die Kläger ihre Klage wie folgt:
Das Fahrzeug sei ausschließlich betrieblich genutzt worden. Die Rücksitzbank des Fahrzeuges sei für die Transporte ausgebaut worden. Es handele sich bei diesem Fahrzeug Mitsubishi L 200 um einen Lkw. Die Fahrzeugart Lkw ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen (Kfz-Steuerbescheid, TÜV-Nord, Fahrzeugschein). Die Kläger hätten im Streitjahr 2002 neben dem Lkw noch zwei Pkw, die auf sie zugelassen gewesen waren, genutzt. Aufgrund der Größe und des Benzinverbrauchs sei der Lkw nicht für private Zwecke genutzt worden. Für private Zwecke seien die kleineren und billigeren Pkw genutzt worden. Da beide Kläger einen eigenen Pkw gehabt hätten, sei niemand in die Verlegenheit gekommen, auf den Lkw privat angewiesen zu sein.
Die Kläger beantragen,
bei der Ermittlung des Verlustes aus Gewerbebetrieb keinen Privatanteil für die Nutzung des Lkw Mitsubishi L 200 in Höhe von 2.664 € zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2002 entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei dem als Lkw angemeldeten Fahrzeug Mitsubishi L 200 handele es sich um ein geländegängiges Fahrzeug mit einer Fahrgastzelle für vier Personen, die komfortabel ausgestattet sei. Das normal als Pickup vertriebene Fahrzeug sei mit einem Aufbau versehen gewesen, so dass eine geschlossene Ladefläche vorhanden sei. Das Fahrzeug sei daher nicht als Transporter anzusehen und eine nichtunternehmerische Nutzung folglich möglich. Die bloße Behauptung der Kläger, das Fahrzeug würde nicht für Privatfahrten genutzt, reiche nicht aus, um den Anscheinsbeweis einer privaten Nutzung zu widerlegen. Ein Gegenbeweis in Form eines Fahrtenbuches sei nicht vorgelegt worden. Der Einwand, bei dem Fahrzeug Mitsubishi L 200 handele es sich laut Kfz-Steuerbescheid um einen Lkw, stehe der privaten Nutzung nicht entgegen. Entscheidend sei, dass das ...