Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer bei vorhandenem anderen Arbeitsplatz
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Frage, ob ein „anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht” kommt es auf die abstrakte Eignung dieses Arbeitsplatzes zur Verrichtung der beruflichen Tätigkeit an. Weist der Dienstherr dem Bediensteten ein Dienstzimmer zu, ist davon auszugehen, dass dieses prinzipiell geeignet ist, dort die Dienstgeschäfte zu erledigen.
- Ist wegen einer gewerblichen Nebentätigkeit ein Betriebsausgabenabzug bis zur Höhe von 2.400 DM für Arbeitszimmeraufwendungen möglich, so kommt eine Kürzung der Aufwendungen um den Nutzungsanteil für nichtselbstständige Arbeit nicht in Betracht, wenn für diese Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die gewerbliche Nebentätigkeit aber ausschließlich vom Arbeitszimmer aus betrieben wird.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, 5 Nr. 6b S. 2 2. Altern
Streitjahr(e)
1997, 1998, 1999
Tatbestand
Streitig sind die Einkommensteuerveranlagungen 1997 – 1999 hinsichtlich diverser Punkte.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Ehemann ist Stabsoffizier bei der Bundeswehr, die Ehefrau ist Hausfrau. Als Nebentätigkeit betreibt der Kläger einen gewerblichen Mietservice. Die Kläger lebten zunächst in N. Zum 1. März 1997 wurde der Ehemann nach L versetzt, am 15. August 1997 erfolgte versetzungsbedingt der Umzug der Familie nach L. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 1997 bis 1999 erfolgte mit Einkommensteuerbescheid 1997 vom 20. Oktober 1999, Einkommensteuerbescheid 1998 vom 28. August 2000 und Einkommensteuerbescheid 1999 vom 15. Februar 2001. Der Einkommensteuerbescheid 1998 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Nach Durchführung des Einspruchsverfahrens sind folgende Punkte streitig geblieben:
1. Häusliches Arbeitszimmer
Der Ehemann nutzt ein häusliches Arbeitszimmer für seine nichtselbständige berufliche Tätigkeit sowie für den Gewerbebetrieb. An seinem Arbeitsplatz steht ihm ein Dienstzimmer zur Verfügung. Die Kläger ermittelten Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 2.634,- DM (1997), 1.742,- DM (1998) und 1.854,- DM (1999). Die Arbeitszimmerkosten 1997 entfallen in Höhe von 1.508,- DM auf das Arbeitszimmer in der Wohnung in N und in Höhe von 1.126,- DM auf die Wohnung in L. Dabei wurden die Kosten für die Wohnung in N für 8 Kalendermonate und für die Wohnung in L für 7 Kalendermonate berücksichtigt. Die Kläger haben ihre Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht und dabei doppelte Mietzahlungen für die alte Wohnung (1 Kalendermonat) sowie für die neue Wohnung (2,5 Monate) in Ansatz gebracht.
Der Beklagte hat 50 % der von den Klägern ermittelten Arbeitszimmerkosten anerkannt, wobei er diese den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet hat.
2. Reisekosten
Der Kläger machte in den Steuererklärungen 1997-1999 Reisekosten für Dienstreisen in Höhe von 6.921,- DM (1997), 3.072,- DM (1998) und 5.726,- DM (1999) geltend. Diese erkannte der Beklagte nur insoweit an, als Belege darüber eingereicht wurden. Berücksichtigt wurden in den Steuerbescheiden 1997 und 1998 die Kosten mit 1.064,- DM bzw. 1.144,- DM. Die Reisekosten 1999 strich der Beklagte vollständig.
Die vom Kläger vorgelegte Aufstellung der Dienstreisen 1997 enthält Verpflegungsmehraufwendungen für den Zeitraum 3. März 1997 bis 2. Juni 1997 in Höhe von 2.782,- DM. Im Zusammenhang mit der Veranlagung 1999 hat der Kläger einzelne Dienstreiseanträge aus dem Jahre 1997 eingereicht. Diese betreffen überwiegend die bereits vom Beklagten berücksichtigten Reisen. Darüber hinaus hat der Kläger einen Dienstreiseantrag für eine Reise vom 7. bis zum 17. Juli 1997 sowie eine weitere Reise am 22. und 23. April 1997 vorgelegt. Abfahrtszeitpunkt bei der Reise vom 7. - 17. Juli war danach 7 Uhr, die Rückkehr erfolgte um 16 Uhr. Abreise- und Rückkehrzeitpunkt im Falle der zweiten Reise war 13 Uhr bzw. 16 Uhr.
Der Kläger hat in der Steuererklärung den Reisezeitraum der ersten Reise mit 7. - 20. Juli angegeben und für 10 Tage Verpflegungsmehraufwand à 46,- DM sowie für 2 Tage à 20,- DM geltend gemacht. Für die zweite Reise hat der Kläger Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand von 46,- DM und 20,- DM angesetzt.
Auf der Zusammenstellung der Dienstreisen 1998 ist vom Veranlagungsbeamten handschriftlich vermerkt: „Nachweise über 1.144,- DM lagen vor”.
Der Beklagte hat den Einkommensteuerbescheid 1998 durch den Einspruchsbescheid vom 12. Juni 2001 nach § 164 Abs. 2 AO geändert und die bislang berücksichtigten Reisekosten von 1.144,- DM nicht mehr anerkannt.
3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Die Kläger wohnen im Ortsteil L-B im Osten von L. Die Arbeitstätte des Ehemannes befindet sich westlich des Stadtzentrums von L. Der Kläger fährt mit dem Pkw zur Arbeit, wobei er nach eigenen Angaben die Ortsumgehungsstraße benutzt. Die Umfahrungsstraße verfügt über je einen Fahrtrichtungsstreifen und ist erheblich durch Lkw-Verkehr belastet. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätt...