vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Umsatzsteuerbefreiung von Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen
Leitsatz (redaktionell)
- Zur USt-Befreiung von Dienstleistungen, die im engen Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen (Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL).
- Zahlungen einer Gemeinde an einen Dritten aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwecks Vermietung der in städtischer Trägerschaft stehenden Sporthallen sowohl zur regelmäßigen als auch einmaligen Ausübung von Vereins- und Betriebssport sowie zur gewerblichen und nicht gewerblichen Nutzung zu sportlichen Zwecken stellen keinen nicht steuerbaren Zuschuss dar, sondern ein Entgelt, das der Leistungsempfänger aufwendet, um die Gegenleistung zu erhalten.
- Ein nicht steuerbarer (echter) Zuschuss, wäre nur anzunehmen, wenn eine Zahlung unabhängig von einer bestimmten Leistung entweder auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder im allgemeinen Interesse geleistet wird.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 2
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung und Zusammenarbeit seiner Mitglieder und deren Fachverbände sowie die Förderung und Ausbreitung des Sports in der Stadt X (§ 2 Abs. 1 der Satzung vom 28.9.1998). Ordentliche Mitglieder können die gemeinnützigen Vereine werden, die im Bereich der Stadt X ansässig und ordentliche Mitglieder des Landessportbundes sind, sowie die örtlichen Gliederungen der Landesfachverbände (§ 5 Abs. 1 der Satzung). Der Kläger ist wegen der Förderung des Sports als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt.
Streitig ist, ob der Kläger mit Einnahmen, die er von der Stadt X als Gegenleistung für die Organisation der Vermietung städtischer Gymnastik-, Turn- und Sporthallen erhalten hat, der Umsatzsteuer unterliegt.
Der Kläger gab am 20.04.2000 die erstmalige sowie am 27.03.2001 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr ab. Die vom Beklagten (Finanzamt – FA) aufgrund dieser Erklärungen vorgenommenen Umsatzsteuerfestsetzungen wurden bestandskräftig.
Aufgrund einer Anlage, die der Kläger mit der Umsatzsteuererklärung 2001 einreichte, wurde dem FA im Jahre 2002 bekannt, dass der Kläger im Streitjahr von der Stadt X aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages aus dem Jahr 1994 einen Betrag in Höhe von 53.308 DM erhalten hatte, der nicht als steuerpflichtiger Umsatz erklärt worden war.
Der Geschäftsbesorgungsvertrag hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
§ 1 Aufgabenübertragung
(1) Die Stadt überträgt dem Y e.V.(erg. der Kläger) die Befugnis, für sie die zur sportlichen Nutzung bestimmten Gymnastik-, Turn- und Sporthallen in städtischer Trägerschaft stehender Schulen sowie die Sporthalle V zur regelmäßigen oder einmaligen Ausübung von Vereins- und Betriebssport und zur gewerblichen und nicht gewerblichen privaten Nutzung zu sportlichen Zwecken…zu…vermieten sowie Mietverhältnisse zu kündigen.
(2) Der Y e.V. übt dieses Recht im fremden Namen und für fremde Rechnung auf der Grundlage der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen und der Benutzungsbedingungen der Stadt in der jeweils gültigen Fassung aus
(3) Die Geschäftsbesorgung umfasst das Einziehen des Mietzinses unter Einschluss etwaiger Mahn- und Vollstreckungsverfahren sowie die termingerechte Weiterleitung der Mieteinnahmen an die Stadt.
(...)
§ 4 Informationspflicht
(1) Die Geschäftsbesorgung ist mit einer umfassenden gegenseitigen Informationspflicht der Vertragspartner verbunden.
(2) ...
§ 5 Betreuung von Veranstaltungen und Hausrecht
(1) Das Hausrecht und die technische Betreuung der Mieter verbleiben in den Händen der Stadt
§ 6 Abrechnung
(1) Der Y e.V. hat monatlich, nachträglich, jeweils zum 5., der Stadt gegenüber die tatsächliche Belegung darzustellen.
(2) Die Mieteinnahmen hat der Y e.V. zweimonatlich nachträglich bis zum 10., erstmals zum 10.8.1994, an die Stadt weiterzuleiten.
(3) Bis zum 28.2. jeden Jahres legt der Y e.V. der Stadt mit dem Stichtag zum 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres eine Jahresendabrechnung vor.
§ 7 Kostenerstattung
(1) Für seine Geschäftsbesorgung erhält der Y e.V. von der Stadt pro Jahr, d.h. für die Zeit vom 1.4. bis 31.3. des Folgejahres, als Aufwendungsersatz einen Betrag v 50.000 DM, der in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils zum 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres gezahlt wird
(2) Die Höhe des Aufwendungsersatzes wird im Zwei-Jahres-Rhythmus der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung angepasst.
§ 8- § 12
(...)
Das FA sah die Zahlungen der Stadt X als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Klägers an und rechnete demgemäß den Nettobetrag von 45.955 DM in einem geänderten Umsatzsteuerbescheid den bereits versteuerten Umsätzen zu 16 % hinzu. Der Änderungsbescheid erging gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Berücksichtigung n...