Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewirtungsaufwendungen eines Geschäftsführers anlässlich eines Dienstjubiläums, zu dem die gesamte Belegschaft geladen ist, als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Bewirtungsaufwendungen im beruflichen Bereich ist der Werbungskosten-Abzug zu versagen, wenn der Anlass in einem besonderen persönlichen Ereignis des bewirtenden Arbeitnehmer wurzelt.
2. Aufwendungen eines Stpfl. mit variablen Bezügen für eine Feier mit Mitarbeitern stellen Werbungskosten dar, wenn die Höhe der Bezüge nicht unwesentlich auch von den Leistungen der Mitarbeiter abhängig ist.
3. Eine Feier, an der ausschließlich Betriebsangehörige teilnehmen, ist beruflich veranlasst. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein Stpfl., der als Geschäftsführer tätig ist, die gesamte Belegschaft von 500 Personen überwiegend aus privatem Anlass einlädt und bewirtet.
4. Der Umstand, dass das Fest im eigenen Garten des Kl. ausgerichtet wird, ist allein kein Kriterium, die fast ausschließlich berufliche Veranlassung der Feier in Frage zu stellen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
1993
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für eine Feier mit den Betriebsangehörigen anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen sind.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit vielen Jahren für den kaufmännischen Bereich angestellter Geschäftsführer der Firma X (nachfolgend: Firma), die Präzisionsteile herstellt. Er bezog ein festes Gehalt und Tantieme. Die Tantieme machte etwa 2/3 seiner gesamten Bezüge aus.
Nach den Feststellungen einer Außenprüfung in der Firma richtete der Kläger im Jahr 1993 anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums bei der Firma in seinem Haus ein Gartenfest ausschließlich für die Betriebsangehörigen der Firma ohne Ehegatten aus. An dem Fest nahmen von den eingeladenen 500 Betriebsangehörigen etwa 320 Personen teil. Die zunächst von der Firma getragenen Aufwendungen für das Fest in Höhe von netto 7.614,20 DM wurden im selben Jahr mit der Tantieme des Klägers verrechnet. In der Einkommensteuererklärung 1993 der Kläger wurden weder dieser Betrag, um den die Tantieme gekürzt worden war, als Einnahme angegeben noch die Aufwendungen für das Fest als Werbungskosten geltend gemacht.
Der Beklagte sah in den Feststellungen der Außenprüfung eine neue Tatsache zu Lasten der Kläger i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). Er rechnete daher die von der Firma getragenen und verrechneten Aufwendungen mit dem Bruttobetrag in Höhe von 8.756,33 DM (7.614,20 DM + 15% USt) dem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn des Klägers hinzu und änderte den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 1993 i.d.F. vom 02.09.1996 entsprechend.
Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage. Die Aufwendungen für das Gartenfest mit den Betriebsangehörigen stellten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers dar. Der Kläger habe das Fest ausschließlich aus beruflichen Gründen ausgerichtet. Er sei nicht damit einverstanden gewesen, dass die Firma aus Anlass seines Jubiläums zu einer gesonderten Feier Geschäftsfreunde, Vertreter von Verbänden und der Verwaltung eingeladen habe, die Betriebsangehörigen jedoch nicht. In Gesprächen mit Mitarbeitern habe der Kläger in Erfahrung gebracht, dass in der Belegschaft allgemein die Ansicht vertreten worden sei, dass die „Großen” in der Firma feiern würden, die Belegschaft, die ebenfalls die Wirtschaftskraft der Firma positiv beeinflusst hätte, jedoch außen vor bleiben würde. Der Kläger habe sich daher veranlasst gesehen, die Betriebsangehörigen in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma einzuladen. Damit sollte den Betriebsangehörigen für ihren bisherigen Einsatz gedankt und sie zur künftigen Einsatzbereitschaft motiviert werden. Durch eine unsorgfältige Arbeitsweise der Belegschaft im Produktionsprozess könnten gegen die Firma erhebliche Regressforderungen ausgelöst werden. An einer hoch motivierten Belegschaft habe der Kläger ein eigenes Interesse, weil die Höhe seiner Vergütung zum weit überwiegenden Teil durch die Tantieme bestimmt werde.
Die Kläger beantragen,
den Einspruchsbescheid vom 08.03.1999 und den Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1993 vom 31.08.1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei dem Gartenfest handele es sich um eine gesellschaftliche Veranstaltung. Die Aufwendungen für ein solches Fest fielen grundsätzlich unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Bei Steuerpflichtigen mit variablen Bezügen könnten Aufwendungen für gesellschaftliche Veranstaltungen nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen sein, wenn die Teilnahme daran eine besondere Belohnung für den Teil der Mitarbeiter darstellte, der sich durch besondere Leistung ausgezeichnet habe. Voraussetzung...