Entscheidungsstichwort (Thema)
Kurzfristige Vermietung von Räumlichkeiten an Prostituierte zu gewerblichen Zwecken
Leitsatz (redaktionell)
Vermietung von Grundstücken, Ausübung der Prostitution
Normenkette
UStG § 4 Nr. 12
Streitjahr(e)
2015
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die entgeltliche Überlassung von Wohnungen an Prostituierte für jeweils eine Woche zum Zwecke des Wohnens und der Anbietung sexueller Dienstleistungen nach § 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreit ist.
Der Kläger übt seine unternehmerische Tätigkeit als Vermieter von Wohnungen an Prostituierte selbständig in Form eines Einzelunternehmens aus. Zu Beginn seiner Tätigkeit am 1. Januar 2013 nahm er zulässigerweise die Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch. Weil die Gesamtumsätze im Kalenderjahr mehr als 17.500 € betrugen, forderte der Beklagte den Kläger auf, ab dem 1. Januar 2015 seine Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen und jährlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
In seiner für das Streitjahr 2015 am xx. Januar 2016 eingereichten Umsatzsteuererklärung gab der Kläger steuerpflichtige Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 17.000 € und abzugsfähige Vorsteuer von 1.500 € an. In einer geänderten Umsatzsteuerklärung erklärte er dagegen lediglich steuerfreie Umsätze.
Am xx. Februar 2017 führte der Beklagte beim Kläger eine Umsatzsteuer-Nachschau durch, die dann in eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bis März 2017 übergeleitet wurde. Der Sonderprüfer traf dabei folgende Feststellungen:
1. Die erklärten Umsätze des Klägers resultierten aus der wöchentlichen Vermietung von Wohnungen an Prostituierte in den Ortschaften W, Sch und D.
2. Der Kläger erklärte gegenüber dem Sonderprüfer, die Mietverträge würden lediglich mündlich geschlossen. Die Mieterinnen seien jeweils sonntags angereist und dann auch wieder abgereist. Jede Mieterin habe ein Zimmer in der Wohnung als Schlaf- und Arbeitszimmer genutzt; Wohnzimmer, Küche, Bad und Flur hätten alle Mieterin gemeinsam bewohnt. Der Kläger habe keine weiteren Leistungen gegenüber den Mieterinnen erbracht; diese hätten sich selbständig um die Reinigung der Wohnung und der Wäsche sowie um die Verpflegung gekümmert. Kontakte seien unter den Mieterinnen hergestellt worden, die sich dann bei ihm gemeldet hätten.
3. Der Sonderprüfer gelangte zu dem Ergebnis, dass die getätigten Vermietungsumsätze des Klägers nicht unter § 4 Nr. 12 UStG fielen. Da die Vermietung nicht nur stundenweise und nicht nur zur Ausübung der Prostitution erfolge, die Mieterinnen vielmehr auch dort für jeweils eine Woche lebten, sei der Ausnahmetatbestand der kurzfristigen Beherbergung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG erfüllt. Der Sonderprüfer unterwarf die Nettoumsätze dem ermäßigten Steuersatz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des Beklagten vom 1. März 2017 über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung zur StNr. xxx; AD-Nr. xxx hingewiesen.
Der Beklagte folgte der Auffassung des Sonderprüfers und erließ am xx. März 2017 einen Umsatzsteuerbescheid für 2015.
Gegen diesen Verwaltungsakt erhob der Kläger am xx. April 2017 Einspruch. Zum einen habe der Beklagte es unterlassen, die in der ursprünglichen Umsatzsteuererklärung geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu berücksichtigen. Unter Beachtung des Urteils des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24. September 2015 V R 30/14, BStBl. II 2017, 132 läge aber eine steuerfreie Vermietung vor, weil auch eine kurzfristige Nutzungsüberlassung eines möblierten Zimmers in einem”Stundenhotel“ eine Vermietung darstelle und zusätzliche Leistungen durch den Kläger nicht erbracht worden seien. So habe auch das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 17. September 2015 2 K 253/14, EFG 2016, 243 entschieden. Mit Schreiben vom xx. November 2017 konkretisierte der Kläger sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass zwar in den vermieteten Räumen Bettwäsche und Handtücher von ihm gestellt würden, es aber unklar sei, ob und ggf. in welchem Umfang diese von den Mieterinnen genutzt würden. Zudem sei eine Waschmaschine vorhanden.
Der Rechtsbehelf blieb ohne Erfolg. Nachdem der Beklagte zuvor auf die Möglichkeit einer Verböserung hingewiesen hatte, wies er der Rechtsbehelf mit Einspruchsbescheid vom xx. Dezember 2017 zurück. Die Umsätze wurden aber nunmehr dem allgemeinen Steuersatz unterworfen und im Gegenzug die bislang geltend gemachte Vorsteuer anerkannt. Zur Begründung verwies der Beklagte auf den Umstand, dass die Mieterinnen die Zimmer in erster Linie angemietet hätten, um dort der Prostitution nachzugehen. Die vom Kläger herangezogenen Urteile beträfen nur Einzelfälle und könnten nicht auf den Streitfall übertragen werden. Mit Urteil vom 22. August 2013 V R 18/12, BStBl. II 2013 habe der BFH zudem entschieden, dass Räumlichkeiten, die zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten überlassen würden, nicht zu Umsätzen mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG führen könnten.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die wochenwei...