Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Leitsatz (redaktionell)
Weiterbildungsaufwendungen einer arbeitslosen Lehrerin zu dem Zweck, sich so weit beruflich zu qualifizieren, daß die konkrete Möglichkeit geschaffen wird, aus der Arbeitslosigkeit heraus wieder eine dauerhafte Anstellung zu finden, sind vorweggenommene Werbungskosten.
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung … wird der Einkommensteuerbescheid 1993 … mit der Maßgabe geändert, daß die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit mit 5.027 DM angesetzt und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit einem Verlust von 1.701 DM berücksichtigt werden. Der bisher berücksichtigte Sonderausgabenabzug für Weiterbildungskosten i. H. v. 900 DM entfällt.
Dem Beklagte wird aufgegeben, die geänderte Einkommensteuer zu errechnen, den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten.
4. Der Streitwert für das Verfahren bis zur Erledigungserklärung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird auf 1.360 DM und für die danach entstandenen Gebühren auf 220 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Kl., die im Streitjahr 43 Jahre alt war, ist von Beruf Lehrerin. Zur Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit und zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt wurde sie in den Jahren 1991 und 1992 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Weiterbildungslehrerin für die Fächer Englisch, Sozialkunde und Politik bei der Volkshochschule … als Arbeitnehmerin beschäftigt. Nach Abschluß dieser Arbeitsbeschaffungsmaßnahme wurde sie vom 01.01. bis 13.08. des Streitjahres 1993 auf Honorarbasis mit einer erheblich geringeren Stundenzahl als freie Mitarbeiterin weiterbeschäftigt. Vom 06.09.1993 bis zum 05.09.1994 nahm die Kl. an einem Qualifizierungslehrgang „Soziale Betreuung und Heimleitung in der Altenhilfe” teil, der von dem Institut … veranstaltet wurde. Die Qualifizierungsmaßnahme richtete sich an arbeitslose Hochschulabsolventen mit abgeschlossenem sozial- oder geisteswissenschaftlichen Studium. Ziel des Lehrgangs war die Vermittlung professioneller Kompetenz im Bereich der sozialen Betreuung und Heimleitung in der Altenhilfe und die Qualifikation der Teilnehmer für Führungsaufgaben in diesem Bereich. Die Lehrgangsgebühren und die Rosten der Lernmittel betrugen insgesamt 11.481,86 DM. Das Arbeitsamt erstattete nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes 70% = 8.037.30 DM. 30% der Lehrgangsgebühren und der Kosten für Lernmittel mußte die Kl. in monatlichen Raten von 275 DM ab 15.09.1993 selbst tragen. Trotz des nicht unerheblichen Anteils selbst zu tragender Kosten nahm die Kl. an dem Lehrgang teil, weil das zuständige Arbeitsamt bei Beginn der Maßnahme davon sprach, daß über 90% der Lehrgangsteilnehmer danach in feste Arbeitsverhältnisse vermittelt werden könnten. Die von der Kl. in 1993 gezahlten vier Raten von je 275 DM und weitere – der Höhe nach unstreitige – Kosten für Lern- und Büromaterial machte die Kl. in ihrer Einkommensteuererklärung mit einem Gesamtbetrag von 1.815,57 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Ferner begehrte sie den Abzug ihrer Beiträge an die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft von 380 DM und der Kosten für ihr Arbeitszimmer in Höhe von 4.872 DM. Das FA behandelte all diese Aufwendungen als Ausbildungskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) und berücksichtigte den Höchstbetrag von 900 DM als Sonderausgabe. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Die Kl. ist seit März 1995 beim … als Lehrkraft beschäftigt.
Die Kl. beantragen.
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung … den Einkommensteuerbescheid … zu ändern und die Einkommensteuer 1993 unter Berücksichtigung von Werbungskosten der Kl. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 7.068 DM und Streichung des bisher gewährten Sonderausgabenabzuges von 900 DM für Weiterbildungskosten herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten darauf verständigt, daß die Aufwendungen für das Arbeitszimmer (3.451 DM) und die Gewerkschaftsbeiträge (285 DM), soweit sie auf die Zeit der selbständigen Tätigkeit der Kl. bis zum 13.08.1993 entfallen, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Neben den weiteren unstreitigen Betriebsausgaben von 2.041 DM, die sich bisher wegen der höheren Pauschale von 2.400 DM nach § 3 Nr. 26 EStG nicht ausgewirkt haben, sind von den Einnahmen in Höhe von 10.804 DM also Betriebsausgaben von 5.777 DM abzusetzen. so daß die Einkünfte der Kl. aus selbständiger Arbeit mit 5.027 DM anzusetzen sin...