vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 41/17)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung anschaffungsnahe Herstellungskosten zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Abgrenzung von HK zu Erhaltungskosten.
- Der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ist gesetzlich nicht definiert und bedarf der Auslegung.
- Unter Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahmen fallen bauliche Maßnahmen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.
- Auch Schönheitsreparaturen werden in die anschaffungsnahen HK einbezogen, wenn sie - ohne USt - 15 % der AK des Gebäudes übersteigen.
Normenkette
EStG 2009 § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, § 21 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 3
Streitjahr(e)
2014
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) im Veranlagungszeitraum (VZ) 2014.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Eigentümer der mit notariellem Kaufvertrag zum 01.11.2012 zu einem Kaufpreis von 60.0000 € erworbenen und vermieteten Eigentumswohnung in A-Stadt. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betrugen -unstreitig- 40.316 €.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 machten die Kläger sofort abzugsfähige Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 12.405,53 € geltend. Diese Aufwendungen entfielen u.a. in Höhe von 8.517,43 € auf die Erneuerung des Badezimmers, in Höhe von 2.000 € auf die Erneuerung der Elektroinstallation, in Höhe von 1.275,26 € auf den Einbau von zwei Kunststofffenstern sowie in Höhe von 185,64 € auf den Scheibenaustausch einer Zimmertür.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2014 berücksichtigte der Beklagte einen Erhaltungsaufwand in Höhe von 427,20 € und ordnete den verbleibenden Betrag in Höhe von 11.978,33 € den anschaffungsnahen Herstellungskosten zu. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) erhöhten sich gegenüber dem erklärten Betrag von 807 € (2 v.H. von 40.316) auf einen Betrag von 1.046 € (2 v.H. von 40.316 € + 11.978 € = 52.294 €).
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein mit der Begründung, dass es sich bei den durchgeführten Arbeiten um Schönheitsreparaturen handele. Die Dreijahresfrist könne nicht zur Anwendung kommen, da mit dem plötzlichen Tod der Mieterin ein unvorhergesehenes Ereignis eingetreten sei. Ohne die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen habe die Wohnung nicht erneut vermietet werden können. Das Badezimmer sei 40 Jahre alt gewesen und habe sich in einem verwohnten Zustand befunden, die Fenster hätten defekte Holzrahmen gehabt und seien noch einfach verglast gewesen. Die Elektroinstallation habe nicht mehr dem aktuellen VDE-Standard entsprochen. Auch die Fußböden seien zum größten Teil schadhaft gewesen.
Mit Einspruchsentscheidung wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 11.978,33 € seien nicht als sofort abziehbare Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern nach § 9 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu berücksichtigen.
Die Aufwendungen seien innerhalb von 3 Jahren nach Erwerb angefallen und würden ca. 30 v.H. der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betragen. Bei den durchgeführten baulichen Maßnahmen (Sanierung des Badezimmers, Austausch von Fenstern, Erneuerung der Elektroinstallation und der Fußböden), handele es sich nicht um Schönheitsreparaturen. Diese lägen vor, wenn Mängel beseitigt würden, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden seien; Hierunter fielen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Die von den Klägern durchgeführten Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen gingen darüber hinaus und würden keine üblicherweise jährlich anfallenden Erhaltungsarbeiten darstellen. In diese Beurteilung seien alle in Zusammenhang mit der Modernisierung und Instandsetzung angefallenen Aufwendungen einzubeziehen. Eine isolierte Betrachtung einzelner Aufwendungen, z.B. Malerarbeiten, komme nicht in Betracht. Unerheblich sei, welche Ereignisse die Kläger zur Durchführung der Maßnahme im VZ 2014 veranlasst hätten und ob diese Maßnahmen bereits zum Erwerbszeitpunkt geplant gewesen seien.
Hiergegen richtet sich die erhobene Klage.
Die von den Klägern erworbene Eigentumswohnung sei seit vielen Jahren vermietet gewesen, der Mietvertrag sei von den Klägern fortgesetzt worden. Plötzlich und unerwartet sei die Mieterin in 2013 verstorben. Trotz intensiver Bemühun...