rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Servicegebühr bei der Lotteriesteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Service-Gebühr für die Vermittlung von Spielgemeinschaften ist bei der Bemessungsgrundlage für die Lotteriesteuer zu berücksichtigen.
  2. Die Lotteriesteuer berechnet sich vom planmäßigen Preis (Nennwert) sämtlicher Lose oder des Wettscheins für eine im Inland veranstaltete öffentliche Lotterie, Ausspielung oder Oddset-Wette.
  3. Zur Bemessungsgrundlage zählen alle für den Erwerb des Loses zu bewirkenden Leistungen, also auch Zuschläge für Bearbeitung, Schreib- und Kollektionsgebühren. Ein Entgelt für Vermittlungs- und Service-Leistungen ist einzubeziehen. Das gilt auch für die Service-Gebühr für die Zusammenführung von Spielgemeinschaften.
 

Normenkette

RennwLottG § 17 S. 3; ABRennwLottG § 37 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2003

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für die Ausspielung des Klägers „LX” 2003 hinsichtlich der in der Teilnahmegebühr enthaltenen Servicegebühr Lotteriesteuer anfällt.

Die Klägerin ist Veranstalterin diverser Lotterien und vertreibt u.a. Anteilsscheine zur Teilnahme an Systemspielen (LX). Sie bietet Teilnehmern an einer Lotterie die Gelegenheit, mittels des Erwerbs eines Anteilscheines sich an einer Spielgemeinschaft zu beteiligen. Der Preis pro Anteilsschein und Ziehung beträgt gemäß den Teilnahmebedingungen x €. Er enthält den Spieleinsatz, die Bearbeitungsgebühr und eine Servicegebühr. Eine Aufteilung dieses Betrages auf die vorgenannten drei Posten ist aus den Werbemitteln nicht ersichtlich und wurde den Spielteilnehmern nicht offen gelegt. Die Klägerin hat die Servicegebühr rechnerisch ermittelt und der Umsatzsteuer unterworfen. Mit Datum vom xx. Februar 2006 wurde der Klägerin eine verbindliche Zusage des Inhalts erteilt, dass bei Offenlegung der Servicegebühr hierauf keine Lotteriesteuer anfällt.

Der Beklagte hat im Rahmen einer Lotteriesteueraußenprüfung die Auffassung vertreten, dass gem. § 37 AG RennwLottG auf die Servicegebühr Lotteriesteuer anfällt und diese mit Bescheid vom August 2005 festgesetzt. Dabei gingen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass eine Aufteilung dieses Betrages auf die verschiedenen Lotterien, die befasst sind, nicht erfolgen soll. Es handelt sich um die Lotterien „X; Y: Z”. Der Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsbescheid vom Januar 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin macht geltend, dass die Servicegebühr ein Entgelt für die Zusammenführung von Spielteilnehmern zu Spielgemeinschaften darstelle und nicht ein Entgelt für die Teilnahme an der Lotterie. Es handele sich um eine weitere/zusätzliche Dienstleistung, die nicht mit Lotteriesteuer behaftet sei. Die Teilnahme an einer Spielgemeinschaft sei nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Lotterie. Der entsprechende Spieler könne auch als Einzelperson teilnehmen. Es sei nicht auf die subjektive Sicht der Spielteilnehmer abzustellen, sondern auf die objektive Sachlage. Daraus ergebe sich, dass eine Aufteilung auf Spielbeitrag und Servicegebühr stattzufinden habe. Aufgrund dieser objektiven Sicht, die sich auch aus dem Urteil des Finanzgerichts Köln ergebe, sei es unschädlich, dass die Höhe der Servicegebühr gegenüber den Spielteilnehmern nicht offen gelegt werde. Sie sei deswegen nicht von § 37 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen des Rennwett- und Lotteriegesetz (AB RennwLottG) umfasst.

Das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) stamme aus dem Jahr 1922. Damals seien (gewerbliche) Spielgemeinschaften und Servicegebühren noch nicht bekannt gewesen. Trotz mannigfacher Änderungen des Gesetzes habe der Gesetzgeber diesbezüglich keine Ergänzungen aufgenommen. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass eine Besteuerung nicht gewollt sei. Zudem liege auch eine Ungleichbehandlung und somit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor, da von gewerblichen Vermittlern i.H.d. Servicegebühr keine Lotteriesteuer erhoben werde. Sie habe dadurch einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber dieser Personengruppe. Die Ausgestaltung von „LX” sei exakt nach den allgemeinen Bedingungen eines solchen Vermittlers vorgenommen worden, der jedoch keine Lotteriesteuer zu bezahlen habe. Veranstalter aller Ausspielungen sei immer die jeweilige Lotterieanstalt, unabhängig davon, ob sie oder ein anderer Vermittler die Spielgemeinschaft zusammenführe. Nur durch das Zusammenfallen von Vermittlung der Spielgemeinschaft und Veranstaltung der Lotterie müsse sie entsprechende Steuern zahlen.

Der Beklagte macht geltend, dass die Servicegebühr nicht der Umsatz-, sondern der Lotteriesteuer zu unterwerfen sei. Es läge ein Spieleinsatz i.S.d. § 37 Abs. 1 Satz 1 AG RennwLottG vor. Mangels einer Aufgliederung gegenüber den Spielteilnehmern sei der gesamte von ihnen gezahlte Betrag als Preis für die Lotterie zugrunde zu legen. Gegenüber den Teilnehmern sei nur dargelegt worden, dass sie x € zu zahlen hätten. Dadurch sei ihnen nicht ersichtlich, in w...

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