Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern
Leitsatz (redaktionell)
- Eingetragene Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Zusammenveranlagung, weil der Gesetzgeber dieses Verfahren nach §§ 26, 26b EStG ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt hat.
- Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften ist mangels einer unbewussten Regelungslücke des Gesetzgebers nicht geboten.
Normenkette
EStG §§ 26, 26b
Streitjahr(e)
2005
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen mit seinem Lebenspartner zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.
Der Kläger begründete am 06.05.2005 mit dem Beigeladenen eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
Er beantragte im Veranlagungsverfahren, mit dem Beigeladenen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden.
Das Finanzamt versagte dies. Auf den hiergegen erhobenen Einspruch erließ das Finanzamt unter dem 11. Juni 2008 zunächst eine Teileinspruchsentscheidung, in der es die Streitfrage der Zusammenveranlagung ausdrücklich ausnahm. Es teilte durch Schreiben vom 2. Dezember 2009 mit, dass mit dem Teileinspruchsbescheid das Einspruchsverfahren für den Veranlagungszeitraum 2005 ruhen gelassen werde. Nachdem der Kläger hiergegen geltend machte, er habe ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Einspruchsverfahrens, erließ das Finanzamt am 9. Dezember 2009 eine Einspruchsentscheidung, mit der es die Durchführung einer Zusammenveranlagung unter Hinweis auf den Wortlaut der Vorschriften der §§ 26, 26b Einkommensteuergesetz (EStG) versagte.
Hiergegen richtet sich nunmehr die Klage, mit der der Kläger weiterhin geltend macht, dass er mit dem Beigeladenen zusammen zu veranlagen sei. Zwar habe der Bundesfinanzhof die steuerliche Veranlagung von Lebenspartnern „als Ledige” gebilligt. Das Bundesverfassungsgericht habe indes mit Beschluss vom 7. Juli 2009 entschieden, dass Benachteiligungen von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten nicht dem besonderen Schutz von Ehe und Familie durch Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gerechtfertigt werden könnten. Durch Art. 3 Abs. 1 GG werde auch ein gleichhaltswidriger Begünstigungsausschluss verboten, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten werde. Der Kläger verweist im Übrigen auf die Begründung des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 7. Juli 2009 (1 BvR 1164/07).
Da in Bezug auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren mit den Aktenzeichen 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 ungewiss sei, ob das Bundesverfassungsgericht die Norm rückwirkend für nichtig erkläre, sei der Kläger auf eine gerichtliche Rechtsverfolgung im eigenen Namen angewiesen und könne sich nicht darauf verlassen, dass seinem Rechtsschutzbedürfnis durch einen Vorläufigkeitsvermerk des Finanzamtes ausreichend Rechnung getragen sei. Der Vorläufigkeitsvermerk laufe nämlich ins Leere, wenn das Bundesverfassungsgericht lediglich ausspreche, dass die Vorschriften der §§ 26 und 26b EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar seien, solange das Bundesverfassungsgericht keine rückwirkende Nichtigkeitserklärung ausspreche.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
ihn unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides in der Fassung der Einspruchsentscheidung mit dem Beigeladenen zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen,
hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen und gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen
und ist weiterhin der Auffassung, eine Zusammenveranlagung der Lebenspartner sei nicht zulässig. Der Wortlaut der §§ 26, 26b EStG stehe eine Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten entgegen.
Der Beigeladene stellte keinen Antrag.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugestimmt (GA Bl. 21, 27, 40 Rückseite)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat eine Zusammenveranlagung zu Recht versagt.
1. Ein Anspruch auf Zusammenveranlagung besteht nicht, weil der Gesetzgeber dieses Verfahren nach §§ 26, 26b EStG ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt hat. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind vom Wortlaut der Vorschriften mithin nicht erfasst.
Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften (§§ 26, 26b EStG) ist mangels einer unbewussten Regelungslücke des Gesetzgebers gleichfalls nicht geboten. Der Senat verweist insoweit die Ausführungen des BFH, denen sich der Senat anschließt (BFH-Urteile in BStBl II 2006, 515, und vom 20. Juli 2006, III R 8/04, BFH/NV 2006, 1966).
Eine die analoge Anwendung des § 26 Abs. 1 EStG rechtfertigende Gesetzeslücke ist auch nicht dadurch entstanden, dass eingetragene Lebenspartner hinsichtlich der gegenseitigen Unterhaltspflichten Ehegatten gleichgestellt worden sind. Denn der Gesetzgeber hat eingetragenen Lebenspartnern bewusst die Möglichkeit, zwi...