vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für den Diensthund eines Polizei-Hundeführers als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
- Der Diensthund eines Polizei-Hundeführers ist ein Arbeitsmittel.
- Der Diensthund dient unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben des Diensthundführers; die Haltung des Diensthundes ist keine Angelegenheit der persönlichen Lebensführung.
- Die Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den Diensthund unterliegen daher dem WK-Abzug.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger, der im Streitjahr (2006) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wurde, erzielte als Polizeibeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Er ist seit 2005 Diensthundeführer in der Diensthundeführerstaffel X. Er führt einen Diensthund, der als Schutzhund und als Sprengstoffspürhund eingesetzt wird. Die Ausbildung des Hundes, der im Eigentum des Landes Z steht, erfolgte durch den Kläger.
Nach einem Schreiben der Polizeidirektion X vom 1. Oktober 2007 war der Kläger verpflichtet, den ihm zugewiesenen Diensthund außerhalb der Dienstzeit mit nach Hause zu nehmen und dort zu pflegen. Eine Möglichkeit der dienstlichen Unterbringung und Pflege des Hundes bestand nicht. Für die Pflege des Hundes im privaten Haushalt wurde dem Kläger pro Tag pauschal eine Stunde Dienstzeit angerechnet. Außerdem erhielt der Kläger vom Land Z für Fütterung und Pflege des Hundes eine Pauschale von vierteljährlich 198 €.
Eine private Nutzung des Hundes war dem Kläger nach der Polizeidienstvorschrift 117 untersagt. Der Kläger versorgte den ihm zugewiesenen Diensthund während des gesamten Streitjahres auch während seines Urlaubs.
Sofern ein Hundeführer seinen Diensthund nicht pflegen kann oder will, wird der Hund vom Land Z entweder einem anderen Hundeführer in Pflege gegeben oder es werden die Kosten für eine private Hundepension erstattet. Für Schäden, die ein Diensthund verursacht, haftet das Land Z, wobei es keine Rolle spielt, ob der Schaden im Dienst oder in der Freizeit verursacht wurde. Wird ein Diensthundeführer in der Ausbildung oder in der Freizeit durch seinen Diensthund verletzt, wird dies als Arbeitsunfall behandelt.
Der Kläger machte für das Streitjahr Aufwendungen für den Diensthund in Höhe 4.222,94 € abzüglich der Kostenerstattung von 792 € – insgesamt also 3.430,94 € – als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erkannte diese Aufwendungen auch im Einspruchsverfahren nicht als Werbungskosten an. Aufwendungen eines Diensthundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund seien im Hinblick auf § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung. Es bestehe ein besonderes persönliches Verhältnis zwischen dem Diensthundeführer und dem Diensthund. Wie bei anderen Hundehaltern sei auch für den Kläger der Diensthund als ein Teil seiner privaten Lebensführung anzusehen. Der Diensthund betreffe in nicht nur unerheblichem Maße den privaten Bereich des Klägers. Zwar sei die enge persönliche Bindung des Klägers an seinen Diensthund für das „Funktionieren” im Ernstfall notwendig. Sie spreche aber auch für ein privates Interesse des Klägers an der Haltung und Ausbildung von Hunden. Dies zeige sich ferner daran, dass der Kläger einen weiteren Hund halte. Die tatsächlich getätigten Aufwendungen für den Diensthund machten auf Grund ihrer Höhe deutlich, dass eine private Motivation in Bezug auf die Haltung des Hundes vorliege. Für den Kläger bestehe keine Pflicht, einen Diensthund im eigenen Haushalt zu halten. Eine direkte Zuordnung bzw. Aufteilung der Kosten sei nicht möglich, da ein Aufteilungsmaßstab nicht zu finden sei, so dass der Werbungskostenabzug insgesamt entfalle.
Der Kläger hat am 24. Januar 2008 Klage erhoben.
Er trägt vor, er habe für private Zwecke einen eigenen Hund, der sich in seiner Wohnung aufhalte. Eine Nutzung des Diensthundezwingers durch den Privathund erfolge nicht. Der Privathund erhalte aufgrund seiner unterschiedlichen Nutzung auch anderes Futter als der Diensthund. Der Diensthund werde ausschließlich beruflich genutzt. Aus der engen persönlichen Bindung des Klägers an den Diensthund könne keine private (Mit-)Benutzung unterstellt werden. Vielmehr müsse der Hund im Einsatz funktionieren.
Das FA hat während des Klageverfahrens einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 23. Juli 2009 erlassen.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 23. Juli 2009 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer auf …. € festgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung ergänzend vor, Polizeibeamte seien nicht gezwungen, einen Diensthund zu halten, da sie Einfluss auf ihre dienstliche Verwendung hätten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist...